OGH 7Ob232/13p

OGH7Ob232/13p29.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, Verein *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.080 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2013, GZ 35 R 105/13w‑16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 8. Februar 2013, GZ 29 C 635/12b‑12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00232.13P.0129.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 3.080 EUR samt 4 % Zinsen aus 280 EUR ab 15. 10. 2011, aus 280 EUR ab 14. 4. 2012, aus 1.400 EUR ab 18. 4. 2012, aus 280 EUR ab 13. 5. 2012, aus 280 EUR ab 16. 6. 2012, aus 280 EUR ab 13. 7. 2012 und aus 280 EUR ab 13. 8. 2012 und die in allen Instanzen mit insgesamt 2.708,21 EUR (darin enthalten 328,53 EUR an USt und 737 EUR an Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Im Juli 2011 schloss der Beklagte mit A***** S*****, die am Down‑Syndrom leidet und für die ein Sachwalter bestellt ist (in Hinkunft: Heimbewohnerin), einen „Betreuungsvertrag“ über vollbetreutes Wohnen in einer Einrichtung des Beklagten. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde mit Beschluss vom 1. September 2011 vorerst versagt, weil der Vertrag nicht § 27d KSchG entspreche.

Mangels Vorliegens eines gültigen Betreuungsvertrags wäre die Heimbewohnerin gezwungen gewesen, die Wohneinrichtung des Beklagten zu verlassen. Der Sachwalter erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, dass die Zahlung für die pauschalierten Zusatzleistungen unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vertragsklausel erfolge. Im März 2012 wurde neuerlich ein Betreuungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Heimbewohnerin, die seit 19. September 2011 in der Einrichtung des Beklagten lebt, abgeschlossen. Dieser Betreuungsvertrag wurde mit Beschluss vom 29. März 2012 vom Pflegschaftsgericht genehmigt.

Der Betreuungsvertrag lautet auszugsweise:

7. B e t r e u u n g

[...]

7.2 Grundbetreuung

[...]

Im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes werden die nachfolgend beschriebenen Grundbetreuungsleistungen (Betreuung und Basispflege) erbracht. Unter Berücksichtigung der eventuell notwendigen besonderen Pflegeleistungen werden diese nur als Gesamtpaket im erforderlichen Ausmaß angeboten.

Die Grundbetreuung beinhaltet nachstehende Leistungen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bewohner, soweit irgend möglich, jene Tätigkeiten, die seine persönliche Sphäre betreffen, selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt.

Haushaltsführung

Ernährung […]

Wartung und Instandhaltung […]

Reinigung des Zimmers […]

Reinigung der Wäsche […]

Unterstützen im Erlernen sicherer Verhaltensweisen in Haushalt und Verkehr. […]

Begleitung bei Amtswegen (sofern dies nicht durch den Sachwalter geschehen muss)

Begleitung zur Ausübung des Wahlrechts (sofern dies nicht durch den Sachwalter geschieht),

Begleitung zum Friseur, etc

Unterstützung und Hilfestellung bei der Körperhygiene/Basispflege: [...]

Hilfe beim An‑ und Auskleiden, bei der Kleiderauswahl, des

Kaufs und Instandhaltung von Kleidung.

Unterstützung bei gesundheitsförderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die Beschränkungen durch das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz : Durchführung einfacher gesundheitsfördernder Maßnahmen, Durchführung von Soforthilfe‑Maßnahmen, insbesondere das Rufen des Notarztes bzw Aufsuchen des Hausarztes, Begleitung bei Arztbesuchen, Hilfe bei Vermittlung von ärztlich angeordneten Therapien (physikalische Therapien, Psychotherapie, etc), Hilfestellung bei der Medikamteneinnahme (sofern die ärztliche Anordnung und die entsprechende Beauftragung vorliegen), sowie die Dokumentation sämtlicher Arztbesuche und Medikationen, etc.

Durchführung der individuellen Entwicklungsplanung .

Umsetzung aktueller [...] pädagogischer Maßnahmen. Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und der Sozial- kontakte, zB Planung und Durchführung von Ausflügen, Konzertbesuchen, Erhalten und Förderung der Kulturtechniken, Kontaktpflege mit Angehörigen und Freunden, Messbesuche, etc.

Unterstützung bei der Mobilität und der Orientierung im Verkehr […]

Leistungen im Krankheits‑ und Pflegefall: siehe Punkt 7.4

Punkt 7.3 Einschätzung des Ausmaßes der Betreuungs‑ und Basispflegebedürftigkeit im Hinblick auf besondere Pflegeleistungen

[...]

Punkt 7.4 Leistungen im Krankheits‑ und Pflegefall

[...]

Im Krankheitsfall erfolgt ‑ soweit leistbar ‑ bei Bedarf eine durchgehende Betreuung des Bewohners im Wohnhaus (das normaler Weise tagsüber nicht besetzt ist) und der Bewohner hat Anspruch auf Unterstützung auf Pflege in seiner Wohnung bzw seinem Zimmer. Eine eigene Pflegestation besteht nicht.

[...]

7.5 Grenzen der Betreuung und Pflege

[...]

 

8. Z u s a t z l e i s t u n g e n

Es gilt als vereinbart, dass die Zusatzleistungen im gesamten und mit dem in Punkt VII. beschriebenen Gesamtpaket bestellt sind.

Leistungsumfang

Sachleistungen:

‑ Anteilige Fahrtkosten der Betreuerinnen für die individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Freizeit‑, Arzt‑ oder Amtswegen;

‑Teilweise Instandhaltung bzw Wiederbeschaffung von Investitionsgütern,

Betreuungsleistungen im Ausmaß bis zu 10 Mitarbeiterstunden pro Monat,

‑ individuelle Einzelbetreuung bei Krisen, bzw Krankheit (inklusive Besuche im Krankenhaus), die über das übliche Ausmaß hinausgehen,

‑ Dokumentation und Abrechnung des Taschengeldes in tabellarischer Form (Einnahmen‑, Ausgabenrechnung),

‑ individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Amtswegen über das übliche Ausmaß hinaus,

‑ Unterstützung, Organisation und Mithilfe bei der individuellen Einrichtung und Ausgestaltung der Zimmer,

‑ individuelle Begleitung bei Freizeitveranstaltungen und bei persönlichen Einkäufen über das übliche Ausmaß hinaus.

Diese Annahme der Zusatzleistungen wurde mit dem FSW besprochen und gilt solange, bis nicht vom FSW detailliert festgelegt wird, welche einzelne Leistungen im Rahmen der Gesamtbetreuung als Grundbetreuung angesehen und bezuschusst werden. Für den Bewohner besteht kein Anspruch, dass ihn bzw seinem Sachwalter gegenüber diese Zusatzleistungen einzeln abgerechnet werden, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand die Kosten für die Zusatzleistungen erheblich erhöhen würde. Hingegen besteht der Anspruch, dass diese Leistungen in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß erbracht und nachgewiesen werden. Ein Einzelleistungsnachweis muss von der Einrichtung nicht erbracht werden.

 

9. A n d e r e k o s t e n p f l i c h t i g e L e i - s t u n g e n

[...]

 

10. K o s t e n f ü r d i e d e r B e w o h n e r s e l b s t a u f z u k o m m e n h a t

Ergänzend zu den in Punkt 8. beschriebenen Zusatzleistungen muss der Bewohner zB für folgende persönliche Anliegen finanziell selbst aufkommen:

‑ Persönliche Einrichtung des Zimmers, der Wohnung, zB Radio, zusätzlicher Schrank, Fauteuil, etc

‑ Bekleidung

‑ Friseurbesuche, Fußpflege, persönliche Pflegemittel

‑ Besuchsdienste

‑ Medikamente bzw Rezeptgebühren, Hilfsmittel und Therapien

‑ Für den persönlichen Bedarf angeschaffte Dinge (Naschereien, Handy, etc)

‑ Allfällige Beiträge zur mobilen Hauskrankenpflege oder zu ähnlichen Hilfsdiensten.

 

11. E n t g e l t [...]

11.1  Die Gesamtkosten für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und besondere Pflegeleistungen werden in Tageskostensätzen verrechnet.

Der Bewohner ist zur Zahlung dieses Entgelts für die von der L ***** W***** erbrachten Leistungen verpflichtet.

Wenn ein Kostenträger einen Zuschuss zu den Kosten leistet, wird dieser in Anrechnung gebracht und es ist kein besonderes Entgelt vom Bewohner für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung (Grundleistung) und für allfällige besondere Pflegeleistungen zu bezahlen (siehe aber auch letzter Absatz Punkt 7.3 und Kündigungsbestimmungen Punkt 19 [5]). Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Zuschuss direkt mit dem FSW, bzw dem Sozialhilfeträger, abgerechnet wird.

1.  Tagesentgelt für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung inklusive eventueller besonderer Pflegeleistungen:

[...]

Der Zuschuss vom Kostenträger zum Tageskostensatz für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Grundleistung inklusive eventueller besonderer Pflegeleistungen (siehe Punkt 7.3) beträgt im Jahr 2010 99,33 EUR (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) in Worten ... [...]

Die Differenz (Tagesgeld zum Zuschuss) wird von der L ***** W***** getragen und ist nicht vom Bewohner zu bezahlen (siehe aber auch Kündigungsbestimmungen Punkt 19 [5]). Der Zuschuss für 2011 ist noch nicht bekannt.

[...]

11.2 Entgelt für die im Vertrag enthaltenen Zusatzleistungen:

Die Kosten für die Zusatzleistungen sind vom Bewohner aus den laufenden monatlichen Zuwendungen (zB Familienbeihilfe, Pension, Sozialhilfe Taschengeld, Pflegegeld Taschengeld, Einkünfte aus Vermietung, Erträgnisse aus Vermögen, etc ‑ hingegen werden Sonderzahlungen aus den laufenden Einkommen oder das Einkommen aus der Beschäftigungstherapie nicht in die monatlichen Zuwendungen eingerechnet) zu tragen, da ein allfälliger Kostenträger, zB der Fonds Soziales Wien, diese Kosten nicht übernimmt. Das Pauschalentgelt für diese Zusatzleistungen beträgt monatlich im Jahr 2011 280 EUR (inklusive 10 % Mehrwertsteuer).

Wenn die Familienbeihilfe (welcher Art auch immer) erhöht oder ermäßigt wird, ist die L ***** W***** berechtigt und verpflichtet Entgeltänderungen im selben Prozentsatz durchzuführen.

Es können auf dieses Entgelt individuelle Ermäßigungen aus therapeutischer Notwendigkeit gewährt werden.

Dem Bewohner muss monatlich mindestens ein Betrag in der Höhe der Summe aus Taschengeld des Behindertenhilfeträgers (zB FSW) und des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe, das sind im Jahr 2011 insgesamt 263,65 EUR, über den er selbständig verfügen kann, verbleiben .

11.3 Kündigung der im Vertrag enthaltenen Zusatzleistungen:

Die L ***** W***** ist berechtigt, die in diesem Vertragspunkt vereinbarten Zusatzleistungen aufzukündigen, sofern diese Leistungen mit dem vereinbarten Entgelt nicht mehr kostendeckend erbracht werden können. Diese Kündigung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten möglich.

[...]“

 

Die vereinbarten Entgelte hat die Heimbewohnerin bezahlt.

Der Kläger, ein in § 29 KSchG genannter Verband, begehrt vom Beklagten die Zahlung von 3.080 EUR samt gestaffelter Zinsen. Die Heimbewohnerin, vertreten durch ihren Sachwalter, habe ihre Forderung auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten monatlichen Pauschalentgelte für Zusatzleistungen von 280 EUR an den Kläger zum Zweck der Klagsführung gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO abgetreten. Der Sachwalter habe nach ursprünglicher Versagung doch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung unter der Voraussetzung erwirkt, dass die Zusatzleistungen vorbehaltlich der rechtlichen Klärung gezahlt würden. Der von der Heimbewohnerin eingegangene Betreuungsvertrag mit der Beklagten enthalte die Klausel, das für Zusatzleistungen als Gesamtpaket 280 EUR monatlich zu zahlen seien und widerspreche damit § 27d Abs 1 Z 6 und Abs 2 KSchG, da Zusatzleistungen im Gesamten bestellt würden, ohne dass der Heimbewohner zwischen benötigten und nicht benötigten Zusatzleistungen wählen könne; es mangle auch an der Aufschlüsselung des Entgelts, das für jede einzelne der Zusatzleistungen fällig werde. Die Darstellung der Zusatzleistungen verstoße gegen den strengen Transparenzmaßstab des § 27d Abs 4 KSchG, weil sie eine Zuordnung der im Gesamtpaket enthaltenen Zusatzleistungen zur Grundversorgung oder zu den Zusatzleistungen nicht zulasse. Da sich der Beklagte nicht auf die rechtswidrigen Klauseln berufen könne, seien die geleisteten Zahlungen ohne vertragliche Grundlage erfolgt und zurück zu erstatten.

Der Beklagte bestreitet. Die Heimbewohnerin (ihr Sachwalter) und der Kläger hätten zusammengewirkt, um beim Beklagten Leistungen zu erschleichen, wobei von vornherein beabsichtigt gewesen sei, diese nicht zu bezahlen. Es liege somit zivilrechtlicher Betrug vor, sodass eine Rückforderung gegen die guten Sitten verstoße. Die Heimbewohnerin habe die vereinbarten Leistungen bezogen und wäre im Fall einer Klagsstattgebung bereichert, sodass dem Beklagten Bereicherungsansprüche zustünden, deren gesonderte Geltendmachung sich der Beklagte vorbehalte, jedenfalls aber aufrechnungsweise einwende. Allen Beteiligten sei nach der Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung klar gewesen, dass die Heimbewohnerin das Heim werde verlassen müssen, wenn kein Konsens erzielt werde. Der Beklagte habe darauf bestanden, dass der ausgearbeitete, dem Heimvertragsgesetz und dem KSchG entsprechende Vertrag abgeschlossen werde. Die Heimbewohnerin habe somit nur die Wahl gehabt, den Vertrag nicht abzuschließen und aus der Wohngemeinschaft auszuziehen oder aber auch die Zusatzleistungen zu bestellen. Sie habe sich zu letzterem, pflegschaftsgerichtlich genehmigt, entschlossen. Der Vertrag sei bedingungsfrei abgeschlossen worden, der im Genehmigungsbeschluss erwähnte Vorbehalt sei nicht gesetzt worden.

Der Betreuungsvertrag sei gesetzeskonform nach Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Zusatzleistungen aufgeschlüsselt. Der jeweilige Heimbewohner könne den vom Beklagten angebotenen Vertrag abschließen oder nicht. Er könne sich aber nicht einzelne Leistungen aussuchen und den Beklagten zum Abschluss eines Vertrags zwingen, gleichgültig, ob die Wohngemeinschaft dann noch wirtschaftlich zu führen sei oder nicht. Ein Kontrahierungszwang bestehe für den Beklagten nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Gesetz verlange eine Aufgliederung der Kosten für die einzelnen Zusatzleistungen nicht. Auch der Umstand, dass die Zusatzleistungen im Gesamtpaket mit den Grundleistungen gewählt werden müssten, sei weder gesetzes‑ noch sittenwidrig. Es stehe der vertragsschließenden Partei frei, eine solche Betreuungsform nicht zu wählen, wenn Zusatzleistungen generell nicht benötigt oder gewünscht würden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof habe bereits klargestellt, dass eine Aufschlüsselung des Entgelts innerhalb der Leistungsblöcke gesetzlich nicht verlangt werde.

Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.

Die Revision ist ‑ entgegen dem unbeachtlichen Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS‑Justiz RS0042331) ‑ nicht jedenfalls unzulässig, weil die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO gilt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, beinhaltet den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, sodass die außerordentliche Revision vom Kläger jedenfalls erhoben werden konnte.

Der Beklagte begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

1.1 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS‑Justiz RS0115217 [T14]). Insbesondere darf er durch die Formulierung einer Klausel nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Es soll verhindert werden, dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS‑Justiz RS0115219).

1.2 Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben (RIS‑Justiz RS0124337).

2.1 § 27d KSchG ordnet unter der Überschrift „Inhalt und Form des Heimvertrags“ in seinem Abs 1 unter anderem Folgendes an:

„Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über:

[...]

5. Die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung wie etwa Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten.

6. Die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen.

[...]“

 

2.2 Mit dem SWRÄG 2006 (in Kraft getreten am 1. 7. 2007) ist klargestellt, dass eine Entgeltaufgliederung in sechs Kategorien (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistung, zusätzliche Leistungen und vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen) zu erfolgen hat. Damit soll erreicht werden, dass klar zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Zusätzlich soll damit verhindert werden, dass Leistungen, für die nach den Landesgesetzen die Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe aufzukommen haben, dem Heimbewohner verrechnet werden oder dass es zu Doppelverrechnungen kommt ( Ganner , Vier Jahre Heimvertragsgesetz, iFamZ 2008, 316; ders in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 27d KSchG Rz 7).

2.3 In der Entscheidung 1 Ob 230/06i hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 27d Abs 1 Z 6 KSchG (dort in der Fassung vor dem SWRÄG 2006) dahin zu verstehen sei, dass die Aufschlüsselung des Entgelts in Teilentgelte für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung (allenfalls weiters für besondere Pflegeleistungen und sonstige zusätzlichen Leistungen) zu erfolgen habe. Eine weitergehende Aufschlüsselung innerhalb dieser Leistungsblöcke werde hingegen nicht verlangt. Eine Verpflichtung des Heimträgers, seine Kalkulation im Einzelnen offenzulegen, bestehe über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht.

3. Im vorliegenden Fall ist nicht zu beurteilen, ob das pauschal ‑ für einen unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Leistungen, durchschnittlich erwarteten Zusatzaufwand ‑ verzeichnete Entgelt weiter aufzuschlüsseln ist. Vielmehr ist zu klären, ob sich aus den beanstandeten Vertragsbestimmungen ausreichend klar und verständlich ableiten lässt, dass durch das gesondert vereinbarte Entgelt (Punkt 11.2 des Betreuungsvertrags) auch tatsächlich Zusatzleistungen, also Leistungen, die nicht ohnedies Teil der Grundversorgung sind, abgegolten werden.

3.1 Die Grundbetreuung (Punkt 7.2 des Betreuungsvertrags) umfasst die Begleitung bei Amtswegen, zur Ausübung des Wahlrechts, zum Friseur, etc, bei Arztbesuchen und die Unterstützung beim Kauf von Kleidung. Die (Grund‑)Leistungen im Krankheits‑ und Pflegefall (Punkt 7.4 des Betreuungsvertrags) umfassen ‑ soweit leistbar ‑ bei Bedarf die durchgehende Betreuung des Bewohners im Wohnhaus und die Unterstützung in der Pflege in seiner Wohnung, seinem Zimmer.

Als Zusatzleistungen (Punkt 8. des Betreuungsvertrags) sind Betreuungsleistungen ‑ im Ausmaß von 10 Mitarbeiterstunden pro Monat ‑ angeführt. Dabei handelt es sich um die individuelle Einzelbetreuung bei Krisen bzw Krankheit (inklusive Besuch im Krankenhaus), die individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Amtswegen und die individuelle Begleitung bei Freizeitveranstaltungen und bei persönlichen Einkäufen, jeweils über das übliche Ausmaß hinaus.

Auf Grund des Zusatzes „über das übliche Ausmaß hinaus“, der in keiner Weise eine Konkretisierung erfährt, wird bereits jegliche Einschätzung verhindert, ob tatsächlich Zusatzleistungen umschrieben oder nicht ohnedies von der Grundbetreuung umfasste Leistungen angeführt werden. Eine Abgrenzung der Leistungsblöcke Grundbetreuung und Zusatzleistungen ist daher nach dem Vertragstext nicht möglich.

3.2 In Punkt 8. des Betreuungsvertrags wird weiters unter der Umschreibung „Sachleistung“ der anteilige Ersatz der Fahrtkosten der begleitenden Personen festgelegt, wobei auch hier keine klarstellende Abgrenzung zu der ohnedies von der Grundbetreuung ‑ und zwar unabhängig vom Anfall von Fahrtkosten ‑ umfassten Begleitung bei Amtswegen, Arztbesuchen, Friseur, etc vorgenommen wird.

3.3 Die ebenfalls als „Sachleistung“ angeführte teilweise Instandhaltung bzw Wiederbeschaffung von Investitionsgütern lässt nicht erkennen, welche Investitionsgüter angesprochen werden, die der Heimbewohner nicht ohnedies nach Punkt 10. des Betreuungsvertrags auf seine Kosten anschaffen muss.

3.4 Die Unterstützung, Organisation und Mithilfe bei der individuellen Einrichtung und Ausgestaltung des Zimmers und die Dokumentation und die Abrechnung des Taschengeldes lassen zwar den Gegenstand der Leistung erkennen und lassen auch im Wesentlichen eine Abgrenzung zu den Leistungen der Grundbetreuung zu, wobei aber die dauerhafte ‑ im Rahmen der monatlichen Zahlungen berücksichtigte ‑ Erbringung der Unterstützung, Organisation und Mithilfe bei der Einrichtung des Zimmers nicht nachvollziehbar ist.

3.5 Die Umschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Zusatzleistungen in Punkt 8. des Betreuungsvertrags sind im weit überwiegenden Ausmaß ‑ selbst unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, Maßnahmen der persönlichen Betreuung einer Person auf Grund der vielen denkbaren Eventualitäten umfassend und präzise zu beschreiben ‑ intransparent. Diese Intransparenz geht zu Lasten des Beklagten, weil der Vertragstext von ihm vorgegeben wurde. Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 27d Abs 4 KSchG hat sich der Kläger schon in erster Instanz berufen.

4. Die allgemeine Regel des § 6 Abs 3 KSchG sieht vor, dass unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam sind. Nach jüngster, an der Rechtsprechung des EuGH orientierter Judikatur des Obersten Gerichtshofs kommt eine geltungserhaltende Reduktion der beanstandeten Vertragsbestimmung nicht (mehr) in Frage (2 Ob 22/12t mwN; RIS‑Justiz RS0128735; RS0122168), weshalb die von der Intransparenz erfassten Vertragsbestimmungen unberücksichtigt bleiben müssen. Für die Zahlungen der Heimbewohnerin von je 280 EUR in den Monaten Oktober 2001 bis einschließlich August 2012 fehlt es somit an einer vertraglichen Rechtsgrundlage.

5. Der Sachwalter der Heimbewohnerin erklärte gegenüber dem Beklagten, die Zahlungen über die pauschalierten Zusatzleistungen nur unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vertragsklausel zu leisten.

Wird eine Nichtschuld unter Vorbehalt bezahlt, so kann das Geleistete zurückgefordert werden (RIS‑Justiz RS0033576). Das Zinsenbegehren wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten.

6. Die vom Beklagten eingewendete Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Heimbewohnerin/ihres Sachwalters und des Klägers liegt nicht vor, weil von einem Erschleichen der Betreuungsleistungen keine Rede sein kann; das im Vertragstext vorgesehene Entgelt wurde (vorerst) bezahlt. Die Aufrechterhaltung und Verfolgung eines nicht von vornherein aussichtslosen und gegenüber dem Beklagten offengelegten Rechtsstandpunkts ist nicht vorwerfbar (RIS‑Justiz RS0022804; RS0022840).

7. Der Beklagte hat zwar in seinem Einspruch angekündigt, wegen der Inanspruchnahme der Zusatzleistungen durch die Heimbewohnerin Bereicherungsansprüche gesondert geltend zu machen und aufrechnungsweise einzuwenden; dem ist er jedoch während des Verfahrens in erster Instanz nicht nachgekommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Sinne einer Stattgebung der Leistungsklage abzuändern.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die ‑ durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten ‑ Kosten des Überweisungsantrags sind vom Beklagten nicht zu ersetzen. Die Pauschalgebühren für die Revision, deren Berechnung nicht die Bemessungsgrundlage des § 10 Z 6b RATG zugrunde zu legen ist, betragen nach TP 3 GGG 324 EUR.

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