OGH 3Ob21/11a

OGH3Ob21/11a23.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** L*****, geboren am 22. Juli 1960, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2010, GZ 16 R 460/10a-47, womit dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ebreichsdorf vom 13. Oktober 2010, GZ 9 P 36/05m-40, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 3. Mai 2006 (ON 13) wurde für den Betroffenen seine Mutter M*****, geboren am 4. September 1933, zur Sachwalterin für sämtliche Angelegenheiten bestellt. Nachdem ursprünglich daran gedacht war, eine Umbestellung von der Mutter auf den Bruder des Betroffenen vorzunehmen, bestellte das Erstgericht - aufgrund verschiedener im Akt festgehaltener Umstände - mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 (ON 40) anstelle der Mutter einen Rechtsanwalt zum Sachwalter. In dem (auch) im Namen des Betroffenen erhobenen Rekurs wurde inhaltlich allein die mangelnde Kommunikation zwischen dem (taubstummen) Betroffenen und dem zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt thematisiert und eine Abänderung dahin beantragt, dass der Bruder zum Sachwalter bestellt wird.

Das Rekursgericht ging inhaltlich auf dieses Rechtsmittelvorbringen ein und gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Mit seinem auf die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Betroffene sinngemäß eine Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse dahingehend an, dass sein Bruder zu seinem Sachwalter bestellt wird.

Rechtliche Beurteilung

Im Rechtsmittel werden jedoch keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG geltend gemacht.

1. Der bisherige Sachwalter ist legitimiert, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen einen Umbestellungsbeschluss einzubringen (10 Ob 123/05v; RIS-Justiz RS0006229 [T17 und T23]).

2. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (3 Ob 231/08d = RIS-Justiz RS0117813 [T2]). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088). Ein solcher Fall liegt nicht vor: Das Erstgericht hat sich am 30. März 2010 einen persönlichen Eindruck von der Person des Betroffenen verschafft (ON 30) und wegen der Persönlichkeit des Bruders einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kontaktiert. Im Übrigen wird gegen die Person des bestellten Sachwalters auch nichts Konkretes vorgebracht; die Rechtsmittelausführungen zielen darauf ab, dass aus verschiedenen Gründen die Bestellung des Bruders des Pflegebefohlenen sinnvoller wäre.

3. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen gilt auch im Außerstreitverfahren, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037). Ferner kann eine im Rekursverfahren nicht behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18, T22]).

4. Auch eine im Rechtsmittel an die zweite Instanz unterlassene Rechtsrüge kann im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480 [T12]).

5. Dazu kommt, dass der Oberste Gerichtshof auch nach § 66 Abs 1 AußStrG 2005 nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0007236 [T3 und T4]; RS0108449 [T2]).

6. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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