OGH 1Ob254/02p

OGH1Ob254/02p25.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Wolfgang L*****, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Barbara S*****, und 2. Joachim S*****, beide ***** vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 20.946,79 bzw 47.027,01 EUR sA infolge Revisionsrekurses der zweitbeklagten und zweitwiderklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. Juni 2002, GZ 5 R 71/02d-105, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. November 2001, GZ 29 Cg 226/97x-101, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte die dem Zweitbeklagten und Zweitwiderklagenden (in der Folge nur Zweitbeklagten) bewilligte Verfahrenshilfe mit sofortiger Wirkung für erloschen (Punkt 1), forderte ihn auf, binnen acht Tagen einen gewillkürten Rechtsvertreter namhaft zu machen (Punkt 2), und trug ihm - bei sonst nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung - auf, binnen acht Tagen einen Kostenvorschuss von S 5.000 zur Abdeckung der für die weitere Beweisaufnahme notwendigen Auslagen zur Überweisung zu bringen (Punkt 3).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässsig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 48/01t; 1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p uva).

§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO gilt auch für den Ausspruch über das Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 ZPO (EFSlg 79.253).

Die - im Übrigen im Revisionsrekurs nicht angefochtene - Auferlegung eines Kostenvorschusses zur Abdeckung von für weitere Beweisaufnahmen nötigen Auslagen stellt eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO dar, die dem gleichen Rechtsmittelausschluss unterliegt wie die Entscheidung über die Verfahrenshilfe.

Der den Hinweis des Rekursgerichts auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist demnach zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das - hiefür zuständige - Erstgericht über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts bzw eines "außerordentlichen Rekurses" gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz ebensowenig entschieden hat wie über den Antrag auf "Einsetzung in den vorigen Stand, sollte ein Fristversäumnis zur Einlegung einer "außerordentlichen Revision" vorliegen" (S 1 des Rekurses bzw Revisionsrekurses). Trotz dieser Unterlassungen ist der erkennende Senat aber in der Lage, über das vom Zweitbeklagten erhobene Rechtsmittel zu entscheiden, weil selbst die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts und die Einbringung des Rechtsmittels durch diesen bzw die allfällige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ändern könnten. Auf den Umstand, dass der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten verspätet eingebracht wurde, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

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