European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00005.20M.0122.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22. August 2019, mit dem ein (neuerlicher) Antrag des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts vom 2. Oktober 2019 erhob der Verpflichte „Einspruch“, der als Revisionsrekurs zu werten ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist allerdings der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0052781, RS0036078).
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts ist entbehrlich (RS0005946 [T10]).
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