OGH 4Ob67/13a

OGH4Ob67/13a18.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des E***** F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der bisherigen Sachwalterin Dr. R***** R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2013, GZ 45 R 42/13d‑62, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00067.13A.0618.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Rechtsvertreters des Betroffenen und seiner nunmehrigen Sachwalterin wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters steht einem enthobenen Sachwalter nicht zu (7 Ob 77/09p; RIS‑Justiz RS0006229 [T17, T18, T23]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben, in die eingegriffen werden könnte (7 Ob 77/09p mwN; vgl RIS‑Justiz RS0007280). Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben (1 Ob 3/09m; 7 Ob 213/01a = RIS‑Justiz RS0006229 [T10]). Ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters ist mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen (vgl 1 Ob 3/09m; 7 Ob 77/09p).

2. Von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es den im eigenen Namen erhobenen Rekurs der Sachwalterin gegen ihre Enthebung als unzulässig zurückgewiesen hat.

3.1. Hilfsweise begründet das Rekursgericht seine Entscheidung damit, dass das Rechtsmittel, sofern es auch im Namen des Betroffenen erhoben worden sei, keine stichhaltigen Gründe für eine Gefährdung des Wohles des Betroffenen durch die Umbestellung aufzeige.

3.2. Ob die Umbestellung dem Wohl des Betroffenen dient und in welchem Ausmaß zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS‑Justiz RS0117452; RS0117813 [T2]), zumal dem Gericht beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt ist (5 Ob 92/09d; vgl RIS‑Justiz RS0087131). Nach dem Akteninhalt ist eine Vertretung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt derzeit nicht verboten.

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