Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht enthob die bisherige (Vereins-)Sachwalterin auf ihren Antrag als Sachwalterin und bestellte an ihrer statt eine Rechtsanwältin zur neuen Sachwalterin.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche (Revisions-)Rekurs des Lebensgefährten der Betroffenen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil in der Frage der Bestellung eines Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person desselben gehört, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Lebensgefährten der Betroffenen (9 Ob 224/98a mwN; RIS-Justiz RS0006229).
Der Revisionsrekurs war somit mangels Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.
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