OGH 1Ob535/90; 1Ob632/90; 3Ob1514/92; 8Ob600/93; 5Ob524/93; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 2Ob335/99z; 7Ob242/99k; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 9Ob192/01b; 6Ob213/02w; 10Ob189/02w; 5Ob182/02d; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 10Ob22/03p; 7Ob322/04k; 6Ob259/04p; 7Ob266/05a; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 6Ob8/06d; 7Ob17/06k; 8Ob125/06z; 8Ob34/07v; 9Ob17/07a; 6Ob116/07p; 1Ob53/07m; 2Ob241/06i; 1Ob15/08z; 9Ob23/07h; 6Ob80/08w; 1Ob19/08p; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 2Ob156/08t; 2Ob235/08k; 9ObA108/08k; 3Ob38/09y; 4Ob28/09k; 1Ob169/08x; 9ObA152/08f; 8Ob98/09h; 2Ob118/09f; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 8ObA66/09b; 6Ob221/10h; 8Ob35/11x; 6Ob100/11s; 10Ob39/11z; 4Ob144/11x; 8Ob135/10a; 1Ob85/11y; 3Ob200/11z; 4Ob46/12m; 3Ob143/12v; 1Ob178/12a; 1Ob171/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 7Ob9/13v; 1Ob12/13s; 9Ob27/13f; 1Ob56/13m; 9Ob16/13p; 8Ob66/12g; 9ObA140/12x; 2Ob41/13p; 8ObA34/13b; 4Ob102/13y; 7Ob198/13p; 4Ob170/13y; 3Ob206/13k; 6Ob183/13z; 1Ob221/13a; 7Ob54/14p; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 3Ob165/14g; 5Ob22/15v; 4Ob4/15i; 7Ob221/14x; 7Ob56/15h; 3Ob66/15z; 9Ob32/15v; 7Ob128/15x; 3Ob112/15i; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 10Ob57/16d; 7Ob12/17s; 9ObA50/17v; 6Ob118/16w; 9Ob39/17a; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 7Ob77/17z; 3Ob65/17f; 9ObA89/17d; 7Ob95/17x; 7Ob176/17h; 4Ob159/17m; 1Ob222/17d; 1Ob230/17f; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 5Ob68/18p; 9Ob88/18h; 4Ob15/19p; 10Ob20/19t; 4Ob92/19m; 8Ob118/19i; 8Ob100/19t; 4Ob1/20f; 3Ob33/20d; 4Ob96/20a; 1Ob121/20f; 1Ob105/20b; 3Ob195/20b; 5Ob114/20f; 5Ob188/20p; 8ObA124/20y; 9Ob40/21d; 5Ob42/21v; 5Ob102/21t; 9Ob52/21v; 2Ob9/22w; 7Ob5/22v; 8Ob166/22b; 6Ob78/22x; 1Ob173/23g; 8Ob45/24m; 2Ob77/24y; 6Ob73/24i (RS0034327)

OGH1Ob535/90; 1Ob632/90; 3Ob1514/92; 8Ob600/93; 5Ob524/93; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 2Ob335/99z; 7Ob242/99k; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 9Ob192/01b; 6Ob213/02w; 10Ob189/02w; 5Ob182/02d; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 10Ob22/03p; 7Ob322/04k; 6Ob259/04p; 7Ob266/05a; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 6Ob8/06d; 7Ob17/06k; 8Ob125/06z; 8Ob34/07v; 9Ob17/07a; 6Ob116/07p; 1Ob53/07m; 2Ob241/06i; 1Ob15/08z; 9Ob23/07h; 6Ob80/08w; 1Ob19/08p; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 2Ob156/08t; 2Ob235/08k; 9ObA108/08k; 3Ob38/09y; 4Ob28/09k; 1Ob169/08x; 9ObA152/08f; 8Ob98/09h; 2Ob118/09f; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 8ObA66/09b; 6Ob221/10h; 8Ob35/11x; 6Ob100/11s; 10Ob39/11z; 4Ob144/11x; 8Ob135/10a; 1Ob85/11y; 3Ob200/11z; 4Ob46/12m; 3Ob143/12v; 1Ob178/12a; 1Ob171/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 7Ob9/13v; 1Ob12/13s; 9Ob27/13f; 1Ob56/13m; 9Ob16/13p; 8Ob66/12g; 9ObA140/12x; 2Ob41/13p; 8ObA34/13b; 4Ob102/13y; 7Ob198/13p; 4Ob170/13y; 3Ob206/13k; 6Ob183/13z; 1Ob221/13a; 7Ob54/14p; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 3Ob165/14g; 5Ob22/15v; 4Ob4/15i; 7Ob221/14x; 7Ob56/15h; 3Ob66/15z; 9Ob32/15v; 7Ob128/15x; 3Ob112/15i; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 10Ob57/16d; 7Ob12/17s; 9ObA50/17v; 6Ob118/16w; 9Ob39/17a; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 7Ob77/17z; 3Ob65/17f; 9ObA89/17d; 7Ob95/17x; 7Ob176/17h; 4Ob159/17m; 1Ob222/17d; 1Ob230/17f; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 5Ob68/18p; 9Ob88/18h; 4Ob15/19p; 10Ob20/19t; 4Ob92/19m; 8Ob118/19i; 8Ob100/19t; 4Ob1/20f; 3Ob33/20d; 4Ob96/20a; 1Ob121/20f; 1Ob105/20b; 3Ob195/20b; 5Ob114/20f; 5Ob188/20p; 8ObA124/20y; 9Ob40/21d; 5Ob42/21v; 5Ob102/21t; 9Ob52/21v; 2Ob9/22w; 7Ob5/22v; 8Ob166/22b; 6Ob78/22x; 1Ob173/23g; 8Ob45/24m; 2Ob77/24y; 6Ob73/24i28.5.2024

Rechtssatz

Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden.

Normen

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz 1 IIB

1 Ob 535/90OGH04.04.1990

Veröff: SZ 63/53 = ecolex 1990,345 = JBl 1990,653

1 Ob 632/90OGH12.09.1990

Veröff: AnwBl 1991,123 = JBl 1991,654

3 Ob 1514/92OGH08.04.1992

nur: Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T1)

8 Ob 600/93OGH14.07.1994

Auch

5 Ob 524/93OGH20.12.1994

nur T1

6 Ob 42/98iOGH23.04.1998
6 Ob 273/98kOGH29.10.1998

Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T2)

9 Ob 91/99vOGH14.04.1999
2 Ob 335/99zOGH10.12.1999

Vgl auch

7 Ob 242/99kOGH26.01.2000

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 145/00zOGH28.06.2000

Beis wie T2

8 Ob 285/00wOGH21.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T2: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T3)

6 Ob 150/00bOGH14.12.2000

Beis wie T2

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

Veröff: SZ 74/14

9 Ob 129/01pOGH24.10.2001
7 Ob 249/01wOGH29.10.2001

Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 192/01bOGH24.10.2001

Beisatz: Hier: Trotz Privatgutachten keine Verjährung hinsichtlich Leistungsbegehren, weil Schadensumfang nicht feststand. (T4)

6 Ob 213/02wOGH29.08.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Einholung kostspieliger Gutachten aus verschiedenen Sachverständigengebieten Gutachten verneint. (T5)

10 Ob 189/02wOGH22.10.2002

Beis wie T4

5 Ob 182/02dOGH01.10.2002

nur: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T6)<br/>Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T7)

7 Ob 93/02fOGH09.10.2002

Beis wie T2; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. (T8)<br/>Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T9)

10 Ob 1/03zOGH29.04.2003

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 22/03pOGH15.07.2003

Beis wie T2; Beisatz: Nach einer gewissen Überlegungsfrist kann der Geschädigte auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist (so schon 8 Ob 285/00w und 7 Ob 249/01w). (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bejaht. (T11)

7 Ob 322/04kOGH26.01.2005

Beis wie T2; Beis wie T10

6 Ob 259/04pOGH17.02.2005

Auch; Beis wie T7

7 Ob 266/05aOGH28.11.2005

Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint. (T12)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Probandenversicherung nach dem MedizinprodukteG. (T13)

7 Ob 204/05hOGH25.01.2006

Vgl auch

6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14)

6 Ob 8/06dOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Für den Schadenersatz nach BVergG begehrenden Bieter ist nur mit „erheblichen Schwierigkeiten" festzustellen, wer eigentlich Anspruchsgegner ist. (T15)

7 Ob 17/06kOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T16)

8 Ob 125/06zOGH18.12.2006
8 Ob 34/07vOGH21.05.2007
9 Ob 17/07aOGH30.05.2007

Auch; nur T6

6 Ob 116/07pOGH13.07.2007

Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens verneint. (T17)

1 Ob 53/07mOGH26.06.2007

Beisatz: Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufs fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. (T18)

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T19)

1 Ob 15/08zOGH29.01.2008

Auch; nur T6

9 Ob 23/07hOGH08.02.2008

Auch; Beisatz: Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)

6 Ob 80/08wOGH05.06.2008

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 19/08pOGH20.06.2008

Auch; nur T6; Beisatz: Eine Erkundigungsobliegenheit ist aber dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. (T21)

8 ObA 56/08fOGH13.11.2008

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T22)<br/>Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T23)

8 ObA 57/08bOGH13.11.2008

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell). (T24)<br/>Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T25)

2 Ob 156/08tOGH13.11.2008

nur T6; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beis wie T20

2 Ob 235/08kOGH17.12.2008

Beis wie T20; Beisatz: Nur in besonderen Ausnahmesituationen kann die Einholung von Sachverständigenrat bis hin zur Einholung von Privatgutachten gefordert werden. (T26)

9 ObA 108/08kOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T22; Beis wie T23

3 Ob 38/09yOGH22.04.2009

nur T1; Beisatz: Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. (T27)

4 Ob 28/09kOGH21.04.2009

Auch; nur T1; nur T6; Veröff: SZ 2009/48

1 Ob 169/08xOGH26.05.2009

Vgl auch

9 ObA 152/08fOGH30.09.2009

Beis wie T22; Beis wie T23

8 Ob 98/09hOGH18.02.2010

Auch; Beisatz: Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T28)

2 Ob 118/09fOGH04.03.2010

Beisatz: Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann. (T29)

7 Ob 8/10tOGH03.03.2010
7 Ob 96/10hOGH14.07.2010
8 ObA 66/09bOGH22.09.2010

Vgl auch

6 Ob 221/10hOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis wie T23

8 Ob 35/11xOGH26.04.2011
6 Ob 100/11sOGH16.06.2011

nur T1

10 Ob 39/11zOGH04.10.2011

Auch; Beis wie T21

4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T30)

8 Ob 135/10aOGH24.10.2011

nur T1

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

nur: Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T31)

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012

Beis wie T21

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

nur T6; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T32); Veröff: SZ 2012/78

3 Ob 143/12vOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. (T33)

1 Ob 178/12aOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch

5 Ob 123/12tOGH20.11.2012

Auch; nur T6; Auch Beis wie T32

3 Ob 162/12pOGH19.12.2012

Auch; nur T6; Beis wie T10

7 Ob 9/13vOGH18.02.2013

nur T31

1 Ob 12/13sOGH14.03.2013

Vgl auch

9 Ob 27/13fOGH24.04.2013

Beis wie T12; Beis wie T17

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist eines Staatshaftungsanspruchs. (T34); Veröff: SZ 2013/50

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Auch

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

nur T6; Veröff: SZ 2013/33

9 ObA 140/12xOGH29.05.2013

Vgl auch

2 Ob 41/13pOGH07.05.2013

Auch; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T35)

8 ObA 34/13bOGH27.06.2013

Auch

4 Ob 102/13yOGH27.08.2013

Auch; nur T1; nur T31

7 Ob 198/13pOGH10.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatung abgeben. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands‑ oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist dem Anleger aus derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar, muss ihm auch klar sein, dass er entgegen der ihm erteilten Beratung sein Geld für ein Kursschwankungen unterworfenes Wertpapier ausgegeben hat. Auf Grund der Kenntnis des Kursverlusts liegt somit die Kenntnis der falschen Risikoklasse und des Beratungsfehlers auf der Hand. (T36)

4 Ob 170/13yOGH19.11.2013

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T26; Beis wie T33

3 Ob 206/13kOGH22.01.2014

Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T37)

6 Ob 183/13zOGH20.02.2014

Vgl; Beisatz: Bei der Schädigung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer greift eine Erkundigungsobliegenheit der Gesellschafter erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Organe ihre Pflichten verletzt haben; dies liegt grundsätzlich nicht nahe. (T38)

1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch

7 Ob 54/14pOGH21.05.2014

Auch; Beisatz: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. (T39)<br/>

2 Ob 65/14vOGH12.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T40)

3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T27; Beis wie T33

3 Ob 165/14gOGH18.12.2014

Auch; nur T1; Beis wie T27

5 Ob 22/15vOGH24.02.2015

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 4/15iOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T2

7 Ob 221/14xOGH30.04.2015

Auch

7 Ob 56/15hOGH10.06.2015

Beis wie T8

3 Ob 66/15zOGH17.09.2015

Auch

9 Ob 32/15vOGH27.08.2015

Auch; nur T31

7 Ob 128/15xOGH02.09.2015

Beis wie T2

3 Ob 112/15iOGH17.09.2015

Auch

6 Ob 85/16tOGH30.05.2016

Vgl; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T21

6 Ob 50/16wOGH30.05.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T33; Beisatz: Auch wenn bei der Erkundigungspflicht an einen Fachmann ein strengerer Maßstab anzulegen ist, hat doch bereits die Entscheidung 3 Ob 1603/92 klargestellt, dass selbst ein Fachunternehmen regelmäßig solange kein Gutachten einholen muss, als der ‑ ebenfalls fachkundige ‑ Vertragspartner meint, der Fehler sei nicht in seiner Sphäre gelegen. (T41)

10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Auch

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/53

10 Ob 57/16dOGH25.04.2017

Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden, voraus. (T42)

7 Ob 12/17sOGH17.05.2017

Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T33

9 ObA 50/17vOGH25.07.2017

Beisatz: Für das Vorliegen solcher Umstände ist der Geschädigte behauptungs- und beweispflichtig. (T43)

6 Ob 118/16wOGH07.07.2017

Auch; nur T6; Beis wie T42; Beisatz: Ein Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben, nicht gelesen habe. Maßgebend ist danach der Zugang solcher Mitteilungen, nicht deren konkrete Kenntnisnahme. Anderes gilt allerdings in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, wenn zu deren genauer Lektüre ein Anleger aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Fehlberatung keinen Anlass hatte. (T44)<br/>Beisatz: Wann im Einzelfall die Erkundigungsobliegenheit entsteht, hängt ganz von den Umständen ab.(T45)<br/>

9 Ob 39/17aOGH25.07.2017

Auch; nur T1

8 Ob 54/17zOGH30.05.2017

Auch; nur T6; Beis wie T33; Beisatz: Der Geschädigte ist zur angemessenen Erkundigung verhalten. (T46)<br/>Beisatz: Der Geschädigte kann ein Privatgutachten einholen; in der Regel ist er dazu aber nicht verpflichtet. (T47)

7 Ob 91/17hOGH27.09.2017

Veröff: SZ 2017/45

7 Ob 77/17zOGH27.09.2017

Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T48)<br/>nur T6; Beis wie T3; Beis wie T45; Beis wie T42

3 Ob 65/17fOGH25.10.2017

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T33

9 ObA 89/17dOGH30.10.2017
7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Beis wie T21; Beis wie T36

7 Ob 176/17hOGH29.11.2017
4 Ob 159/17mOGH09.11.2017
1 Ob 222/17dOGH30.01.2018

Auch

1 Ob 230/17fOGH27.02.2018
4 Ob 94/17bOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T21; Beis wie T36; Veröff: SZ 2018/23

4 Ob 8/18gOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T21; Beis wie T44

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Vgl; Beis wie T2

9 Ob 88/18hOGH28.11.2018

Auch; nur T6; Beis wie T20; Beis wie T42; Beis wie T45

4 Ob 15/19pOGH26.02.2019

Beisatz: Die angeführten Grundsätze gelten auch für die Rückforderung zu Unrecht empfangener Unterhaltsbeiträge aus dem Titel des Schadenersatzes. (T49)

10 Ob 20/19tOGH07.05.2019

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T26

4 Ob 92/19mOGH13.06.2019

Beis wie T41

8 Ob 118/19iOGH18.11.2019

Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Zwar erfolgte keine Anlageberatung, jedoch wusste der Anleger unabhängig davon, dass er Ergänzungskapital zeichnete und nicht in ein Sparbuch oder in eine diesem vergleichbare Sparform investierte und dass es zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. (T50)

8 Ob 100/19tOGH24.01.2020

Beisatz: Hier: Berücksichtigung der unternehmerischen Erfahrenheit und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch wiederholte Informationsschreiben. (T51)

4 Ob 1/20fOGH28.01.2020

Beis wie T42

3 Ob 33/20dOGH08.04.2020

nur T1; nur T6; Beis wie T42; Beis wie T48

4 Ob 96/20aOGH22.09.2020

nur T1; nur T6; Beis wie T42; Beis wie T2

1 Ob 121/20fOGH23.09.2020

nur T1; nur T6; Beisatz: Hier: Erkundigungspflicht durch Beobachtung eines anhängigen Strafverfahrens. (T52)

1 Ob 105/20bOGH23.09.2020

Beis wie T27

3 Ob 195/20bOGH10.12.2020
5 Ob 114/20fOGH10.12.2020

Vgl; Beis wie T41

5 Ob 188/20pOGH04.02.2021

nur T6; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T33; Beis wie T42

8 ObA 124/20yOGH23.02.2021
9 Ob 40/21dOGH28.07.2021

Beis wie T21; Beis wie T42

5 Ob 42/21vOGH20.10.2021

Beis wie T2; nur T6; Beis wie T10; Beis wie T42

5 Ob 102/21tOGH16.12.2021

Vgl; nur T6; nur T31; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T27; Beis wie T33; Beis wie T41; Beis wie T42; Beis wie T47

9 Ob 52/21vOGH25.11.2021
2 Ob 9/22wOGH22.02.2022

nur T6; Beis insb auch T21; Beis insb auch T42

7 Ob 5/22vOGH16.02.2022

Auch Beis wie T20; Beis wie T42; Beis wie T45

8 Ob 166/22bOGH16.12.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zeitpunkt der Erkennbarkeit einer unzureichend funktionierenden Oberflächenentwässerung. (T53)

6 Ob 78/22xOGH17.02.2023

Vgl; nur T1; nur T6; Beis wie T20; Beis wie T27; Beis wie T45

1 Ob 173/23gOGH16.11.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T42<br/>Beisatz: Hier: Endgültige Strafnachsicht wurde fälschlich nicht in das Strafregister eingetragen, sodass dort Verurteilungen trotz Ablaufs der Tilgungsfrist weiterhin aufschienen. Verletzung der Erkundigungsobliegenheit, weil der Kläger trotz Bedenken gegen die ihm im Rahmen einer nachfolgenden Strafverhandlung bekannt gewordene, weiterhin bestehende Eintragung der Vorverurteilungen die Angelegenheit nicht mit seinem damaligen Verteidiger besprach und insbesondere nicht auf die schon 2011 erfolgte endgültige Strafnachsicht hinwies. (T54)

8 Ob 45/24mOGH22.05.2024

Beisatz wie T42; Beisatz wie T20

2 Ob 77/24yOGH28.05.2024

Anm: Hier: Erbschaftsklage

6 Ob 73/24iOGH15.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00535_9000000_001

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