European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00050.22T.0323.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht beendete – wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine gewählte Erwachsenenvertretung – die für die Betroffene begründete gerichtliche Erwachsenenvertretung und enthob den gerichtlichen Erwachsenenvertreter seines Amtes.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter im eigenen Namen – wenn auch unter Hinweis auf das „wohlverstandene Interesse“ der Betroffenen – erhobenen Rekurs mangels seiner Rechtsmittellegitimation zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, der mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
[4] Als noch nicht rechtskräftig enthobener gerichtlicher Erwachsenenvertreter wäredieser zur Erhebung des Rekurses nur im Namen und Interesse der Betroffenen legitimiert gewesen (RIS‑Justiz RS0006229 [T24, T33]; 1 Ob 104/17a mwN). Wenn die Revisionsrekurswerberin zum Argument der mangelnden Legitimation des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, den Rekurs im eigenen Namen zu erheben, nur ausführt, es fehle „höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Eigeninteresse eines Erwachsenenvertreters vorliegt oder wann die Rechtsmittellegitimation für den Erwachsenenvertreter gegeben ist, weil er für die Betroffene agiert“, zeigt sie keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf. Die Betroffene versucht nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter den Rekurs, mit dem erkennbar die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und seine Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter angestrebt wird, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts in ihrem Namen erhoben hätte.
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