OGH 4Ob16/09w

OGH4Ob16/09w24.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Herbert S*****, wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2008, GZ 35 R 408/08x-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. Oktober 2008, GZ 27 Nc 8/08x-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, ihm im Verfahren zur Ablehnung eines Richters Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 166 mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).

Der angefochtene Beschluss gründet sich auf §§ 63, 64 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO und ist jedenfalls unzulässig.

Der vom Antragsteller zitierten Entscheidung 1 Ob 164/02b ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen: Dort wurde nur ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO kein Hindernis dafür ist, eine (auf Schadenersatz gerichtete) Amtshaftungsklage vor den Obersten Gerichtshof zu bringen, in der Fragen der Verfahrenshilfe zu klären sind.

Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls gemäß § 526 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben (vgl RIS-Justiz RS0005946).

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