Spruch:
Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Zurückweisung mehrerer Anträge, Verfahrenshilfe für die Einbringung von Klagen zu gewähren, mit der Maßgabe, dass es statt „zurückgewiesen“ richtig „abgewiesen“ zu lauten habe. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 22/10d uva).
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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