OGH 1Ob53/07m

OGH1Ob53/07m26.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg H*****, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plaßmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 243.242,56 sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. November 2006, GZ 14 R 174/06w-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Juli 2006, GZ 1 Cg 101/05i-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 11. 12. 1983 geborene Kläger, der im Jahr 2000 die 6. Klasse eines Bundesgymnasiums besuchte, erlitt am 3. 6. 2000 während eines im Rahmen des Turnunterrichts unternommenen Dauerlaufs einen Vorderwandinfarkt und Herz-Kreislauf-Stillstand, auf Grund dessen ein hypoxischer Hirnschaden und weitere Schädigungen des Gehirns auftraten. Mit Beschluss vom 30. 4. 2003 wurde Dr. Markus H***** zu seinem Sachwalter - unter anderem für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und dem Gericht - bestellt.

Der Kläger begehrte mit seiner am 11. Juli 2005 eingebrachten Klage EUR 243.242,56 sA an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen, noch nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall mit dem Vorbringen, der Turnlehrer habe keine ordnungsgemäße Reanimation (Mund-zu-Mund-Beatmung und Herz-Druckmassage) vorgenommen und dadurch die Langzeitschäden des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst im Zuge eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens im Jahre 2003 von diesen Unterlassungen erfahren habe.

Die Beklagte bestritt und wendete unter anderem Verjährung ein. Bereits unmittelbar nach dem Vorfall habe mit schwerwiegenden Folgen gerechnet werden müssen. Auch bestehe die Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des ASVG nicht, weil die Schäden im Rahmen des Schulunterrichts entstanden seien. Im Übrigen habe der Turnlehrer in einer unvorhergesehenen schwierigen Extremsituation ohne ärztliche Ausbildung nach besten Möglichkeiten versucht, dem Kläger Erste Hilfe zu leisten. Auch bei rascherer Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen wären die vom Kläger erlittenen gesundheitlichen Folgen eingetreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren infolge Verjährung ab. Diese habe bereits am 3. 6. 2000 zu laufen begonnen; das Vorbringen, die fehlerhafte Reanimation durch den Turnlehrer sei erst im Jahr 2003 bekannt geworden, spiele „keine Rolle".

Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht Folge und hob die Entscheidung auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. § 1494 ABGB sei auch auf Personen, für die ein Sachwalter zu bestellen sei, anzuwenden. Die darauf basierende Ablaufhemmung hätte im konkreten Fall erst am 30. 4. 2005 geendet. Am 15. 4. 2004 habe der Kläger die Beklagte gemäß § 8 AHG aufgefordert, die Ersatzansprüche anzuerkennen, was mit Schreiben vom 14. 7. 2004 abgelehnt worden sei. Die Aufforderung an den richtigen Rechtsträger hemme die Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 dritter Satz AHG. Dadurch werde der Fortlauf der Ablaufhemmung nach § 1494 ABGB seinerseits gehemmt, sodass der grundsätzlich bis 30. 4. 2005 dauernde Ablauf um weitere drei Monate bis 30. 7. 2005 gehemmt worden und die am 11. 7. 2005 eingebrachte Klage rechtzeitig sei. Da eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage der Hemmung des Fortlaufs einer Ablaufhemmung durch Einleitung eines Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 AHG nicht bestehe, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist - im Ergebnis - nicht berechtigt.

1. Nach § 1494 ABGB kann ua gegen Minderjährige oder solche Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, die Ersitzungs- oder Verjährungszeit nicht anfangen, sofern für diese Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren „nach den gehobenen Hindernissen" vollendet werden. Diese Bestimmung enthält also eine zweifache Regelung: Dem Begünstigten gegenüber ist nach Satz 1 der Beginn des Fristenlaufs für den Zeitraum gehemmt, in dem der Geschäftsunfähige unvertreten ist. Der Wegfall des Hemmungsgrundes bewirkt den Beginn des Fristenlaufs, sofern die allgemeinen Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt gegeben sind. Tritt der Hemmungsgrund erst in einem Zeitpunkt ein, in dem schon ein Teil der Frist verstrichen ist, kann zum anderen nach Satz 2 die Frist nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall des Hemmungsgrundes ablaufen; es tritt also eine Ablaufhemmung ein (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³, § 1494 Rz 4). Hemmung nach Satz 1 greift daher grundsätzlich ein, wenn die betreffende Person keinen gesetzlichen Vertreter hat. Ist dagegen ein gesetzlicher Vertreter vorhanden, beginnt die Frist zu laufen, kann aber nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall eines später eintretenden Hindernisses enden (M. Bydlinksi in Rummel, ABGB³, § 1494 Rz 1). Die Regelung findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, für die nach § 273 ABGB ein Sachwalter zu bestellen wäre, Anwendung (Mader/Janisch aaO, § 1494 Rz 3).

2. Nach § 6 Abs 1 Satz 3 AHG wird die Verjährung durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an den Geschädigten gehemmt. Die Aufforderung des Rechtsträgers zur Ersatzleistung gemäß § 8 AHG löst daher eine Fortlaufhemmung aus (RIS-Justiz RS0111778). Soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts für die Verjährung. Neben den Hemmungsvorschriften des AHG kommen somit grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung (RIS-Justiz RS0109755).

Im vorliegenden Fall war der zum Zeitpunkt des Vorfalls 16-jährige Kläger durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten, sodass die Verjährung seiner Ansprüche im Sinne des § 1494 ABGB, sofern auch die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 AHG vorlagen, zu laufen beginnen konnte. Mit 11. 12. 2001 wurde er volljährig; die Bestellung eines Sachwalters erfolgte erst am 30. 4. 2003. Zu seinen Vertretungsverhältnissen in der Zwischenzeit wurden keine Feststellungen getroffen. Sofern trotz Notwendigkeit keine Vertretung bestand, fände in der Zwischenzeit die Hemmungsvorschrift des § 1494 ABGB auf ihn Anwendung und träte mit deren allfälligem Fortfall die zweijährige Ablaufhemmung nach § 1494 ABGB ein, wovon das Berufungsgericht ausging. Während dieser Zeit, nämlich von der Aufforderung am 15. 4. 2004 bis zur Ablehnung der Amtshaftungsansprüche am 14. 7. 2004 war die Verjährung der Ansprüche des Klägers auch nach § 6 Abs 1 dritter Satz AHG gehemmt.

Dem Berufungsgericht kann in seiner bereits in WR 2003/942 geäußerten Rechtsansicht nicht gefolgt werden, dass durch die zweite Verjährungshemmung auch eine Hemmung des Fortlaufs der ersten Verjährungshemmung nach § 1494 ABGB eingetreten wäre, es also gleichsam zu einer „Addition" sämtlicher Ablaufhemmungsfristen käme. Vielmehr ist in Fällen der Überschneidung unterschiedlicher Hemmungsvorschriften dergestalt, dass eine Frist zur Gänze in der Zeit der anderen liegt, davon auszugehen, dass die kürzere Ablaufhemmung in der längeren aufgeht (so auch Mader in Schwimann, ABGB³, § 6 AHG Rz 10). Gerade die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 373/98d (= SZ 72/51) weist ausdrücklich darauf hin, dass der Zugang eines Aufforderungsschreibens im Zeitraum einer noch mehr als drei Monate wirksamen (anderen) Ablaufhemmung (im konkreten Fall jener nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG) für die Klärung der Verjährungsfrage bedeutungslos sei. Wenn das Berufungsgericht damit argumentiert, dass dort weiters Vergleichsverhandlungen über den Zeitpunkt der Ablaufhemmung im Sinne des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG hinaus geführt wurden, ist zu bedenken, dass bei konsequenter Fortführung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch die darin gelegene weitere Ablaufhemmung zu „addieren" gewesen wäre. Dagegen kam der Oberste Gerichtshof aber zu dem Ergebnis, dass nach Ende der Vergleichsverhandlungen nicht innerhalb angemessener Frist geklagt worden sei.

Auch die Entscheidung 1 Ob 55/04a (= SZ 2004/75), stützt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht, weil dort die Frist für die Ablaufhemmung wegen des Aufforderungsverfahrens über die Frist nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG hinaus dauerte (vgl Schragel, AHG³ Rz 229).

3. Dennoch hat es bei der aufhebenden Entscheidung zu verbleiben:

Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG grundsätzlich in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vertreter haben, ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend (Schragel aaO Rz 221). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Entstehung (Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) auf dessen Kenntnis an (1 Ob 17/93). Mit positiver Kenntnis des Schadenseintritts beginnt die Verjährungfrist auch dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (RIS-Justiz RS0050338).

In § 6 AHG ist - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB - die Kenntnis der Person des Schädigers nicht gefordert, weil bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muss. Wenn die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers aber nicht auf der Hand liegt, beginnt die Verjährung nach der insoweit berichtigenden Auslegung des erkennenden Senats erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs des zu klagenden Rechtsträgers schadenskausal war (RIS-Justiz RS0050394; Schragel aaO Rz 223). Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (RIS-Justiz RS0050355). Es muss also auch die Schadensursache bekannt sein. Von einem Schaden iSd Gesetzes kann nur gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vermögensnachteil durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs herbeigeführt wurde (Schragel aaO Rz 224). Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sei, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass die Kenntnis notwendig wäre, welche schuldhafte Handlung oder Unterlassung Ursache seines Schadens war, vielmehr genügt es, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (5 Ob 120/73 uva).

Die bloße Behauptung, man habe „erst jetzt" vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt, reicht nicht aus, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand. Die Kenntnis muss aber den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS-Justiz RS0034951). Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann (RIS-Justiz RS0050360). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden; wenn aber der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327).

Hier wurden die Ansprüche ausdrücklich auf das Verhalten des Turnlehrers und dessen - nach den Behauptungen - nicht ordnungsgemäße Reanimation gestützt. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schädigenden Verhalten eines Organs der Beklagten, nämlich des Turnlehrers, erst im Zuge eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens vor dem LG St. Pölten bekannt geworden sei. Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufes fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. Hätte daher der Kläger bzw sein Vertreter tatsächlich erst im Laufe des Verfahrens vor dem LG St. Pölten Kenntnis von der möglichen Kausalität der angeblich ungenügenden Reanimation durch den Turnlehrer erhalten, könnte die am 11. 7. 2005 eingebrachte Amtshaftungsklage rechtzeitig erhoben sein. Das Vorbringen des Klägers wird allerdings vom Inhalt des angeschlossenen sozialversicherungsrechtlichen Aktes des LG St. Pölten insoweit relativiert, als dort bereits in seiner Klage von August 2002, somit 2 Jahre und 11 Monate vor Einbringung der Amtshaftungsklage, ausgeführt wird, der Turnlehrer habe eine ungenügende Reanimation und Herzdruckmassage vorgenommen. Wann dieser Umstand, der auf ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines Organs der Beklagten - abweichend von einem rein schicksalshaften Prozess - schließen ließ, tatsächlich bekannt wurde, ist ebensowenig festgestellt wie die Vertretungsverhältnisse des Klägers in diesem Zeitpunkt. Damit kann derzeit nicht beurteilt werden, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG zu laufen begann, ob und wann die Verjährungshemmung nach § 1494 ABGB eintrat, bzw ob bei deren allfälligem Ablauf noch ein Teil der dreijährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG offen war, die gegebenenfalls weiterlief (M. Bydlinski aaO).

Der Kläger hat sein Begehren auf die seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Reanimation durch den Turnlehrer gestützt und bereits in der Klage unter Verweis auf die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht ausdrücklich dargelegt, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Dennoch hat die Beklagte in erster Instanz nur repliziert, dass ein haftungsbegründendes Verschulden nach den Bestimmungen des ASVG jedenfalls zu verneinen sei, weil der Kläger den Schaden im Rahmen des Turnunterrichts erlitten habe, ohne darzulegen, weshalb es sich beim Vorderwandinfarkt des Klägers um einen Unfall - also um ein zeitlich begrenztes Ereignis im Sinne einer Einwirkung von außen, eines abweichenden Verhaltens bzw einer außergewöhnlichen Belastung, das zu einer Körperschädigung führte (RIS-Justiz RS0084348) - gehandelt haben sollte. Dafür wäre aber die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen.

Es hat daher bei der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts zu verbleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte