OGH 9Ob224/98a

OGH9Ob224/98a2.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 18. 7. 1911 geborenen Anna V*****, wohnhaft im Seniorenheim N*****, wegen Sachwalterbestellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Neffen Alfred P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 30. April 1998, GZ 22 R 56/98k-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Alfred P***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

In dem über Anregung des Rekurswerbers eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wurde entgegen seinem Antrag, ihn zum Sachwalter zu bestellen, die vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft namhaft gemachte Diplomsozialarbeiterin Edeltraud F***** zum Sachwalter bestellt.

Den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs des Neffen wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Gemäß § 249 Abs 2 AußStrG sei die Rechtsmittellegitimation nur für den Betroffenen, seinen Vertreter und den bestellten Sachwalter, nicht jedoch auch für andere Personen gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Neffen, das als ao Revisionsrekurs zu behandeln ist (RIS-Justiz 0007169, 9 Ob 87/98d).

Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.

Das Rekursgericht ist in Übereinstimmung mit der auf § 249 Abs 2 AußStrG beruhenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in der Frage der Bestellung eines Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person desselben gehört, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Neffen der Betroffenen (NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88, 8 Ob 1641/94; 8 Ob 280/97b, 9 Ob 97/98z).

Der Einschreiter war lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Er erlangte dadurch jedoch nicht Parteistellung (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterschaftsrecht2 Rz 9 zu § 236 AußStrG; NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88).

Ob die Betroffene dem Einschreiter am 12. 1. 1996 eine Vollmacht, ihre Pensionsangelegenheiten und eventuelle andere finanzielle Angelegenheiten zu regeln, erteilte und ob sie damals in der Lage war, den Vollmachtszweck zu erfassen (NRSpr 1988/230, 1990/5; 8 Ob 635/93; 1 Ob 513/96; 9 Ob 97/98z), ist nicht von Bedeutung. Diese Vollmacht könnte nämlich die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Namen der Betroffenen nicht begründen, weil es sich dabei um eine Spezialvollmacht handelt, die erkennbar das Sachwalterschaftsverfahren nicht einschließt.

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