OGH 9Ob17/07a

OGH9Ob17/07a30.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Erwin V*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tiroler S*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den auf Seiten der beklagten Partei diesem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten Ulrich S*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wegen EUR 57.550,66 und Feststellung (Streitwert EUR 5.000 sA), über die Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse EUR 4.105,49 sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 57.368,77 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. November 2006, GZ 4 R 230/06i-19, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. August 2006, GZ 6 Cg 210/05a-10 teilweise abgeändert worden war, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Nebenintervenient war früher bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der Kläger und der Nebenintervenient kennen sich seit 15 bis 20 Jahren. Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten betreffend die Veranlagungen des Klägers fanden beispielsweise anlässlich von Treffen am Golfplatz, manchmal aber auch in der Zentrale der Beklagten statt. Der Kläger hat über Jahre überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren veranlagt, bei denen die Rückzahlung sicher war. Das war dem Kläger wichtig. Am 26. November 1999 wurde ein Anlegerprofil erstellt. Als Anlageziel wurde „fix und variable Erträge" angekreuzt, die Anlagedauer sollte „3 bis 10 Jahre" sein. Zum Punkt Anlageerfahrungen wurden „Anleihen, Schuldverschreibungen, Renten", sowie „Aktien" und „Investmentfonds" angekreuzt. Betreffend Risikobereitschaft für die Veranlagung eines Betrages von ATS 800.000 wurde damals die Rubrik „Veranlagungen, die Wertschwankungen von über 10 % p.a. unterliegen können (z.B. ausländ. Rentenfonds, Aktien- und gemischte Fonds, Aktien, Gold, auf Fremdwährung lautende Wertpapiere,...)" gewählt. Der Kläger bekam unter anderem auch die Kundeninformation „Risikohinweis Anleihen - Schuldverschreibungen - Renten" sowie „Allgemeine Risiken im Wertpapiergeschäft" ausgehändigt.

Ende des Jahres 2000 nannte der Kläger gegenüber dem Nebenintervenienten einen Betrag von ATS 200.000 bis ATS 300.000, den er veranlagen wollte. Der Kläger äußerte, dass er eine sichere Veranlagung wolle. Ein weiteres Anlegerprofil wurde nicht erstellt. Der Nebenintervenient zeigte dem Kläger damals eine Liste der Beklagten mit verschiedenen Anleihemöglichkeiten und empfahl dem Kläger Argentinien-Anleihen, von welchen der Kläger bis dahin nichts gehört hatte. Der Nebenintervenient erläuterte dem Kläger, dass es sich dabei um eine staatliche Anleihe in DM handelt, wobei es nichts Sichereres gebe als die Anleihe eines Staates. Es wurde nicht erwähnt, dass Anleihen nicht zurückbezahlt werden könnten. Für den Kläger waren die Veranlagungen über den Nebenintervenienten immer eine sichere Sache. Der Kläger, der die Anleihe als Absicherung für seine Pension sah, hat auf die Zusicherungen vertraut. Dem Kläger war nicht bekannt, dass sich Argentinien in einer wirtschaftlichen Krisensituation befinden würde. Über Empfehlung des Nebenintervenienten hat der Kläger schließlich (22. 11. 2000, 7. 12. 2000 und 16. 3. 2001) innerhalb von vier Monaten insgesamt EUR 79.804,26 in drei Argentinien-Anleihen investiert. Auch bei der Veranlagung 2001 versicherte der Nebenintervenient dem Kläger noch die Sicherheit der Anleihe.

Der Kläger selbst bezeichnet sich nicht als Spezialist für Veranlagungen, räumt aber ein, aufgrund seiner Veranlagungen über ca. 20 Jahre insofern „ein bisschen Ahnung" zu haben. Als wichtig erachtet er etwa, wer die Anleihen ausgibt, wie lange die Laufzeit ist oder etwa wie hoch die Verzinsung ist.

Die Zinsen aus den Argentinien-Anleihen waren jährlich per 20. 7., 14. 11. bzw 22. 2. fällig. Durch entsprechende Gutschriften auf dem depotzugehörigen Verrechnungskonto vereinnahmte der Kläger am 23. 7. 2001 aus der mit 9,25 % verzinsten Argentinien-Anleihe den Betrag von EUR 2.420,03 und am 15. 11. 2001 aus der mit 10,5 % verzinsten Argentinien-Anleihe den Betrag von EUR 1.685,46 an Jahreszinsen, sohin gesamt EUR 4.105,49. Zu der mit 10 % verzinsten Argentinien-Anleihe erfolgte am 22. 2. 2002 keine Zinsgutschrift, weil die Republik Argentinien ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt und die Bedienung ihrer Anleiheschulden eingestellt hat. Als dem Kläger der Depotauszug vom 31. 12. 2001 zukam, in dem die Argentinien-Anleihen bereits um 65 bis 75 % gefallen waren und die am 22. 2. 2002 fälligen Zinsen der Argentinien-Anleihe nicht mehr bezahlt wurden, hatte der Kläger ein ungutes Gefühl und es war dem Kläger klar, dass er nicht diese sichere Anlage hatte, wie er sie sich erhofft hatte, doch beruhigte der Nebenintervenient den Kläger, dass das Ausbleiben der Zinsen höchstens vorübergehend sei. Er äußerte gegenüber dem Kläger, es sei zu erwarten, dass die Weltbank der Republik Argentinien das Geld zur Verfügung stelle, um die Anleihen zurückzubezahlen. Trotz Vorliegens der Aufstellung über die Depotwerte vom 31. 12. 2001 hat der Nebenintervenient dem Kläger noch geraten, die Anleihen zu behalten und hat er dem Kläger zugesagt, dass er das Geld garantiert bekomme.

Als 2002 der Wert der Argentinien-Anleihen noch weiter gesunken war, sah der Kläger vorab im weiteren Abwarten die Chance, bzw rechnete er mit großer Wahrscheinlichkeit, dass es doch noch zu einer 100 %igen Auszahlung käme. Der Kläger hatte nämlich in der Zwischenzeit erfahren, dass selbst „schlecht klingende" andere Anlagen wie jene der Ukraine oder von Mexiko zurückbezahlt worden seien. Nach wie vor vertraute der Kläger den Zusagen des Nebenintervenienten, dass die Anleihen doch noch zur Auszahlung kommen würden. Auch zum 5. 7. 2002, als die Kurswerte der Argentinien-Anleihen bereits erheblich weiter gesunken waren, hat dieser dem Kläger noch geraten, die Anlagen zu behalten.

In einem Börsenzulassungsprospekt der Argentinien-Anleihen ist festgehalten, dass die Anleihe nur für spekulativ eingestellte Anleger geeignet ist, die bereit und in der Lage sind, besondere Risiken zu tragen.

In einer Liste der Beklagten vom 26. 4. 1999 über freibleibende Wertpapierangebote in DM ist betreffend Argentinien der Hinweis vorangestellt „Bitte beachten Sie das erhöhte Schuldnerrisiko". Diese Liste ist dem Kläger nicht gezeigt worden.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt EUR 57.550 sowie die Feststellung, die Beklagte hafte dem Kläger für den Schaden, der ihm aus der unrichtigen Empfehlung und Zusage seines Kundenbetreuers beim Kauf der zuletzt fällig werdenden Anleihe, dass diese Anleihe pünktlich zurückgezahlt wird, entsteht, wenn ihm diese Anleihen nicht pünktlich zum 22. 2. 2007 in Höhe des Nominale von EUR 23.000 zurückgezahlt wird. Zum Zahlungsbegehren erhob der Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Argentinien-Anleihen in ihr WP-Depot EUR 56.474,26 samt 3 % Zinsen aus EUR 21.474,26 seit 15. 11. 2002 sowie 3 % Zinsen aus EUR 35.000 seit 21. 7. 2004 zu bezahlen. Hiezu brachte er vor, er habe einen Schaden erlitten, weil er infolge der unrichtigen Beratung durch die Beklagte in Anleihen veranlagt habe, die nicht zurückbezahlt worden seien. Auch die am 22. 2. 2007 fällige Anleihe werde mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zurückbezahlt werden. Der Schaden sei für den Kläger erst zu dem Zeitpunkt erkennbar gewesen, als zum Fälligkeitszeitpunkt die Rückzahlung nicht erfolgt sei.

Die Beklagte wendete Verjährung und darüber hinaus ein, der Kundenbetreuer habe niemals Erklärungen abgegeben, die die Risiken der Veranlagung abgeschwächt hätten. Seine Erklärungen könnten der Beklagten auch nicht zugerechnet werden. Der Kläger sei ein erfahrener Geschäftsmann, dem das Risiko hätte bewusst sein müssen. Die Beklagte wendete eine Gegenforderung von EUR 4.105,49 als vom Kläger vereinnahmte Zinsen aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren von EUR 57.550,66 wie dem Feststellungsbegehren statt. Da die Anleihen nicht zurückbezahlt worden seien, habe der Kläger einen Schaden in Höhe des von ihm investierten Betrages erlitten. Mit großer Wahrscheinlichkeit werde auch die erst fällig werdende dritte Anleihe nicht ausbezahlt werden, weshalb das für ein Feststellungsbegehren notwendige Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Da die Anleihen frühestens zum 14. 11. 2002 zur Rückzahlung fällig geworden seien, habe der Kläger auch erst zu diesem Zeitpunkt den Schaden erkennen können, weshalb wegen der am 10. 11. 2005 erfolgten Klagseinbringung die Ansprüche nicht verjährt seien. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt, da die Zinszahlung vertraglich vorgesehen gewesen sei, sodass eine Bereicherung des Klägers nicht vorliege.

Das Berufungsgericht wies das Hauptbegehren ab, und erkannte die Klageforderung insofern zu Recht bestehend, als die Beklagte schuldig sei, dem Kläger binnen 14 Tagen Zug um Zug gegen die Übertragung der Argentinien-Anleihen in ihr Wertpapierdepot EUR 19.788,80 und EUR 32.579,97 zu bezahlen, erkannte die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von insgesamt EUR 4.105,49 samt Zinsenmehrbegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da zu entscheidungswesentlichen Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist, weder eine eindeutige Gesetzeslage noch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von jenem, der zu 7 Ob 253/97z entschieden wurde, dadurch, dass es dem Kläger hier auf die Kapitalgarantie nach Ablauf der vereinbarten Investitionsfrist angekommen sei, nicht aber auf die Kursstabilität. Der Schaden sei daher erst eingetreten, nachdem der Anleihen-Schuldner auch zu den Fälligkeitszeitpunkten offenbar nicht in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Außerdem seien Gründe gegeben, weshalb die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstieße, nämlich die Zusage des Nebenintervenienten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Revisionen des Klägers und der Beklagten sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes mangels Darstellung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Zur Revision der Beklagten:

Ihre Ausführungen zur Frage der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich des später gestellten Eventualbegehrens, weil der Kläger vorweg in seiner Klage auf den durch die mangelnde Rückzahlung eingetretenen Schaden Bezug genommen hat, gehen an dem Umstand vorbei, dass der Kläger eine Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht vorgenommen hat und mangels einer solchen Einschränkung das Klagebegehren umfassend zu prüfen war ( vgl etwa Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO3 Vor § 226 Rz 16 mwN).

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 uva). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327; RS0113916 uva). Ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen (RIS-Justiz RS0065360 [T3]). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Es darf jedoch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6]). Die Kenntnis des Geschädigten hat nämlich den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zu umfassen, wozu im Fall einer Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers zählt (RIS-Justiz RS0034374 [T1] mwN etwa 7 Ob 93/02f). Im wesentlichen hat das Berufungsgericht nur diese Grundsätze auf den konkret vorliegenden Fall angewendet, was regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 mwN; 2 Ob 6/06f; 9 Ob 36/06x).

Die Ausführungen der Beklagten, dass dem Kläger spätestens im ersten Halbjahr 2002 der Eintritt des Schadens hätte bewusst sein müssen, nehmen nicht darauf Bedacht, dass dem Kläger ja durch den Betreuer der Beklagten - den Nebenintervenienten - immer wieder die Sicherheit und die Gewissheit der Rückzahlung der „Staatsanleihe" zugesagt wurde und derartiges auch in verschiedenen anderen Fällen eingetreten ist. Davon entfernen sich auch die Ausführungen der Beklagten, die darauf abstellen, dass nach Aufklärung durch die Bank der Beginn der Verjährungsfrist für den Bankkunden nicht gehemmt sei. Schon im Hinblick darauf können sie eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht darstellen und weicht insofern der Sachverhalt auch von jenem ab, der der Vorentscheidung 7 Ob 253/97z zugrunde lag (allgemein dazu, dass die Erkundigungspflicht auch nicht überspannt werden darf RIS-Justiz RS0034327 mwN).

Außerdem hat das Berufungsgericht sich auch darauf gestützt, dass der Einrede der Verjährung das Vorliegen von Arglist entgegenstehe. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Einrede, sondern es genügt das Vorbringen der die Einrede begründenden Tatsachen (2 Ob 46/05m mwN etwa EvBl 1972/123; ZVR 2001/14; 1 Ob 68/01h). Der Kläger hat ein auf die Zusicherungen des Beraters abzielendes Vorbringen erstattet (AS 107). Dazu wurden auch die entsprechenden Feststellungen getroffen. Was die Höhe des festgestellten Ersatzanspruches anlangt, so hat der Kläger bereits in der Klage auch auf den „investierten" Betrag abgestellt (AS 4) und in seinem Leistungsbegehren hinsichtlich der bereits fälligen Anleihen auch dahin präzisiert. Es ist zwar zutreffend, dass das Festellungsbegehren insoweit etwas undeutlich ist, jedoch hat dies die Beklagte in ihrer Berufung nicht geltend gemacht (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 471 Rz 9). Insoweit vermag die Beklagte nunmehr dazu auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Auf die Frage, inwieweit für den Kläger als nach Einschätzung der Beklagten „erfahrenen" Anleger allein aus der Höhe der zugesagten Zinsen eine besondere Risikoträchtigkeit der Veranlagung hätte ersichtlich sein müssen, braucht schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Beklagte ein detailliertes Vorbringen zu der Differenz zu den üblicherweise gezahlten Zinsen gar nicht erstattet hat und der Mitarbeiter der Beklagten - der Nebenintervenient -, der den Kläger betreute, diesem ja ausdrücklich die Sicherheit der Veranlagung zugesagt hat. Der von der Beklagten wiederholt herangezogene Umstand, dass der Nebenintervenient schließlich mit dem Kläger auch privat bekannt gewesen sei, ändert nichts daran, dass es sich um Geschäfte der Beklagten gehandelt hat, die der Nebenintervenient als bei dieser angestellter Betreuer des Klägers durchgeführt hat (RIS-Justiz RS0109366 mwN).

Zur Revision des Klägers.

Den Ausführungen der Revision des Klägers, wonach hier vom Vorliegen einer Garantie auszugehen sei und er daher Anspruch auf den garantierten Betrag habe, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger ein dahingehendes konkretes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet hat und diesem nunmehr das Neuerungsverbot entgegensteht (Kodek in Rechberger ZPO3 § 504 Rz 5 mwN). Zu den weiteren Ausführungen zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist auf deren Unbekämpfbarkeit zu verweisen (Kodek aaO § 528 Rz 36).

Die Frage, ob ein ausreichendes Vorbringen zu den begehrten Zinsen erstattet wurde, kann nur jeweils nach den konkreten Umständen im Einzelfall beurteilt werden und stellt demgemäß regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828 mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine Erörterung von Nebenansprüchen unter dem Aspekt des § 182a ZPO nicht geboten sei, stellt der Kläger nicht konkret in Frage. Dem Hinweis des Klägers auf die gesetzlichen Zinsen ist entgegenzuhalten, dass er sich auf diese gar nicht gestützt hat und außerdem eine frühere Fälligkeit der Rückforderung insoweit nicht konkret geltend gemacht wurde (zum Abzug des Veräußerungspreises vom Erwerberpreis zuzüglich Kosten 8 Ob 123/05d).

Beide Revisionen sind daher mangels Darstellung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Nur die Beklagte wies in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass die Revision des Klägers nicht zulässig ist.

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