Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dem vom Kläger im anhängigen Zivilprozess gegen den Prozessrichter gestellten Ablehnungsantrag wurde nicht Folge gegeben. Der Ablehnungswerber stellte innerhalb der Rekursfrist den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang zur Einbringung eines Rekurses ... und für das gesamte Ablehnungsverfahren". Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers (Klägers) mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung dahin, dass die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t uva). Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen (6 Ob 31/02f; RIS-Justiz RS0052781).
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