Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t uva). Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen.
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