Rechtssatz
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (so schon 7 Ob 642/90).
1 Ob 35/01f | OGH | 27.02.2001 |
Beisatz: Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den §§ 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. (T3) |
6 Ob 31/02f | OGH | 21.02.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat. (T4) |
1 Ob 164/02b | OGH | 13.08.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist aber kein Hindernis dafür, eine Schadenersatz anstrebende Amtshaftungsklage - unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - vor den Obersten Gerichtshof zu bringen, wenngleich "lediglich" Fragen der Verfahrenshilfe zu klären sind. (T6) |
3 Ob 1/03y | OGH | 29.01.2003 |
Beisatz: Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen (vgl 4 Ob 80/02x mwN). (T7) |
1 Ob 26/06i | OGH | 07.03.2006 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Weist hingegen das Rekursgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel gemäß § 523 ZPO unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück, handelt es als Durchlaufgericht, sodass in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt. (T8) |
1 Ob 130/08m | OGH | 20.06.2008 |
Auch; nur T5; Beisatz: Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T9) |
5 Ob 168/11h | OGH | 14.09.2011 |
Auch; Auch Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9 |
10 ObS 110/13v | OGH | 12.09.2013 |
Auch; Beis wie T9 |
4 Ob 107/13h | OGH | 27.08.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T4 |
3 Ob 182/14g | OGH | 22.10.2014 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch für die Klarstellung, dass neuerliche Anträge der Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden. (T10) |
1 Ob 54/15w | OGH | 19.03.2015 |
Auch |
9 Ob 44/15h | OGH | 29.07.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt wird. (T11a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T11) auf (T11a) - Oktober 2017 (T11b) |
1 Ob 199/17x | OGH | 15.11.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Eine in der „Hauptsache“ (hier: Verfahrenshilfe) wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen in einem Verfahren über dessen Nichtigkeit zu gelten. Hier Antrag auf „Nichtigerklärung“ eines Beschlusses über die Verfahrenshilfe. (T12)<br/> |
3 Ob 19/18t | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst. (T13) |
9 Ob 70/18m | OGH | 27.09.2018 |
Beis wie T9; Beisatz: Dem Obersten Gerichtshof kommt nicht nur über die Sachentscheidung, sondern auch über das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Kognitionsbefugnis zu. (T14) |
1 Ob 209/20x | OGH | 27.11.2020 |
nur T5; Beis wie T3; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0070OB00557_9500000_001
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