OGH 3Ob1603/92

OGH3Ob1603/9218.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, sowie des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Matthias S*****, vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) prot. Fa F***** & Co, ***** vertreten durch Dr.Anton Gruber und Dr. Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, sowie die der erstbeklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und Dr.Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2.) U***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Dr.Ernst Schilcher, Dr.Jörg Beirer und Dr.Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 300.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Juni 1992, GZ 4 R 75/92-115, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der von der Revisionswerberin erhobene Verjährungseinwand wurde vom Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung (JBl 1990, 653 = SZ 63/53 mwN) vor allem deshalb in vertretbarer Weise verworfen, weil die Schadensursache für die - wenn auch durch Baufachleute vertretene und beratene - klagende Partei wohl nur durch Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich "Hallenbadlüftung" erkennbar geworden wäre; zu einer solchen Gutachtenseinholung bestand für sie gerade wegen der Beschäftigung von Fachunternehmungen wie der beklagten Partei(en) solange keine Veranlassung, als diese die gerügten Mängel (Kondensatbildung an den Fenstern) auf behebbare Fehler in der Bedienung und Wartung der Anlage zurückführten; frühestens ab Herbst 1984 waren konkrete Schäden an der Holzvertäfelung, deren Ersatz hier Verfahrensgegenstand ist, erkennbar, sodaß die am 2.4.1987 überreichte Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erhoben wurde.

Der Einwand, das Schadenersatzbegehren scheitere am sogenannten "Bereicherungsverbot", weil die klagende Partei die Mehrkosten einer technisch einwandfreien Anlage jedenfalls zu tragen gehabt hätte und nicht mit der vorliegenden Schadenersatzklage lukrieren könne, scheiter am Neuerungsverbot, weil in erster Instanz ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde. Ein Mitverschulden der klagenden Partei (zufolge verschiedener Unterlassungen der von ihr beigezogenen Baufachleute und wegen verschiedener Fehler bei der Bedienung der technischen Anlage) haben die Vorinstanzen ohnedies angenommen, dieses aber in vertretbarer Beurteilung gegenüber dem signifikanten Verschulden der - gerade wegen ihrer Eigenschaft als Fachunternehmungen beigezogenen - beklagten Parteien als nicht meßbar vernachlässigt.

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