OGH 7Ob219/12z

OGH7Ob219/12z19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der A***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Dalus, Rechtsanwalt in Salzburg, über deren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. August 2012, GZ 21 R 212/12s‑103, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. April 2012, GZ 20 P 178/97a‑96, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betroffenen Person wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bringt die Betroffene vor, ihr Rekurs gegen die Erweiterung der Sachwalterschaft auf alle Angelegenheiten hätte nicht behandelt werden dürfen, weil ihr eine Sachwalterin für rechtliche Angelegenheiten zugeteilt gewesen sei. Die Erhebung des Rekurses wäre damit in deren Zuständigkeitsbereich gefallen. Da aber ihre Sachwalterin selbst die Erweiterung der Sachwalterschaft angeregt habe, hätte die Vertretung durch diese zu einem Interessenskonflikt geführt, weshalb ein Kollisionskurator, jedenfalls aber ein Verfahrenssachwalter bestellt hätte werden müssen. Sie sei daher im Rekursverfahren nicht gesetzmäßig vertreten gewesen. Die Entscheidung des Rekursgerichts über ein Rechtsmittel einer für rechtliche Belange besachwalterten Person ohne Betrauung des Sachwalters bzw der Bestellung eines Kollisionskurators bedeute ein Abweichen sowohl vom klaren Gesetzestext als auch von der bisherigen Rechtsprechung, würde diese Sichtweise doch dazu führen, dass ein Besachwalteter selbst Rechtsmittelschriften verfassen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt.

1. Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig (RIS‑Justiz RS0006540, RS0006229, insbesondere 4 Ob 100/09y).

2. Im Sachwalterschaftsverfahren steht demnach der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, ein eigenes Rekursrecht gegen die Erweiterung der Sachwalterschaft zu.

3. Der besondere Grad der Einsichtsfähigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. Betrachtet man die von der Betroffenen verfassten Schriftsätze (Rekurs und Verfahrenshilfeantrag), dann sind Anhaltspunkte dafür, dass sie offenkundig unfähig wäre, den Zweck ihrer (persönlichen) Rekurserhebung zu erfassen, nicht zu erkennen.

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