Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Klägerin.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragstellerin, der jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO normiert einen Rechtsmittelausschluss für den Entscheidungsgegenstand der Verfahrenshilfe, unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt; dabei handelt es sich um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, der alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe erfasst, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte. Sie sind einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; zuletzt: 1 Ob 94/05p mwN).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf „Selbstvertretung" bzw „im Ablehnungsfalls" auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe für den außerordentlichen Revisionsrekurs" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls zurückgewiesen werden (vgl 1 Ob 118/04s).
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