European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00199.13F.1008.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Antragstellerin. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dennoch erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, mit dem sie die Stattgebung ihres Verfahrenshilfeantrags anstrebt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig; hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (RIS‑Justiz RS0052781, RS0036078). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind generell unzulässig; Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RIS‑Justiz RS0044213).
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne das die Frage zu prüfen wäre, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegend zu lösen ist.
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