Spruch:
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel des Klägers ist absolut unzulässig, einerseits zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Entscheidung des Rekursgerichts, mit welchem der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde), andererseits zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Danach ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO, somit unabhängig davon, ob diese die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen betreffen, unzulässig (1 Ob 275/97s mwN).
Dem Obersten Gerichtshof ist aus diesen Erwägungen ein Eingehen auf die im Rechtsmittel angestellten Erwägungen versagt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)