OGH 9Ob97/98z

OGH9Ob97/98z15.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Josef P*****, geboren am 22.Mai 1940, vertreten durch den nunmehrigen Sachwalter Dr.Gerhard K*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Umbestellung eines Sachwalters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des bisherigen Sachwalters Dr.Manfred S*****, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Februar 1998, GZ 44 R 41/98z-172, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des bisherigen Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Rekursbeantwortung wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (8 Ob 1641/94; 5 Ob 507/95; 8 Ob 280/97b). Erfolgt nur ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt § 12 AußStrG. Dieser Beschluß wird daher im Gegensatz zum Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit der Zustellung wirksam (Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht NZ 1988, 69; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht2, 186; Feil, Sachwalterrecht, 157; ZfVB 1987/6/2436; MietSlg 29.621). Es bedarf daher keiner besonderen Anordnung, wonach die Verfügung sogleich in Vollzug gesetzt wird (SZ 34/26; JBl 1987, 718 = 5 Ob 540/87). § 236 bis § 250 AußStrG sind nach § 251 AußStrG bei Beendigung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden. Die unter die Bestellung eines Sachwalters zu subsumierende Auswahl seiner Person findet auch im weiteren Begriff der Beendigung der Sachwalterschaft wegen anderweitiger Hilfe für den Betroffenen Platz. In diesem Falle steht auch dem bisherigen Sachwalter ein Rekursrecht zu (Maurer/Tschugguel Anm 8 zu § 251 AußStrG mwN; vgl SZ 48/57; 5 Ob 507/95). Die Rekurslegitimation ist in diesem Einzelfall auch deshalb gegeben, weil der Sachwalter das Rechtsmittel im Interesse des Betroffenen erhebt.

Ob die nach der Bestellung des Sachwalters mit Beschluß vom 13.9.1996 vom Betroffenen, der in allen Angelegenheiten eines Sachwalters bedarf, erteilte allgemeine Vollmacht an den enthobenen Sachwalter Ing.F*****, ihn in allen Angelegenheiten vor Gericht und Behörden aller Art zu vertreten, unwirksam ist und der Betroffene offenbar unfähig war, den Vollmachtszweck zu erfassen (NRsp 1988/230; 1990/5; 8 Ob 635/93; 1 Ob 513/96), braucht hier nicht untersucht zu werden. Der Rekurs ist nämlich auch vom Betroffenen selbst im eigenen Namen erhoben und offenbar auch von ihm unterfertigt worden. Seine Rechtsmittellegitimation ist in § 249 Abs 2 AußStrG begründet. Ob Ing.F***** in Wahrheit den Betroffenen nur vorschob, um seine eigenen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, ist bei dem formal auch vom Betroffenen erhobenen Rekurs an das Gericht zweiter Instanz ohne Belang.

Bei Auswahl der Person, die zum Sachwalter bestellt wird, ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 AußStrG ist, wenn zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person, wie ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen (SZ 68/95 ua). Von diesem Ermessensspielraum hat das Erstgericht vorerst durch Bestellung des Notars Dr.S***** Gebrauch gemacht. Die Auswahl oder Belassung eines schon bestellten Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen (8 Ob 538/86). Auch die Auswechslung des Sachwalters durch das Rekursgericht infolge Rekurses des Betroffenen durch einen vom Vertrauen des Betroffenen und der Familie getragenen auch schon bisher im Namen des Betroffenen, wenn auch bevollmächtigt durch den ehemaligen enthobenen Sachwalter, auftretenden Rechtsanwalt bewegt sich durchaus in dem dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraum. Die Anfechtung von Ermessensentscheidungen bildet aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, wenn nicht ein gravierender Ermessensmißbrauch aufgezeigt wird.

Bei der Bestellung zum Sachwalter ist zwar auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen, zu deren Annahme bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung des Betroffenen ausreicht (1 Ob 252/97h). Da jedoch Ing.Gebhard F***** oder dessen Mutter, bei denen Interessenkonflikte nach der Aktenlage möglich sind, ohnehin nicht als Sachwalter bestellt wurden, ist bei dem bestellten Rechtsanwalt durch sein bisheriges Auftreten im Namen des Betroffenen, jedoch bevollmächtigt durch den ehemaligen Sachwalter, die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung im Einzelfall noch nicht objektiviert, so daß seine Bestellung keine krasse Verletzung des Ermessensspielraumes des Rekursgerichtes darstellt.

Gerade § 283 Abs 3 ABGB räumt dem Gericht das entsprechende Instrument zur amtswegigen Überprüfung der Sachwalterschaft im Interesse des Betroffenen ein. Die noch nicht ausgeräumten Anschuldigungen, der ehemalige Sachwalter Ing.F***** habe sich eine Wohnung des Betroffenen vor seiner Bestellung zum Sachwalter von diesem schenken lassen, die der Sachwalter und das Gericht wie auch die "Vereinbarung" vom 29.11.1995 (vgl ON 21) ohnehin noch zu prüfen haben, lassen den Umstand, daß Ing.F***** den nunmehr bestellten Sachwalter im Namen des Betroffenen Prozeßvollmacht erteilt hat und er für den Betroffenen bisher schon in dieser Eigenschaft eingeschritten ist, nicht von vornherein als ein solches Naheverhältnis erkennen, das eine Interessenkollision zu Lasten des Betroffenen objektiviert. Der nunmehr zum Sachwalter bestellte Rechtsanwalt gab seine Bereitschaft zur Übernahme bekannt und daß aus seiner Sicht kein Hinderungsgrund bestehe (etwa offene Honorarforderungen). Es kann daher davon ausgegangen werden, daß auch er als Mitglied eines der Disziplinargerichtsbarkeit unterworfenen Standes sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Betroffenen ausüben werde.

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