European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00044.15H.0729.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Ablehnungswerber macht eine Befangenheit des Prozessrichters im Verfahren AZ 2 C 87/12v geltend. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 19. 2. 2013 (ON 8) zurückgewiesen. In der Folge wurde dem Antragsteller gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss bewilligt (ON 19). Mit Beschluss vom 27. 6. 2014 (ON 21) wurde die Verfahrenshilfe wieder entzogen. Einem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Folge, hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 25). Mit Beschluss vom 23. 1. 2015 (ON 33) sprach das Erstgericht neuerlich die Entziehung der Verfahrenshilfe aus, da das zugrunde liegende Verfahren mittlerweile rechtskräftig beendet sei. Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz nicht Folge (ON 40).
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RIS‑Justiz RS0044213). Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt wird (1 Ob 203/10z ua), weil der Rechtsmittelausschluss aufgrund seines umfassenden Wortlauts alle nach den Vorschriften der §§ 63 bis 71 ZPO ergangenen Entscheidungen umfasst (2 Ob 118/99p).
Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (vgl 5 Ob 13/02a ua).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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