Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete und als „Bekämpfung der Nichtzulassung“ bezeichnete Schriftsatz des Klägers, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichts vorgelegt hat, ist inhaltlich als Revisionsrekurs erkennbar und als solcher zu behandeln; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 166 mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).
Der angefochtene Beschluss gründet sich auf §§ 63, 64 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO und ist jedenfalls unzulässig. Es ist deshalb gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
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