OGH 3Ob1514/92

OGH3Ob1514/928.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela ***** S*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rudolf G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 121.000 DM sA, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1991, GZ 11 R 205/91-34, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Oberste Gerichtshof sprach schon mehrfach aus, daß der Geschädigte sich nicht einfach passiv verhalten und es dem Zufall überlassen dürfe, ob er von den für die Erhebung einer Schadenersatzklage maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, sondern daß er zumutbare Erhebungen anstellen müsse (AnwBl 1991, 123 ua; zur Person des Ersatzpflichtigen noch ZVR 1980/347; ZVR 1982/277 ua). Dabei geht aus Entscheidungen wie SZ 50/87 hervor, daß auch eine Anfrage an eine Behörde als zumutbare Erhebungsmaßnahme in Betracht kommt.

Hier wußte die Klägerin auf Grund des von ihr selbst vorgelegten, vom Beklagten an ihre damaligen Rechtsbeistände gerichteten Schreibens vom 19.11.1984 schon Ende dieses Jahres, daß der Beklagte den Auftrag zur Übertragung des Treuhandeigentums hatte und dabei die von ihr behaupteten Ansprüche nicht beachten werde. Sie wäre in der Lage und nach dem Gesagten auch verpflichtet gewesen, in angemessener Zeit - etwa durch die gemäß § 584 Abs 1 Geo in der damals noch geltenden Fassung vor der Nov BGBl 1991/479 leicht mögliche Bestellung eines Grundbuchsauszuges - sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob es schon zur Übertragung des Eigentums gekommen ist. Aus einem Grudbuchsauszug hätte sie entgegen der in der Revision vertretenen Meinung schon auf Grund der darin angeführten Vertragsurkunden und vor allem auch im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 19.11.1984 ab dem Zeitpunkt der Grundbuchseintragung im Jänner 1985 eindeutig erkennen können, daß das Treuhandverhältnis der Beklagten zu ihrem früheren Ehemann beendet und der von ihr behauptete Schaden daher schon eingetreten war. Hätte sie diese Nachforschungen angestellt, so hätte sie schon lange vor September 1985 von allen für die Erhebung einer Klage notwendigen Umständen Kenntnis gehabt, weshalb die Verjährungsfrist schon vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann (SZ 63/37 = EvBl 1990/29 = JBl 1990,648; AnwBl 1991, 123 ua). Der eingeklagte Anspruch war daher zur Zeit der Einbringung der Klage bereits verjährt, weshalb es auf die in der Revision als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage, ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestand und welche Schadenersatzansprüche gegebenenfalls das Verhalten des Beklagten ausgelöst hätte, nicht ankommt.

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