OGH 4Ob526/84; 2Ob604/85; 6Ob623/85; 8Ob678/88 (RS0006229)

OGH4Ob526/84; 2Ob604/85; 6Ob623/85; 8Ob678/8825.9.2024

Rechtssatz

Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.

Normen

AußStrG §9 B1
AußStrG §249
AußStrG §251
AußStrG 2005 §43 Abs1
AußStrG 2005 §125
AußStrG 2005 §127

4 Ob 526/84OGH18.12.1984

Veröff: NZ 1985,177 = RZ 1985/71 S 193 = ÖA 1986,20

2 Ob 604/85OGH10.09.1985

Veröff: NZ 1986,131

6 Ob 623/85OGH30.10.1985

Veröff: NZ 1987,37

8 Ob 678/88OGH11.05.1989

Auch; Beisatz: Zum Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gehört auch die Auswahl der Person desselben. (T1)

8 Ob 640/89OGH08.09.1989

Auch

5 Ob 507/95OGH21.02.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beendigung einer Sachwalterschaft, weil der Betroffene trotz gleich gebliebener Behinderung und Lebensaufgaben auf die Hilfe seines Sachwalters nicht mehr angewiesen ist, weil ihm nahe Angehörige ausreichende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten anbieten. Wortlaut und Sinn der §§ 249 Abs 2, 251 AußStrG lassen aber nur den Schluss zu, dass gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw. Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt. (T2)

8 Ob 280/97bOGH30.10.1997

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 97/98zOGH15.04.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Wortlaut und Sinn der §§ 249 Abs 2, 251 AußStrG lassen aber nur den Schluss zu, dass gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw. Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt. (T3)

9 Ob 224/98aOGH02.09.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Dritte Personen sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Sie erlangen dadurch jedoch nicht Parteistellung. (T4)

5 Ob 263/98gOGH27.10.1998

Vgl; Beisatz: In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (9 Ob 97/98z, 8 Ob 280/97b, 5 Ob 507/95, 8 Ob 1641/94). (T5)

9 Ob 217/99yOGH01.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein abgesonderter Rekurs gegen die Auswahl des Sachverständigen ist aber nicht zulässig. (T6)

10 Ob 352/99hOGH15.02.2000

Beisatz: Nur dem Betroffenen und seinem Vertreter steht das Recht zu, sich zu einem nicht von ihnen erhobenen Rekurs durch Rekursbeantwortung zu äußern. (T7)

7 Ob 80/01tOGH18.04.2001

Auch; Beis wie T7

7 Ob 181/01wOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T5

7 Ob 228/01gOGH17.10.2001

Vgl auch

3 Ob 272/01yOGH21.11.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dritte Personen (auch Verwandte) haben kein Rechtsmittelbefugnis. (T8)

7 Ob 82/02pOGH29.04.2002

Vgl auch; Beisatz: So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine größere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen. Mangels Eingriff in die Rechte des Sachwalters kommt ihm daher gegen einen (seine Befugnisse nicht ausweitenden) Beschluss keine Rechtsmittellegitimation (im Sinne des § 9 AußStrG) zu. (T9)

7 Ob 213/01aOGH07.05.2002

Vgl auch; Beisatz: So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine andere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen; eine solche könnte allenfalls der Betroffene selbst für sich reklamieren. (T10)<br/>Beisatz: Der Rekurs des Sachwalters, der sich mit der Begründung, eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung liege nicht vor, gegen die Sachwalterbestellung an sich richtet, ist daher unzulässig. (T11)

10 Ob 17/03bOGH27.05.2003

Vgl auch; Beis wie T11

3 Ob 166/03pOGH26.11.2003

Vgl; Beisatz: Zwar kennt das Verfahren zur Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen Sonderregelungen für den Rekurs in den §§ 249 ff AußStrG. Abgesehen von diesen Ausnahmen von den allgemeinen Regeln gelten aber die §§ 9 ff AußStrG, soweit sie davon nicht berührt werden. (T12)

1 Ob 198/03dOGH16.12.2003

Beis wie T7; Beisatz: Einer Zustellung des Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters an den bestellten Sachwalter bedarf es daher nicht. (T13)

2 Ob 303/03bOGH15.01.2004

Vgl; Beis wie T5

9 Ob 30/04hOGH31.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, steht dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu. (T14)

6 Ob 169/05dOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG 2005 sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. (T15); Veröff: SZ 2005/118

6 Ob 201/05kOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T16); Veröff: SZ 2005/142

10 Ob 123/05vOGH08.11.2005

Vgl aber; Beisatz: Nach der bislang ständigen Rechtsprechung des OGH stand dem bisherigen Sachwalter gegen den Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kein Rechtsmittel zu. Mit dem Inkrafttreten des AußStrG nF (BGBl I 2003/111) am 1. 1. 2005 hat sich die Rechtslage geändert: § 43 Abs 1 AußStrG nF schiebt die Entscheidungswirkungen bis zur Rechtskraft auf. § 125 AußStrG nF verstärkt diesen Grundsatz insofern, als die Sachwalterbestellung jedenfalls erst mit Rechtskraft wirksam wird. In diesem Sinn konnte der bisherige Sachwalter innerhalb der Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Beschluss noch wirksam als Sachwalter des Betroffenen (nicht im eigenen Namen) Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben. (T17)

1 Ob 182/05dOGH22.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Da die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam wird, ist ein noch nicht rechtskräftig enthobener Sachwalter weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen. (T18); Veröff: SZ 2005/167

6 Ob 284/05sOGH15.12.2005

Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T19)<br/>Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T20)

5 Ob 44/06sOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis wie T20

3 Ob 250/06wOGH21.12.2006

Vgl auch; Beis wie T18

1 Ob 173/07hOGH22.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (beziehungsweise gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu. Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T21)

1 Ob 215/07kOGH22.10.2007

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T19; Beis wie T20

10 Ob 18/08gOGH01.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Beschluss über die Bestellung eines neuen (endgültigen) Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam. (T22); Veröff: SZ 2008/37

2 Ob 102/08aOGH26.06.2008

Vgl auch; Vgl Beis wie T17 nur: Gegen den Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kann der bisherige Sachwalter innerhalb der Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Beschluss noch wirksam als Sachwalter des Betroffenen (nicht im eigenen Namen) Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben. (T23); Auch Beis wie T18

2 Ob 208/08iOGH30.10.2008

Vgl; Vgl Beis wie T3; Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Beis wie T19

7 Ob 9/09pOGH18.03.2009

Auch; Beis wie T8

7 Ob 77/09pOGH08.07.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters erstreckt sich nur auf Rechtsmittel im Namen des Betroffenen, nicht jedoch auf solche im eigenen Namen. (T24)<br/>Beisatz: Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben. (T25)

1 Ob 3/09mOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein nicht im Namen und im Interesse der Betroffenen eingebrachter Revisionsrekurs eines Verfahrenssachwalters ist mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen. (T26)

3 Ob 21/11aOGH23.02.2011

Vgl auch; Beis Vgl auch T17; Beis wie T23

9 Ob 10/11bOGH28.02.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T17; Vgl auch Beis wie T18; Vgl auch Beis wie T22; Vgl auch Beis wie T23

3 Ob 244/11wOGH18.01.2012

Auch

7 Ob 15/12zOGH28.03.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Verfahrensfähigkeit des Kranken nach UbG. (T27)<br/>Veröff: SZ 2012/39

1 Ob 99/12hOGH24.05.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T17; Beis wie T24

1 Ob 114/12iOGH22.06.2012

Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T25

3 Ob 88/12fOGH14.06.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T19; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person kann es auch nicht über die Behauptung, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG kommen. (T28)

3 Ob 125/12xOGH11.07.2012

Vgl; Auch Beis wie T23

7 Ob 98/12fOGH28.06.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T18

1 Ob 161/12aOGH06.09.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T18

2 Ob 166/12vOGH20.09.2012

Vgl; Beisatz: Durch die Verneinung eines Rekursrechts der Erben im Sachwalterschaftsverfahren kommt es zu keinem Rechtsschutzdefizit. (T29)

7 Ob 219/12zOGH19.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig. (T30)

10 Ob 45/12hOGH29.01.2013

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T21

2 Ob 60/13gOGH25.04.2013

Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T25

4 Ob 67/13aOGH18.06.2013

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T23

3 Ob 195/13tOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T25

3 Ob 174/13dOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T23

6 Ob 157/15dOGH25.09.2015

Vgl; Beisatz: Bekämpft der Betroffene die Sachwalterbestellung, so können der Verfahrens- und der in Aussicht genommene Sachwalter im Interesse des Betroffenen eine Rekursbeantwortung erstatten und darin dartun, was (allenfalls) für eine Sachwalterbestellung spricht. (T31)<br/>

10 Ob 25/16yOGH10.05.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T17; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T24

10 Ob 66/17dOGH20.12.2017

Vgl auch; Beis wie T28

4 Ob 115/19vOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt. (T32)<br/>Veröff: SZ 2019/64

6 Ob 92/20bOGH25.06.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Daran, dass ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen ist, hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. (T33)

8 Ob 117/20vOGH23.02.2021

Vgl; Beis wie T33

8 Ob 49/21wOGH26.05.2021

nur T18<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/53

1 Ob 50/22tOGH23.03.2022

Vgl; Beis wie T24; Beis wie T33

8 Ob 54/24kOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T24; Beisatz nur wie T33

1 Ob 99/24aOGH25.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T18: Hier: zur Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten (T34)

Dokumentnummer

JJR_19841218_OGH0002_0040OB00526_8400000_001

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