OGH 4Ob22/10d

OGH4Ob22/10d11.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H***** H*****, gegen die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Mag. Günther Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in Murau, wegen 41.538,21 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. November 2009, GZ 2 R 141/09m-38, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. September 2009, GZ 50 Cg 45/08b-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete und als „Bekämpfung der Nichtzulassung“ bezeichnete Schriftsatz des Klägers, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichts vorgelegt hat, ist inhaltlich als Revisionsrekurs erkennbar und als solcher zu behandeln; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 166 mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).

Der angefochtene Beschluss gründet sich auf §§ 63, 64 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO und ist jedenfalls unzulässig. Es ist deshalb gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

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