OGH 4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w; 7OB92/24s; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s (RS0115219)

OGH4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w; 7OB92/24s; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s10.9.2024

Rechtssatz

Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

Luftfahrtunternehmen

 

Normen

KSchG §6 Abs3

4 Ob 28/01yOGH22.03.2001

Veröff: SZ 74/52

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/153

8 Ob 128/05iOGH30.03.2006

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)<br/>Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/50

9 Ob 15/05dOGH04.05.2006

Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)

7 Ob 131/06zOGH17.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/2

7 Ob 140/06yOGH17.01.2007

Auch; Beis wie T6

7 Ob 173/06aOGH17.01.2007

Auch; Beis wie T6

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)

7 Ob 233/06zOGH09.05.2007

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)<br/> Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/68

7 Ob 4/07zOGH30.05.2007

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)

4 Ob 93/07sOGH22.05.2007

Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)

1 Ob 241/06gOGH27.03.2007

Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)

7 Ob 82/07wOGH20.06.2007

Beis wie T8

5 Ob 247/07wOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)<br/>Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)

6 Ob 261/07mOGH21.02.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)<br/>Veröff: SZ 2008/27

4 Ob 91/08yOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)<br/>Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)

4 Ob 128/08iOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)

9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)<br/>Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)<br/>Beis wie T14

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14

9 Ob 81/08iOGH30.09.2009

Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)

6 Ob 128/09fOGH18.09.2009

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)

6 Ob 212/09hOGH17.12.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)

3 Ob 268/09xOGH24.02.2010

Auch

7 Ob 13/10bOGH17.03.2010

Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)<br/>Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)

6 Ob 220/09kOGH19.05.2010

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32)

5 Ob 64/10pOGH27.05.2010

Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)

1 Ob 46/10mOGH06.07.2010

Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)<br/>Veröff: SZ 2010/41

7 Ob 109/09vOGH22.10.2010

Auch

1 Ob 164/10iOGH23.11.2010

Beis wie T12; Beis wie T21

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25

5 Ob 42/11dOGH07.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14

7 Ob 216/11gOGH21.12.2011

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)

4 Ob 141/11fOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T1

8 Ob 49/12gOGH30.05.2012

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)

7 Ob 66/12zOGH28.06.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)<br/>Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)

2 Ob 59/12hOGH30.08.2012

Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)<br/>Veröff: SZ 2012/83

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)<br/>Veröff: SZ 2013/5

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T12

7 Ob 90/13fOGH19.06.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Auch; Beis wie T9

7 Ob 232/13pOGH29.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)

9 Ob 56/13wOGH29.01.2014

Beis wie T20

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23

3 Ob 57/14zOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/71

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12

7 Ob 190/14pOGH26.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T46)<br/>Beis wie T1; Beis wie 43

7 Ob 168/14bOGH10.12.2014

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015
7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13

8 Ob 58/14hOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47)<br/>

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T12

6 Ob 234/15bOGH14.01.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48)

7 Ob 5/16kOGH17.02.2016

Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49)

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36

5 Ob 87/15bOGH22.03.2016
10 Ob 31/16fOGH11.10.2016

Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50)

1 Ob 191/16vOGH23.11.2016

Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)

6 Ob 233/15fOGH22.12.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52)

7 Ob 217/16mOGH26.04.2017

Auch; Beis wie T12

7 Ob 52/17yOGH14.06.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)

1 Ob 113/17zOGH30.08.2017

Auch

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017
6 Ob 181/17mOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T1

2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143

8 Ob 24/17pOGH20.12.2017

Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55)

9 Ob 82/17zOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T9

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12

4 Ob 113/18yOGH17.07.2018

Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56)

6 Ob 140/18hOGH31.08.2018

Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66

9 Ob 76/18vOGH24.01.2019

Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7

9 Ob 16/18wOGH24.01.2019

Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33

7 Ob 242/18sOGH27.02.2019
1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Beis wie T55

6 Ob 56/19gOGH24.10.2019

vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57)<br/>Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58)

1 Ob 162/20kOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59)

7 Ob 186/20hOGH17.12.2020

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60)

4 Ob 63/21zOGH20.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61)<br/>

9 Ob 27/21tOGH24.06.2021

Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62)

4 Ob 106/21yOGH27.07.2021

Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63)

5 Ob 103/21iOGH28.09.2021

Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21

8 Ob 108/21xOGH22.10.2021
7 Ob 148/21xOGH24.11.2021

Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64)

10 Ob 19/21yOGH14.12.2021

Beis wie T1; Beis wie T12

5 Ob 117/21yOGH24.03.2022
6 Ob 127/21aOGH18.03.2022

Vgl

9 Ob 81/21hOGH14.07.2022

Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55

7 Ob 97/22yOGH09.11.2022

Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21

7 Ob 112/22dOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65)

7 Ob 160/22pOGH13.12.2022

Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66)<br/>Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67)

7 Ob 153/22hOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68)

7 Ob 185/22iOGH25.01.2023

Beis wie T67

2 Ob 11/23sOGH21.02.2023

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69)<br/>Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70)

5 Ob 160/22yOGH18.04.2023

Beisatz wie T12; Beisatz wie T33

7 Ob 13/23xOGH22.03.2023

vgl; Beisatz wie T60

7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)<br/>Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.

9 Ob 94/22xOGH27.04.2023

Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)

7 Ob 92/23iOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55<br/>Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74)<br/>Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)<br/>Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76)<br/>Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)<br/>Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79)<br/>Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75<br/>Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)<br/>Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)

2 Ob 238/23yOGH23.01.2024

vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84)<br/>Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85)

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21

3 Ob 199/23wOGH28.02.2024

Beisatz: Hier: Intransparent sind:<br/>Klausel, mit der sich der (online) Reisevermittler vorbehält, "die zusätzlichen Vorteile [des Dauerschuldverhältnisses = Abo) jederzeit zu ändern, zu erweitern oder zu erneuern" [Klausel 1].<br/>Klausel, mit der eine Haftungsbeschränkung bezweckt ist, die aber Umfang dieser Haftungsbeschränkung nicht darlegt [Klausel 10]. (T87)

7 OB 92/24sOGH19.06.2024

Beisatz: hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht intransparent. (T88)

7 Ob 51/24mOGH19.06.2024

vgl; Beisatz: Hier: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Der Wegfall der Rentenwahlkausel führt hier nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen. (T89)

4 Ob 102/23pOGH25.06.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21

4 Ob 196/23mOGH23.05.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21

7 Ob 105/24bOGH28.08.2024

vgl; Beisatz wie T89

10 Ob 23/24sOGH10.09.2024

Beisatz wie T14; Beisatz wie T21

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_006

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