OGH 1Ob199/17x

OGH1Ob199/17x15.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in Rechtssache der Antragstellerin Dipl.‑Ing. D***** G*****, wegen Verfahrenshilfe (hier wegen „Nichtigerklärung“), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 5 R 118/17p‑10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Juli 2017, GZ 22 Nc 3/17g-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00199.17X.1115.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 529 Abs 1 Z 1 ZPO die Nichtigerklärung des vom Erstgericht über die Verfahrenshilfe gefassten Beschlusses vom 6. 7. 2012 (GZ 44 Nc 1/12t‑2).

Das Erstgericht wies das „Klagebegehren“ ab. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss mit der Maßgabe, dass es „die Nichtigkeitsklage/den Nichtigkeitsantrag“ zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung von der Antragstellerin (vorsichtshalber dreifach bei allen Instanzen) eingebrachte (richtig:) Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 4 ZPO ist nicht auf Entscheidungen zu beschränken, in denen ein Gericht formell als Rekursgericht tätig geworden ist. Vielmehr sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 202/16m mwN). Auf die Überprüfung einer solchen Entscheidung zielt der vorliegende von der Antragstellerin als „Nichtigkeitsklage“ betitelte Antrag ab, dessen Zurückweisung daher eine Angelegenheit der Verfahrenshilfe betrifft. Eine in der „Hauptsache“ (hier: Verfahrenshilfe) wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen in einem Verfahren über dessen Nichtigkeit zu gelten (so schon zur „Wiederaufnahmsklage“ 5 Ob 546/91 und 7 Ob 580/95; RIS‑Justiz RS0044443; s auch 3 Ob 1/03y = RS0052781 [T7]).

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