OGH 10Ob66/17d

OGH10Ob66/17d20.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen G*, geboren am * 1944, Pflegeheim S*, über den Revisionsrekurs der Sachwalterin Mag. Dr. S*, Rechtsanwältin, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. August 2017, GZ 4 R 197/17p‑147, mit dem infolge Rekurses des Einschreiters Dr. H*, vertreten durch Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 9. Juni 2017, GZ 3 P 84/16t‑127, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120624

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

 

Begründung:

Der Antragsteller ist der Bruder der 1944 geborenen, demenzerkrankten Betroffenen, die in einem Pflegeheim wohnt und für die mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 9. 12. 2014 eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt wurde.

Am 3. 9. 2015 errichtete der Ehegatte der Betroffenen mit dieser einen Ehepakt, mit welchem die ihr allein gehörige Liegenschaft samt Wohnhaus in P* (Ehewohnung) sowie der Hälfteanteil an einer Eigentumswohnung in K* in sein Alleineigentum übertragen und die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten von rund 750.000 EUR von ihm allein übernommen wurden. Der Betroffenen verblieb nach dieser Vereinbarung eine in ihrem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung in K*. Die Sachwalterin billigte den Ehepakt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 16. 9. 2015 wurde der Ehepakt pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Mit seiner Eingabe vom 12. 4. 2017 (ON 104) beantragte der Antragsteller (ein emeritierter Rechtsanwalt) die Gewährung von Akteneinsicht in den gesamten Sachwalterschaftsakt.

Das umfangreiche Vorbringen lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, er begehre die Akteneinsicht im ausschließlichen Interesse seiner Schwester (der Betroffenen). Über deren schlechten Gesundheitszustand sei er im Bilde. Von dem Ehepakt und dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung habe er lediglich durch Erhebungen im Grundbuch Kenntnis erlangt. Der Ehepakt (der ebenso wie der Bewilligungsbeschluss in der Urkundensammlung enthalten sei) stelle eine weitgehende Enteignung seiner Schwester dar. Deren Ehegatte – ein nunmehr in Pension befindlicher Zahnarzt – habe mittlerweile eine neue Lebenspartnerin gefunden, mit der er gemeinsam gesellschaftlich auftrete. Die Sachwalterin hätte daher gegen ihn schon längst die Scheidungsklage (aus dessen Verschulden) einzubringen gehabt. Im Fall einer Scheidung wäre seine Schwester wirtschaftlich deutlich besser gestellt gewesen. Der Ehegatte der Schwester habe die Sachwalterin überdies falsch und unvollständig informiert. Insbesondere sei tatsachenwidrig, dass das eheliche Vermögen fast ausschließlich durch ihn erwirtschaftet worden sei. Tatsächlich habe die Betroffene als Ehefrau und Mutter zweier Kinder sowie durch ihre Tätigkeit als Ordinationshilfe in der Ordination ihres Mannes ihren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet. Besonders schwerwiegend sei aber, dass sein Schwager bei Errichtung des Ehepakts eine im Jahr 1980 angekaufte und in seinem Alleineigentum stehende äußerst wertvolle Liegenschaft bewusst und vorsätzlich verschwiegen habe. Erschreckend sei, dass die Sachwalterin diesen Ehepakt (ungeprüft) gebilligt habe und auch das Erstgericht die wahren Hintergründe und Absichten des Ehemanns nicht durchblickt habe. Zudem sei das hinsichtlich des Hauses in P* eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von 227.500 EUR nur darauf zurückzuführen, dass der Ehemann die Betroffene im Sommer 2012 zur Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde veranlasst habe, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt sicherlich nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Ferner sei es zu– näher dargestellten – wirtschaftlichen Ungereimtheiten zu deren Lasten beim Verkauf einer weiteren Eigentumswohnung gekommen. Der Sachwalterin, die offenbar den Angaben des Ehemanns blindlings folge, seien massive Verletzungen ihrer Sorgfalts- und Fürsorgeverpflichtung vorzuwerfen, dennoch sei sie vom Gericht noch immer nicht abberufen worden. Überdies sei die Entlohnung der Sachwalterin aufgrund deren beträchtlicher Höhe für seine Schwester wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Er begehre die Akteneinsicht keinesfalls deshalb, um selbst Vorteile daraus zu gewinnen. Er werde von seiner Schwester nichts erben oder einen sonstigen Vorteil von ihr erhalten. Es gehe ihm ausschließlich darum, dass diese mit den unrichtigen und unwahren Angaben im Ehepakt nicht weiter „demoliert“ und quasi durch ihren Gatten hingestellt werde, als wäre sie in den Jahren ihrer Ehe eine Parasitin gewesen. In Zeiten, in denen die Aufhebung des Amtsgeheimnisses und des Bankgeheimnisses öffentlich diskutiert werde und diese Geheimhaltungspflichten praktisch vor der Abschaffung stünden, sei ein so geheim geführtes Verfahren wie das vorliegende Sachwalterschaftsverfahren nicht mehr zeitgemäß und entspreche nicht dem Transparenzbedürfnis der mündig gewordenen Bürger. Die seinerzeitigen Gedankengänge des Gesetzgebers betreffend Geheimhaltung bedürften dringend einer Korrektur. Bis dies geschehe, werde die Rechtsprechung entsprechende Vorreiterdienste zu erbringen haben.

Unter einem regte der Antragsteller in seiner Eingabe an, das Gericht möge den Einkommens- und Vermögensstand seines Schwagers erheben, den Ehepakt wegen unrichtiger und irreführender Angaben aufheben, in Form einer einstweiligen Verfügung den allfälligen Verkauf der Liegenschaft samt Wohnhaus in P* untersagen und einen allfälligen Erlös der Betroffenen ausfolgen, eine Stellungnahme der Sachwalterin einholen, in der sie zu den– unter einem gegen sie erhobenen – schwerwiegenden Vorwürfen Stellung zu nehmen habe. Sollte für die bisher unterlassenen Klageführungen (Scheidungsklage, Unterhaltsforderungen gegen den Ehemann der Betroffenen etc) ein Anwalt von Nöten sein, stehe er als Anwalt gemeinsam mit seinem Sohn (einem eingetragenen Rechtsanwalt) kostenlos (nur gegen Barauslagenersatz) zur Verfügung. Nötigenfalls sei er auch bereit, die Sachwalterschaft für seine Schwester zu übernehmen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Dritten – und somit auch Angehörigen – stehe grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und gewährte ihm (volle) Akteneinsicht. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinem gesetzlichen Vertreter, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden dürfen, selbst wenn diesen daran ein berechtigtes eigenes rechtliches Interesse zustehen sollte. In der jüngeren Rechtsprechung werde jedoch darauf hingewiesen, dass allenfalls Akteneinsicht dann gewährt werden könne, wenn diese ausschließlich zur Wahrnehmung der Interessen des Pflegebefohlenen diene. Die schlüssigen und weitgehend durch Urkunden belegten Eingaben des Antragstellers (deren Richtigkeit auch von dessen Bruder bestätigt würden), münden letztlich darin, seine Schwester vor unrichtigen Behauptungen und erheblich nachteiligen Maßnahmen zu schützen. Die Bewilligung des Ehepakts durch die Sachwalterin und das Erstgericht werfe angesichts der Verschweigung einer wertvollen Liegenschaft seitens des Ehegatten der Betroffenen ein fragwürdiges Licht auf die allseits gebilligte Vorgangsweise. Dennoch hätten sowohl die Sachwalterin als auch das Erstgericht durch ihr bisheriges Vorgehen zu erkennen gegeben, den Anregungen des Antragstellers nicht nachkommen zu wollen. Die Sachwalterin habe in der Rekursbeantwortung die Vorwürfe als persönlich diffamierende Ausführungen bezeichnet, das Erstgericht habe bisher inhaltlich nicht reagiert, sondern dem Antragsteller lediglich einen Gesprächstermin eingeräumt. Wenn Sachwalterin und Erstgericht keinen Klärungsbedarf sehen oder nicht willens seien, eine Klärung der aufgezeigten Umstände herbeizuführen, erscheine das Einschreiten des Antragstellers nicht nur als zulässig, sondern geradezu als geboten.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass die Entscheidung ein Abweichen von der ständigen Judikatur darstelle bzw zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt.

1.1 Nach § 22 AußStrG sind im Außerstreitverfahren (unter anderem) die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Akten sinngemäß anzuwenden. Nach § 219 Abs 1 ZPO haben jedenfalls die Parteien ein Recht auf Akteneinsicht; mit deren Zustimmung nach § 219 Abs 2 ZPO auch Dritte, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines Dritten oder überwiegende öffentliche Interessen iSv § 26 Abs 2 DSG entgegenstehen.

1.2 § 141 AußStrG ist als lex specialis für das II. Hauptstück des AußStrG anzusehen und bezieht sich auf das Ehe-, Kindschafts,- und Sachwalterschaftsverfahren (W. Tschugguel, Entscheidungsanmerkung zu 3 Ob 17/10m, iFamZ 2010/209, 287 [288]). Nach dieser Regelung darf das Gericht Auskünfte über die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilen. Dritten kommt im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 141 AußStrG grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu, ohne dass es auf ein (sonst) als „rechtlich“ zu qualifizierendes Interesse des Antragstellers ankäme (1 Ob 98/12m; 4 Ob 38/13m; 5 Ob 121/15b; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 141 Rz 22; C. Graf, Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und § 141 AußStrG, Zak 2007/733, 427 [428]). Zweck der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass Dritte durch die Einsicht in Pflegschaftsakten Informationen über den Betroffenen erlangen, die sie ohne Pflegschaftsverfahren nicht erlangen würden (C. Graf, Zak 2007/733, 427 [428]).

1.3 Wenngleich sich § 141 AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf (RIS-Justiz RS0116925).

2.1 Im Hinblick auf den Charakter des § 141 AußStrG als Schutzvorschrift zu Gunsten des Pflegebefohlenen wurde in mehreren Entscheidungen (ua in den Entscheidungen 1 Ob 98/12m und 5 Ob 121/15b) die Möglichkeit offen gelassen, dass Dritten im Sachwalterschaftsverfahren allenfalls Akteneinsicht gewährt werden könnte, wenn diese zur Wahrnehmung der Interessen des Pflegebefohlenen Einsicht nehmen wollen (vgl C. Graf, Zak 2007/733, 427 [428]).

2.2 Im vorliegenden Fall besteht jedoch weder eine gesetzliche Grundlage für die beantragte uneingeschränkte Akteneinsicht, noch ist die Gewährung von Akteneinsicht in jene Aktenteile gesetzlich vorgesehen, in denen Angaben über die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse der Betroffenen enthalten sind:

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er über je eine Kopie des Ehepakts sowie des Beschlusses des Erstgerichts, mit dem dieser Ehepakt bewilligt wurde, verfügt und dass ihm bekannt ist, dass eine im Alleineigentum des Ehemanns der Betroffenen stehende Liegenschaft bei Errichtung des Ehepakts unerwähnt geblieben ist. Der Antragsteller hat in Kenntnis dieser und weiterer Informationen seine Bedenken gegen den Ehepakt, gegen dessen pflegschaftsbehördliche Genehmigung und die Vorgangsweise der Sachwalterin aktenkundig gemacht und entsprechende Anregungen an das Pflegschaftsgericht gerichtet. Nach dem Inhalt des Pflegschaftsakts hat er auch bereits die Einbringung der Scheidungsklage aus Verschulden des Ehegatten der Betroffenen angeregt.

2.3 Sollte das Erstgericht daraus die Notwendigkeit eines Vorgehens im Interesse der Pflegebefohlenen sehen, wird es diesen Anregungen pflichtgemäß nachzugehen haben. Ist für unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehende Betroffene (§ 21 Abs 1 ABGB) eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt, so hat das Gericht gemäß § 133 AußStrG gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und diese (diesen) bei der Verwaltung des Vermögens in geeigneter Form zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der von ihr/ihm vorgenommenen oder beabsichtigten Rechtshandlungen zu prüfen und ihr erforderlichenfalls bindende Weisungen zu erteilen (RIS‑Justiz RS0126331).

2.4 Solange die Sachwalterschaft besteht, kann der Antragsteller ein Tätigwerden des Gerichts bzw der Sachwalterin auf eine andere Weise als durch an das Pflegschaftsgericht herangetragene Anregungen somit nicht erreichen. Eine Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG könnte der Antragsteller als dritte Person wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person nicht einmal mit der Behauptung erlangen, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden (RIS‑Justiz RS0006229 [T28]). Hat der Antragsteller aber die von ihm gewünschte Einbringung der Scheidungsklage aus Verschulden des Ehegatten der Betroffenen, die ihm nötig erscheinenden weiteren Maßnahmen sowie die (amtswegige) Aufhebung des Ehepakts bereits angeregt, folgt daraus, dass die beantragte Akteneinsicht keine objektiv taugliche Maßnahme zur Erreichung der vom Antragsteller angestrebten Zwecke ist. Aufgrund dieser Umstände führt auch die (grundsätzlich als möglich angesehene) Ausnahme, dass die Akteneinsicht des Dritten eindeutig zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen dient, im vorliegenden Fall nicht dazu, dass dem Antrag auf Akteneinsicht Folge zu geben wäre.

3. Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht vorliegen, eine Bewertung der Schlüssigkeit und sachlichen Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers vorgenommen (wenngleich dazu keinerlei Tatsachenfeststellungen vorliegen) und als deren Ergebnis vermeint, die Gewährung der Akteneinsicht wäre geradezu geboten, weil das Erstgericht seinen zum Schutz der vermögenswerten Interessen der Besachwalteten obliegenden Verpflichtungen bisher nicht adäquat nachgekommen sei, indem es auf die schwerwiegenden Vorwürfe des Antragstellers nur mit der Zurverfügungstellung eines Gesprächstermins, jedoch (noch) nicht „inhaltlich“ reagiert habe. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht vorliegen (oder nicht), ist aber allein nach § 141 AußStrG (und der dazu ergangenen Rechtsprechung) zu lösen und nicht aufgrund der vom Rekursgericht vorgenommenen Einschätzung der bisherigen Verfahrensführung des Erstgerichts als nicht ausreichend rasch bzw zielgerichtet. Wie erwähnt wird das Gericht bei Notwendigkeit des Vorgehens im Interesse der Betroffenen den Anregungen pflichtgemäß nachzugehen haben.

4. Zum Vorbringen des Antragstellers, § 141 AußStrG mache das Sachwalterschaftsverfahren zu einem unzeitgemäßen „Geheimverfahren“, ist darauf zu verweisen, dass der Anspruch auf Datenschutz nicht lediglich ein Abwehrrecht gegenüber dem hoheitlich handelnden Staat ist, sondern wesentliche Bedeutung als inhaltliche Vorgabe und Anforderung an den Gesetzgeber (und die Entscheidungsorgane in sämtlichen Rechtsbereichen) hat. Dem speziellen Interesse auf Geheimhaltung personenbezogener Daten – das sich bereits aus dem Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG ergibt – hat der Gesetzgeber des AußStrG 2003 mit dem in § 141 AußStrG normierten ausnahmslosen Weitergabeverbot für Daten über die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse Pflegebefohlener gegenüber sämtlichen anderen Personen als dem Pflegebefohlenen und seinem gesetzlichen Vertreter Rechnung getragen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 141 Rz 2). Selbst als naher Angehöriger ist dem Antragsteller nach der eindeutigen Rechtslage (§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG bzw nach § 141 AußStrG) daher die Akteneinsicht zu verweigern (RIS‑Justiz RS0005812; RS0116925).

5. Zur Kostenentscheidung:

Die Sachwalterin verzeichnet für den namens der Betroffenen erhobenen Revisionsrekurs Kosten und beantragt, den Antragsteller zu deren Ersatz zu verpflichten; der Antragsteller begehrt Kosten für die von ihm erstattete Revisionsrekursbeantwortung und beantragt, den Ersatz dieser Kosten „der Rekurswerberin“ aufzuerlegen.

Sieht man das vorliegende Verfahren auf Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt als Teil des Sachwalterschaftsverfahrens an, ist jedoch jeder Kostenersatz ausgeschlossen, weil es sich um keine kontradiktorische Verfahrensart handelt und es daher an der in § 78 AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren fehlt (vgl RIS‑Justiz RS0120750); dies gilt auch für den Streit über das Einschreiten eines Dritten (10 Ob 48/06s). Sowohl der von der Sachwalterin für die Betroffene als auch der vom Antragsteller geltend gemachte Kostenersatzanspruch kommen aus diesem Grund nicht in Betracht.

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