OGH 7Ob262/00f

OGH7Ob262/00f22.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Johann R***** und 2. Agnes R*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 96/96b des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. Juli 2000, GZ 23 Nc 20/00i-3, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Wels als dem gemäß § 532 Abs 1 ZPO zuständigen Gericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer unter anderem auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens 1 C 96/96p des Bezirksgerichtes Frankenmarkt ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.

Der dennoch vom Antragsteller erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der auf das Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 zurückgehenden Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat. Der Gesetzgeber hat erstmals in der WGN 1989 in § 528 ZPO den Begriff "Revisionsrekurs" verwendet. Ursprünglich sprach die ZPO nur von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz". Da den Materialien (991 BlgNR 17. GP, 12 f) gerade für die Fälle des § 528 Abs 2 Z 3 bis 6 ZPO zu entnehmen ist, dass die geltende Rechtslage nicht verändert werden sollte, kann erschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Ausdruck "Revisionsrekurs" dem Begriff "Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz" gleichstellte (SZ 67/5). Anfechtungsausschlüsse und Anfechtungsbeschränkungen gelten daher auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wird. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind daher alle Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen, die ein zweitinstanzliches Landesgericht oder ein Oberlandesgericht auch funktionell in erster Instanz trifft, nicht anfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (EvBl 1985/30, RZ 1993/66, 1 Ob 273/99z, 7 Ob 582/94 ua).

Der Rekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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