Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, der sich erkennbar als politischer - noch nicht anerkannter - Flüchtling durch seine Entlassung aus der Bundesbetreuung und die Verweigerung von Sozialhilfe beschwert erachtet, für eine Amtshaftungsklage gegen zwei Rechtsträger mit der Begründung zurück (richtig wohl: ab), dieses Verfahren gehöre zu den Verwaltungsbehörden, ein zivilrechtlicher Anspruch lasse sich nicht erkennen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, weil die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus den vom Antragsteller genannten Gründen aussichtslos sei, und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Die als "Antrag-Beschwerde" bezeichnete und erkennbar als Revisionsrekurs eingebrachte Eingabe des Antragstellers ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO, unzulässig, somit unabhänig davon, ob diese die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (7 Ob 557/95; RIS-Justiz RS0052781), deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen (1 Ob 575/93 = RZ 1994/66 ua; zuletzt 2 Ob 592/95; RIS-Justiz RS0012383) betreffen.
Dem Obersten Gerichtshof ist aus diesen Erwägungen ein Eingehen auf die im Rechtsmittel bezeichneten Gründe versagt. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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