OGH 6Ob60/23a

OGH6Ob60/23a18.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, Wohnort unbekannt, wider die beklagte Partei M*, wegen Unterlassung (hier wegen Verfahrenshilfe) über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2023, GZ 11 Nc 2/22m‑13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00060.23A.0418.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt (ua), dem Beklagten zu untersagen, ihn an persönlichen Kontakten und am persönlichen Umgang mit seinen Enkelkindern zu hindern.

[2] Seinem Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit an ein anderes (Erst‑)Gericht zu delegieren, wies das zuständige Oberlandesgericht Wien ab. Den gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs stellte es dem Kläger zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht (funktionell als Erstgericht) diesen Verfahrenshilfeantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist als absolut unzulässig zurückzuweisen:

[5] Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; zuletzt 3 Ob 86/22a mwN).

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