European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00182.14G.1022.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hielt am 20. Februar 2014 in Beschlussform fest, dass die neuerlichen Anträge der verpflichteten Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden. Die Verpflichteten würden in den neuerlichen Verfahrenshilfeanträgen ihre bisherigen Rechtsansichten wiederholen und dadurch ihre Nichtakzeptanz der rechtskräftigen Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zum Ausdruck bringen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Parteien zurück. Das Erstgericht habe mit dem Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der früheren Verfahrenshilfeanträge eine Entscheidung über die neuerlichen Anträge abgelehnt. Eine anfechtbare Entscheidung liege weder in Form einer verfahrensrechtlichen Entscheidung noch einer Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren vor.
Der als Revisionsrekurs zu wertende Antrag der verpflichteten Parteien auf Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts ist jedenfalls unzulässig:
Ausgangspunkt für den Rekurs der verpflichteten Parteien (und damit auch für den nunmehrigen Revisionsrekurs) war die Klarstellung des Erstgerichts, dass die neuerlichen Anträge der verpflichteten Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden. Auch dabei handelt es sich um eine Frage der Verfahrenshilfe, die iSd § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS‑Justiz RS0012383, RS0044213 [T14], RS0052781 ua).
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