European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00222.14M.0129.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf Bewilligung von Verfahrenshilfe dahin ab, dass es den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Gänze abwies.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene ‑ fälschlich als „außerordentliche Revision“ bezeichnete ‑ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hierzu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung bzw Versagung der Verfahrenshilfe und deren Umfang (RIS‑Justiz RS0052781).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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