OGH 4Ob59/09v

OGH4Ob59/09v8.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** GmbH & Co KG (FN *****), und 2. H***** GmbH (FN *****), beide *****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 26.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27. November 2008, GZ 6 R 58/08h-18, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Jänner 2008, GZ 24 Cg 110/07v-10, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. April 2008, GZ 24 Cg 110/07v-17, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00059.09V.0908.000

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil (Klausel 8) rechtskräftig geworden ist, wird in den Aussprüchen über die Klauseln 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 29, im Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung und im Kostenpunkt bestätigt.

Im Übrigen, also in Bezug auf die Klauseln 6 und 24, wird das angefochtene Urteil teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung insofern lautet:

„Die beklagten Parteien sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legen, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Klausel:

6. [...] Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt und hat er diese angenommen,

oder eine sinngleiche Klausel zu verwenden und sich auf diese Klausel zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

Hingegen wird das Mehrbegehren, den beklagten Parteien zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legen, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Klauseln:

6. [...] Der Leasinggegenstand und der Lieferant wurden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt.

24. Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeberseite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst.

oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden sind, abgewiesen.“

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.617,05 EUR (darin 269,51 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach den §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend.

Die Erstbeklagte betreibt hauptsächlich in Kärnten Finanzierungsleasinggeschäfte mit Verbrauchern. Sie verwendet dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem die im vorliegenden Verfahren strittigen Klauseln enthalten. Die Zweitbeklagte ist die „Muttergesellschaft“ der Erstbeklagten; ihre Passivlegitimation ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

Die Geschäfte werden regelmäßig in folgender Weise abgeschlossen: Interessieren sich Verbraucher für ein Leasingobjekt, setzen sie sich mit der Erstbeklagten in Verbindung. Diese schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag ab oder tritt in einen allenfalls schon vom Verbraucher geschlossenen Kaufvertrag ein; sie wird Eigentümerin des Objekts. Die Bedingungen des Kaufvertrags werden vom Verbraucher ausgehandelt, nicht von der Erstbeklagten; diese verfügt über keine eigenen Vertragsbedingungen, an die sich die Verkäufer halten müssten.

Die Leasingverträge werden in der Regel auf 48 bis 60 Monate abgeschlossen und sind während der Vertragsdauer unkündbar. Nach Ablauf der Leasingdauer ist das Leasingobjekt zurückzustellen, der Kunde kann es aber auch um einen vereinbarten Restwert ankaufen. Diese Möglichkeit ist im Leasingvertrag aus steuerlichen Gründen nicht ausdrücklich genannt; es ist aber branchenüblich, dem Kunden die Möglichkeit des Ankaufs anzubieten. Grundlage für die Kalkulation des Leasingentgelts ist der Anschaffungspreis abzüglich Mietvorauszahlung und Kaution. Dazu kommen Zinsen, die sich aus dem EURIBOR und einem im Einzelfall ermittelten Aufschlag (Marge) ergeben. Der Aufschlag hängt von der Bonität des Kunden und der Objektsicherheit ab; vorgegebene Leitlinien gibt es dafür nicht.

Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die in der Folge - soweit für das Revisionsverfahren relevant - näher dargestellten Klauseln 1 bis 29 oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Weiters begehrt der Kläger, ihn zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteils auf Kosten der Beklagten in einer Samstagsausgabe der „Kronen Zeitung“, Regionalausgabe für Kärnten, zu ermächtigen.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren mit Ausnahme der Klauseln 8, 11 und 28 statt; das auf die letztgenannten Klauseln bezogene Mehrbegehren wies es ab. Diese Abweisung wurde in Bezug auf Klausel 8 rechtskräftig.

Das Berufungsgericht untersagte den Beklagten infolge Berufung des Klägers auch die Verwendung der Klauseln 11 und 28; der Berufung der Beklagten gab es nicht Folge. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Vorbringen der Parteien und die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen werden bei Behandlung der einzelnen Klauseln und des Veröffentlichungsbegehrens wiedergegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Berufungsurteil richtet sich eine

ordentliche Revision der Beklagten. Sie ist zulässig (RIS-Justiz RS0121516), aber nur teilweise berechtigt.

I. Von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen und zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 12/09z zusammengefassten Grundsätzen im Verbandsprozess ist auszugehen:

1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ zu berücksichtigen. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz RS0016914; zuletzt 10 Ob 70/07b). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).

Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (6 Ob 253/07k).

3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y = SZ 74/52; 10 Ob 70/07b mwN). Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153 ua). Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219; 10 Ob 70/07b mwN).

4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0038205; RS0016590 [T1, T15]; 10 Ob 70/07b).

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als „eigenständig“ im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert von einander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121187; 6 Ob 140/06s = SZ 2006/125).

5. Querverweise in Klauselwerken begründen nicht notwendigerweise die Intransparenz der AGB. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0122040, insb [T4]).

II. Voranzustellen sind ferner folgende in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Grundsätze zum Finanzierungsleasing, die zuletzt ebenfalls in der Entscheidung 3 Ob 12/09z zusammengefasst wurden:

1. Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (6 Ob 241/07w; 6 Ob 507/95 = ecolex 1996, 254 [ Fischer-Czermak ]; Würth in Rummel , ABGB³ § 1090 Rz 27). Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (6 Ob 241/07w; 6 Ob 507/95; Apathy in KBB² § 1063 Rz 24). Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (RIS-Justiz RS0019456). Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet (6 Ob 241/07w). Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit“) und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. Beim - insoweit nicht ganz korrekt bezeichneten - „Teilamortisationsleasing“ wird die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren (6 Ob 241/07w; 6 Ob 691/90 = SZ 63/215). Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute (RIS-Justiz RS0120830).

2. Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art“ (2 Ob 571/79 = SZ 52/157; Würth aaO § 1090 Rz 27), teils als „atypische Mietverträge“ (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung - s die Nachweise bei Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft [1987] 47 Fn 90, 91), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen (1 Ob 2141/96a = SZ 69/171 mwN) qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung (RIS-Justiz RS0020007). Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis“ vorliegt.

3. Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing“ nicht in Betracht (s auch 2 Ob 571/79). Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Die Rechtsform des Leasingvertrags wird aus Finanzierungsgründen gewählt (1 Ob 579/94 = SZ 68/42).

Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf (1 Ob 2141/96a; 8 Ob 1654/93 mwN).

4. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RIS-Justiz RS0020735; Krejci aaO 107; Würth aaO § 1090 Rz 32; W. Jud in Krejci , Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981] 526; Fischer-Czermak , Mobilienleasing [1995] 58 f). Der Leasinggeber hat daher dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (1 Ob 579/94). An dieser Auffassung ist festzuhalten: Wenngleich sich der Leasinggeber (s II.3.) ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen (6 Ob 507/95 mwN). Die Äquivalenz im Leasingvertrag wäre schwer gestört, wenn der Leasinggeber bei Nichtbeschaffung der Leasingsache und damit bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht von der Pflicht zur Gebrauchsgewährung befreit wäre, der Leasingnehmer aber dennoch das Leasingentgelt leisten müsste ( Krejci aaO 106 ff). Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen ( Fischer-Czermak zu 6 Ob 507/95 = ecolex 1996, 254).

Die in 2 Ob 571/79 und 6 Ob 507/95 zum Ausdruck kommende Auffassung, dass nach - wenngleich mangelhafter - Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht des Leasinggebers Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber ausgeschlossen werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Leasinggeber seiner Hauptverschaffungspflicht auch bei mangelhafter Erfüllung entledigt hätte: Aus dem Kontext der Entscheidungen ist vielmehr abzuleiten, dass sich diese Aussage darauf bezieht (s auch II.5.), dass ab Erfüllung die Sachgefahr auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann. In 6 Ob 507/95 wird ausdrücklich betont, dass die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs unabdingbare Hauptverpflichtung des Leasinggebers darstellt. Die Entscheidung 2 Ob 571/79 drückt nichts Gegenteiliges aus: In ihr wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Gläubiger, der eine Sache vorbehaltslos angenommen habe, nur mehr Gewährleistungs-, nicht aber Nichterfüllungsansprüche geltend machen könne. Habe daher der Leasingnehmer die mangelhafte Sache vorbehaltslos übernommen, sei der Leasinggeber seiner Verschaffungspflicht nachgekommen. Gewährleistungsansprüche gegen ihn seien im Fall einer Direktlieferung (Lieferant zu Leasingnehmer) ausgeschlossen.

5. Der Leasinggeber hat somit dafür einzustehen, dass sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet. Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. Diese Risikotragung ist - sofern der Leasingnehmer wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen (RIS-Justiz RS0016641; 1 Ob 586/79 = JBl 1980, 259 [ Wilhelm ]) - nicht an sich sittenwidrig (RIS-Justiz RS0016625). Den Leasingnehmer trifft also nach der typischen Vertragsgestaltung die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird (RIS-Justiz RS0018487; RS0019481; zuletzt 2 Ob 60/00p). Diese von der überwiegenden Lehre gebilligte Rechtsprechung ( Würth aaO § 1090 Rz 27, 33; Krejci aaO 181 ff; W. Jud aaO 526 f; Schuhmacher , KFZ-Leasing und KonsumentenschutzG, ZVR 1979, 289 [297 f]; Binder in Schwimann, ABGB³ V § 1090 Rz 81; Fischer-Czermak aaO 119 f; aA Nitsche , Zur Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 61 [66]; ohne nähere Begründung zweifelnd, ob „radikale Gefahrtragungsklauseln“ einer Inhaltskontrolle standhalten, Frotz in FS Hämmerle [1972] 97 [122]) stellt keinen Wertungswiderspruch zu den zu II.4. wiedergegebenen Grundsätzen dar: Nicht nur beim „gewöhnlichen“ Kauf, sondern auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt trägt der Vorbehaltskäufer die mit einem zufälligen Sachuntergang verbundenen Gefahren ab Übergabe des Kaufgegenstands ( Aicher in Rummel , ABGB³ §§ 1048-1051 Rz 9 mwN). Der Leasingnehmer (jedenfalls im hier vorliegenden Fall der „typischen“ Ausgestaltung eines mittelbaren Finanzierungsleasings - s II.3.) ist nun zwar nicht Vorbehaltskäufer. Seine Position ist aber wirtschaftlich jener des Käufers angenähert: Er kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasinggut gegen Bezahlung des Restwerts erwerben. Übt er dieses Recht nicht aus, wird das Leasinggut letztlich auf „seine Rechnung“ (s dazu im Detail Klausel 13) verwertet. Die wirtschaftlichen Ähnlichkeiten des Leasingnehmers mit einem Käufer rechtfertigen somit die Zulässigkeit der Gefahrtragung ab Übergabe ( Krejci aaO 182 ff). Dass im Einzelfall wegen einer besonderen Vertragsgestaltung ( Krejci aaO 183) eine andere Beurteilung geboten sein kann, ändert nichts an dem dargelegten Grundsatz der generellen Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr ab Übergabe auf den Leasingnehmer.

III. Auf dieser Grundlage sind die strittigen Klauseln wie folgt zu beurteilen (Nummerierung laut Klagebegehren, in Klammer Stellung in den AGB):

Klausel 1 (P 6 Abs 1 Satz 2):

„Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.“

Der Kläger sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG. Die Beklagten rechtfertigen sie mit dem Interesse des Leasinggebers, Handlungen des Leasingnehmers zu unterbinden, die den Wert des Leasingobjekts beeinträchtigen könnten.

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation des Klägers. § 10 Abs 3 KSchG solle verhindern, dass ein Unternehmer gegenüber dem Verbraucher Erklärungen abgebe, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestreite.

In der Revision führen die Beklagten aus, es liege keine „willkürliche Schriftform“ im Sinne der Lehre zu § 10 Abs 3 KSchG vor; die strittige Klausel diene vielmehr dazu, eine „übermäßige Abnutzung des [...] Leasingobjekts“ hintanzuhalten.

§ 10 Abs 3 KSchG wendet sich allerdings, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers (9 Ob 15/05d mwN; 3 Ob 12/09z [Klausel 27]). Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen (etwa die Erklärung oder Androhung der Vertragsauflösung). Das ist hier aber nicht der Fall. Dass das in Klausel 1 vorgesehene Zustimmungserfordernis als solches unzulässig wäre, haben weder der Kläger noch die Vorinstanzen angenommen.

Klausel 2 (P 6 Abs 4):

„Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet.“

Der Kläger erblickt in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB iVm § 1416 ABGB. Die Beklagten wenden ein, dass § 1416 ABGB dispositiven Charakter habe.

Die Vorinstanzen folgten der Auffassung des Klägers. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Abweichung von § 1416 ABGB zumal deswegen für den Verbraucher nachteilig sei, weil Zahlungen zunächst auf nicht näher definierte Einbringungskosten angerechnet würden.

Die Revision hält dem lediglich entgegen, dass eine zulässige Abweichung von § 1416 ABGB vorliege; Einbringungskosten müsse der Leasinggeber ohnehin im eigenen Interesse und aufgrund der ihn treffenden „Schadensminimierungsverpflichtung“ gering halten.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Klausel erlaubt es den Beklagten, Zahlungen entgegen § 1416 ABGB auf weniger lästige (zB nicht titulierte) Verpflichtungen anzurechnen. Darin liegt, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (4 Ob 221/06p [Klausel 6]; 3 Ob 12/09z [Klausel 9]) eine den Verbraucher benachteiligende Abweichung vom Leitbild des dispositiven Rechts.

Klausel 3 (P 6 Abs 5):

„Das Leasingentgelt wird angepasst, wenn es zu

a) einer Erhöhung bzw Senkung der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes samt Nebenkosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasinggegenstandes kommt;

b) einer Erhöhung bzw Senkung oder Neueinführung bzw einem Entfall öffentlicher Abgaben auf den Leasingvertrag bzw den Leasinggegenstand kommt;

c) einer Erhöhung bzw Senkung des nachstehenden Indikators kommt.

Als Indikator dient der Monatsdurchschnitt der Tabelle 2.6. (vormals 3.1.0) der Österreichischen Nationalbank für den jeweiligen Beobachtungsmonat der veröffentlichten European Interbank Offered Rate (EURIBOR). Sollte sich der Indikator gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert nach oben oder unten verändern, so ist der Zinssatz im Umfang dieser Veränderung entsprechend anzupassen. Als Beobachtungsmonate sind die Monate Februar und August eines jeden Jahres für den EURIBOR 6 Monate bzw die Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres für den EURIBOR 3 Monate heranzuziehen. Eine allenfalls erforderliche Anpassung wird sodann in den Monaten April bzw (richtig: und) Oktober für den EURIBOR 6 Monate bzw mit den Monaten Mai, August, November und Februar für den EURIBOR 3 Monate wirksam. Änderungen des Indikators unter 0,5 % für den EURIBOR 6 Monate bzw unter 0,25 % für den EURIBOR 3 Monate gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert bleiben unberücksichtigt. Bis zur erstmaligen Anpassung des Zinssatzes ist als Vergleichswert der Indikator aus dem dem Datum des Abschlusses des Leasingvertrages vorangegangenen Beobachtungsmonat heranzuziehen. In weiterer Folge ist als Vergleichswert der für den jeweils vorhergehenden Beobachtungsmonat errechnete Indikator heranzuziehen. Sollte jedoch im vorangegangenen oder in den vorangegangenen Beobachtungsmonaten aufgrund einer Nichterreichung des festgelegten Schwellenwertes keine Anpassung des Zinssatzes erfolgt sein, so ist als Vergleichswert der Indikator jenes Beobachtungsmonates heranzuziehen, aufgrund dessen letztmalig eine Anpassung des Zinssatzes erfolgt ist. Falls die Veröffentlichung der obgenannten Indikatoren durch die Österreichische Nationalbank überhaupt oder in der derzeitigen Form künftig unterbleiben sollte, wird der Leasinggeber die Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe wie möglich kommen. Diesfalls wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer die neuen Indikatoren schriftlich bekannt geben.“

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 4 und Abs 1 Z 5 KSchG sowie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Die Beklagten könnten damit das Entgelt (auch) innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ändern, und zwar selbst dann, wenn sich die Anschaffungskosten ohne Zutun des Verbrauchers geändert hätten. Der Begriff „Anschaffungskosten samt Nebenkosten“ sei unklar; zudem gehe aus der Klausel nicht hervor, wann der Sechs-Monats-Euribor und wann der Drei-Monats - Euribor angewendet werde. Die Beklagten erwidern, dass sich die „Anschaffungskosten samt Nebenkosten“ beim Finanzierungsleasing aus der Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer und dem Verkäufer ergäben; änderten sich diese „Gesamtinvestitionen“ nachträglich, müsse auch das Leasingentgelt angepasst werden.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht sah im Begriff „Nebenkosten“ einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da er auch Kosten des Leasinggebers erfassen könne; zudem erlaube die Klausel eine Entgeltänderung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss.

Die Revision hält die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung aufrecht. Damit verkennt sie allerdings, dass die Klausel - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann gestattet, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen“ ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters ist der Begriff „Nebenkosten“ völlig konturlos und verstößt damit gegen § 6 Abs 3 KSchG. Zur Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats - Euribor) nehmen die Beklagten in der Revision nicht Stellung. Dass sich der Verbraucher, wie vom Erstgericht festgestellt, im Einzelfall „aussuchen“ kann, welcher dieser Parameter anzuwenden ist, ändert nichts an der im Verbandsprozess aufzugreifenden Intransparenz der Klausel.

Klausel 4 (P 6 Abs 6):

„Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden .

Der Kläger sieht in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel vor dem „betriebswirtschaftlichen Hintergrund des Finanzierungsleasing“ sachlich gerechtfertigt sei, weil die „typischen Objektrisken“ bewusst „ausgepreist“ (dh in der Kalkulation nicht berücksichtigt) würden. Eine Aufrechnung des Leasingnehmers „aus Forderungen, die insbesondere aus gegen den Lieferanten resultierenden Gewährleistungsansprüchen“ basierten, gefährde die dem Leasinggeber geschuldete Amortisation.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Das Berufungsgericht verwies auf den klaren Wortlaut von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG und führte ergänzend aus, dass den Beklagten bei einer Aufrechnung mit gerichtlich festgestellten oder von ihr anerkannten Forderungen des Leasingnehmers keine Nachteile drohten, da sie ohnehin verpflichtet wären, diese Forderung des Leasingnehmers zu tilgen.

Die Revision argumentiert neuerlich mit der Konstruktion des Finanzierungsleasing, die eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Leasingnehmers aufgrund von „ausgepreisten Objektrisken“ ausschließe. Damit vermengt sie allerdings zwei Probleme: Eine Frage ist es, ob - etwa in einem Gewährleistungsfall - überhaupt Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber bestehen bzw ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche Ansprüche zulässigerweise ausgeschlossen werden können (oben II.4.), eine andere ist es hingegen, ob der Leasingnehmer mit insofern bestehenden Ansprüchen aufrechnen kann. Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit bei gerichtlicher Feststellung, Anerkenntnis oder Konnexität der Gegenforderung auszuschließen, verstößt gegen den klaren Wortlaut von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

Klausel 5 (P 6 Abs 7):

„Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes. Dies gilt auch dann, wenn der Leasinggegenstand nach Übernahme zufolge gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.“

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass diese Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 6 und § 9 KSchG verstoße, weil sie Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers und das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB ausschließe. Die Beklagten halten dem entgegen, dass sich die Klausel nur auf Fälle beziehe, in denen der Leasinggegenstand bereits an den Leasingnehmer übergeben worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die Überwälzung der Sachgefahr und der Instandhaltungsverpflichtung auf den Leasingnehmer zulässig.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Die Klausel erfasse bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung auch den Fall, dass der Leasinggegenstand nicht oder nicht mangelfrei an den Leasingnehmer übergeben worden sei. In diesem Fall sei die Überwälzung der Sachgefahr unzulässig.

Die Revision bestreitet diese Auslegung der Klausel; sie sei vielmehr zwingend dahin zu verstehen, dass nur der Zeitraum nach der Übergabe des Leasinggegenstandes erfasst sei.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der - generalklauselartige - erste Satz unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt oder den Ursachen der verhinderten Benützung. Damit erfasst er auch die unterbliebene Übergabe eines zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Leasinggegenstandes (oben II.4.; 3 Ob 12/09z [Klausel 4]). Zwar nennt Satz 2 der Klausel einen Beispielsfall, der auf einer nachträglichen Änderung der Umstände beruht. Das ändert jedoch nichts daran, dass Satz 1 nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Verbandsprozess nicht möglich; der zweite Satz wird bei Wegfall des ersten unverständlich und bildet daher keine gesonderte Regelung, die aufrecht erhalten werden könnte.

Klausel 6 (P 7 lit a Satz 1 und 2):

„Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt. Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen .

Der Kläger sieht in dieser Klausel eine Tatsachenbehauptung, die dem Verbraucher eine Beweislast auferlege, die ihn sonst nicht träfe (§ 6 Ab 1 Z 11 KSchG). Die Beklagten halten dem entgegen, dass mit den strittigen Sätzen lediglich Zutreffendes wiedergegeben werde.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klausel die Rechtsverfolgung durch den Verbraucher erschwere und daher dem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG zu unterstellen sei. Die Revision erwidert, dass die Klausel keine Tatsachenbestätigung enthalte, sondern lediglich den Vertragstyp beschreibe.

Eine vergleichbare Klausel hatte der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs in 3 Ob 12/09z zu beurteilen (dort Klausel 3). Dabei hat er unterschieden: Die Annahme der Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Verbraucher müsste sonst der Leasinggeber beweisen; die diesbezügliche Tatsachenbestätigung führe daher zu einer Verlagerung der Beweislast, was nach Rechtsprechung und (überwiegender) Lehre (3 Ob 12/09z mwN) eine analoge Anwendung des - nach seinem Wortlaut auf Willenserklärungen beschränkten - § 6 Abs 1 Z 11 KSchG rechtfertige. Hingegen führe die Bestätigung über „Auswahl“ des Lieferanten und des Liefergegenstandes für den Verbraucher zu keiner Erschwerung der Beweislage; diese Auswahl enthebe den Leasinggeber nicht von seiner vertraglichen Verschaffungspflicht.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Nicht jede Tatsachenbestätigung in Vertragsformblättern führt zu einer Beweiserschwerung für den Verbraucher. Im konkreten Fall trifft das zwar für Satz 2 der Klausel zu; hingegen zeigt der Kläger (auch) in der Revisionsbeantwortung nicht auf, wie sich eine solche Beweiserschwerung auch aus deren Satz 1 ergeben könnte. Die Revision ist daher in diesem Punkt teilweise erfolgreich.

Klauseln 7 und 9 (P 7 lit a Satz 3 und lit c):

„Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt.“

„Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hievon nicht berührt.“

Der Kläger sieht beide Klauseln im Widerspruch zur Verpflichtung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer ein mangelfreies Leasingobjekt zu verschaffen. Die Klauseln verstießen daher gegen § 9 KSchG, Klausel 7 auch gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Weiters seien sie intransparent im Sinne von § 6 Abs 3 KSchG. Die Beklagten erwidern, dass sich Klausel 7 ausschließlich auf die Zeit nach der Verschaffung des Leasinggegenstandes beziehe und daher zulässig sei. Klausel 9 enthalte eine beim mittelbaren Finanzierungsleasing zulässige Abtretungskonstruktion.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch beider Klauseln. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfassen sie auch die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des Gebrauchs. Eine Abtretungskonstruktion, wie sie in Klausel 9 vorgesehen sei, sei zudem nur dann zulässig, wenn dem Leasingnehmer wenigstens jene Rechte zukämen, die einem Käufer zustünden. Das treffe hier nicht zu, weil idR bloß Rechte aus einem Barverkauf abgetreten würden, was die sonst mögliche Anwendung von § 23 KSchG (Verlängerung von Gewährleistungsfristen bei Abzahlungsgeschäften) ausschließe. Weiters sei im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Verkäufer regelmäßig § 377 UGB anwendbar, was die Rechte des Verbrauchers beschränke. Wegen des Vorbehalts in Bezug auf gesetzliche Ansprüche sei die Klausel zudem intransparent im Sinne von § 6 Abs 3 KSchG.

Die Revision hält dem entgegen, dass sich Klausel 7 nur auf den Zeitraum nach der erstmaligen Gebrauchsverschaffung beziehe. Klausel 9 enthalte eine zulässige Abtretungskonstruktion; § 377 UGB sei zufolge einer teleologischen Reduktion oder einer ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags zwischen Leasinggeber und Lieferant nicht anzuwenden.

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Beide Klauseln erfassen - zumindest bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung - auch die unterbliebene erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Bei Klausel 9 ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Nennung von - offenkundig erstmaliger - „Erfüllung“ und möglichen „Verzugsfolgen“; auch in Klausel 7 fehlt jede Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Leistungsstörung.

Wegen dieser fehlenden Differenzierung hat der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs eine Klausel 9 vergleichbare Abtretungskonstruktion für unzulässig erachtet; die Frage von deren Zulässigkeit für den Zeitraum nach der Übergabe des Leasingobjekts ließ er mangels Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion offen (3 Ob 12/09x [Klausel 4]). Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzugehen. Die Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und andere Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden (oben II.4.). Die (nachgeschobenen) salvatorischen Klauseln in Bezug auf unberührt bleibende gesetzliche Ansprüche führen zu keiner anderen Beurteilung, da sie dem Verbraucher das Risiko aufbürden, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelungen zu erkennen (4 Ob 221/06p).

Klausel 10 (P 7 lit e):

„Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab .

Nach Auffassung des Klägers ist es sowohl gröblich benachteiligend als auch überraschend, dass eine Standortverlegung ins Ausland einer schriftlichen Genehmigung bedürfe. Das Zustimmungserfordernis in Bezug auf Veränderungen am Leasinggegenstand sei gröblich benachteiligend, da darunter auch dringende Reparaturen fallen könnten. Das Schriftformerfordernis verstoße gegen § 10 Abs 3 KSchG. Die Beklagten behaupten demgegenüber die Zulässigkeit der Klausel; zur Begründung verweisen sie auf ihre Ausführungen zu Klausel 1.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Das Berufungsgericht bejahte den Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG; auf die inhaltliche Zulässigkeit des Zustimmungserfordernisses komme es daher nicht an. In der Revision beschränken sich die Beklagten darauf, die Zulässigkeit der Klausel zu behaupten und auf die - ebenfalls äußerst knappen - Ausführungen zu Klausel 1 zu verweisen. Schon dort gelang es ihnen aber nicht, die Zulässigkeit einer gewillkürten Schriftform zu begründen. Andere Gründe für die Unrichtigkeit der Entscheidung zu Klausel 10 zeigt die Revision nicht auf.

Klausel 11 (P 8 Abs 1):

„Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht .

Nach Auffassung des Klägers schließt diese Klausel Gewährleistungsansprüche und das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB aus; sie verstoße daher gegen § 9 und § 6 Abs 1 Z 6 KSchG. Die Beklagten erwidern, wie schon zu den Klauseln 5 und 7, dass die Überwälzung der Sachgefahr im Finanzierungsleasing zulässig sei. Der Leasinggeber habe alle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllt, wenn er den Leasinggegenstand - wenngleich mangelhaft - übergeben habe.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, weil sich aus der Klausel eindeutig ergebe, dass sie nur die Überwälzung der Sachgefahr nach erfolgter Übergabe betreffe. Das Berufungsgericht nahm demgegenüber an, dass die Klausel auch die Zeit vor der Übergabe erfasse, und untersagte daher deren Gebrauch. Die Revision hält dem entgegen, dass die Klausel nur die Sachgefahr nach erfolgter Übergabe betreffe; allfällige Gewährleistungsansprüche könnten durch eine Abtretungskonstruktion (Klausel 9) ausgeschlossen werden.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass (auch) Klausel 11 nach ihrem Wortlaut nicht auf den Zeitraum nach erfolgter Übergabe beschränkt sei, ist indes nicht zu beanstanden. Die Klausel überwälzt die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit (oben II.4.) verschafft hatte oder nicht. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist, muss die Revision auch hier scheitern.

Klausel 12 (P 8 Abs 2):

„Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund immer - ist der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer nach Wahl des Leasinggebers entweder transportfähig verpackt zur Abholung bereit zu halten oder an die vom Leasinggeber angegebene inländische Übernahmestelle zurück zu liefern. Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Übersendung trägt der Leasingnehmer. Verzögert der Leasingnehmer die Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung des Leasingentgeltes bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet. Darüber hinaus ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Leasingobjekt zu verschaffen .

Diese Klausel ist nach Auffassung des Klägers gröblich benachteiligend und überraschend, weil der Verbraucher den Leasinggegenstand nach Wahl des Leasinggebers an jedem beliebigen Ort im Inland zurückstellen müsse. Weiters müsse der Verbraucher die Kosten der Rückgabe auch dann tragen, wenn der Leasinggeber die Beendigung des Vertrags verschuldet habe. Der Verzicht auf die Besitzstörungsklage verstoße ebenfalls gegen § 879 Abs 3 und § 864a ABGB. Die Beklagten erwidern, dass die Kosten der Rückstellung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht im „vertraglichen Synallagma“ stünden; sie seien bei der Bemessung des Leasingentgelts nicht einkalkuliert. Die beanstandete Vertragsbestimmung sei daher durch das „betriebswirtschaftliche Synallagma“ gerechtfertigt. Da die vom Leasinggeber festzulegende Übernahmestelle nur im Inland liegen könne, sei der Leasingnehmer ohnehin nicht „jeglicher Willkür“ ausgesetzt.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift sie auch dann ein, wenn die Beendigung des Vertrags vom Leasinggeber zu vertreten sei; in diesem Fall sei die Pflicht zur Kostentragung durch den Leasingnehmer gröblich benachteiligend. Gleiches gelte für das nicht weiter beschränkte Wahlrecht des Leasinggebers in Bezug auf die (inländische) Übernahmestelle, das zu erheblichen Kosten für den Leasingnehmer führen könne. Auch bei Beendigung des Leasingvertrags sei der Leasingnehmer im ruhigen Besitz des Leasingobjekts, sodass ihm grundsätzlich das Recht auf eine Besitzstörungsklage zustünde.

Die Revision hält dem ohne nähere Begründung entgegen, dass dem Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingvertrags zugemutet werden könne, das Leasingobjekt an einen vom Leasinggeber gewählten Ort im Inland zurückzustellen; betriebswirtschaftlich rechtfertige sich die Klausel zudem dadurch, dass die Rückstellungskosten nicht in die Kalkulation des Leasingentgelts einflössen.

Damit setzt sich die Revision aber in keiner Weise mit dem zutreffenden Argument des Berufungsgerichts auseinander, dass die Kostentragungspflicht auch dann gilt, wenn der Vertrag aus Gründen beendet wird, die der Leasinggeber zu vertreten hat; zumindest in diesem Fall wird der Leasingnehmer gröblich benachteiligt. Gleiches gilt für das freie Ermessen des Leasinggebers bei der Wahl der Rücknahmestelle (3 Ob 12/09z [Klausel 17]); die Beschränkung auf das „Inland“ lässt die gröbliche Benachteiligung keinesfalls wegfallen. Zur vom Berufungsgericht dargelegten Unzulässigkeit des Ausschlusses der Besitzstörungsklage nehmen die Beklagten (auch) in der Revision nicht Stellung; ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt ist daher nicht erforderlich (vgl unten Klausel 29).

Klausel 13 (P 8 Abs 4):

„Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 % .

Der Kläger beanstandet die Ungleichbehandlung von Mehr- und Mindererlös, die gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoße. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel auf steuerrechtlichen Vorgaben beruhe. Nach den Einkommensteuerrichtlinien würde das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er sowohl das Risiko der Verwertung trage als auch die Chance der Wertsteigerung habe; dies sei nach den EStR anzunehmen, wenn der Leasingnehmer bei einer Veräußerung für die Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Verkaufserlös aufzukommen habe und andererseits mehr als 75 % eines allfälligen Mehrerlöses erhalte. Eine solche Zurechnung zum Leasingnehmer sei aus - freilich nur in einer Beilage näher erläuterten - steuerlichen Gründen zu vermeiden.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht nahm einen Verstoß gegen die Zweiseitigkeitsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an. Die Klausel sehe für den Fall einer Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös eine Entgeltanpassung vor. Diese begünstige den Leasinggeber, da er Mindererlöse zur Gänze gedeckt erhalte, während er Mehrerlöse nur zu drei Vierteln herausgeben müsse. Steuerliche Gründe könnten diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Zudem liege eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB vor.

Die Revision hält dieser Entscheidung neuerlich steuerrechtliche Erwägungen entgegen. Nur die 75%-Regelung verhindere eine Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer und ermögliche so steuerliche Vorteile für beide Seiten.

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass eine Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer den Barwertvorteil wegfallen ließe, der sich sonst daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht sofort vom Kaufpreis zu entrichten ist, sondern zeitlich gestaffelt von den Leasingraten. Wie auch im Verfahren 3 Ob 12/09z (Klausel 18) zeigt die Revision aber nicht auf, weshalb Mehr- und Mindererlös aus steuerlichen Gründen verschieden behandelt werden müssten. Denn aus Rz 141 der EStR 2000 idF vom 12. 1. 2009 lässt sich nur ableiten, dass eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgt, wenn er bei einer Veräußerung - jeweils in Bezug auf den vereinbarten Restwert - für den vollen Mindererlös aufzukommen hat und mehr als 75 % des Mehrerlöses erhält. Dass der Leasinggegenstand auch dann dem Leasingnehmer zuzurechnen wäre, wenn die 75%-Regelung nicht nur für den Mehr-, sondern auch für den Mindererlös gälte, folgt daraus nicht. Ob der Mehr- bzw Mindererlös unter den Entgeltbegriff des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fällt, ist dabei nicht entscheidend: Verneint man diese Frage, ist die Regelung jedenfalls mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (3 Ob 12/09z).

Klausel 14 (P 9 Abs 1):

„Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingraten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen .

Der Kläger sieht in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen die Regelung des Terminverlusts in § 13 KSchG; zudem sei die Klausel deswegen unzulässig, weil sie auf eine weitere Klausel verweise, die ebenfalls unzulässig sei. Die Beklagten erwidern, dass auch nach Klausel 14 wiederholte Mahnungen vorliegen müssten; weiters müsse der Leasingnehmer zwangsläufig zwei Monate im Zahlungsrückstand sein, da Verzug mit zwei monatlich zu leistenden Leasingraten gefordert werde. Dem Rechtsschutzbedürfnis des § 13 KSchG sei daher hinreichend entsprochen.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht hielt den Beklagten entgegen, dass sich die Klausel auch auf „andere aus dem Leasingvertrag fällige Zahlungen“ beziehe, die nicht zwangsläufig monatlich fällig sein müssten. In einem solchen Fall könne der Terminverlust schon vor den in § 13 KSchG vorgesehenen sechs Wochen eintreten. Weiters sei auch Punkt 11 der AGB (hier Klausel 21) unzulässig, was auf die darauf verweisende Klausel 14 durchschlage.

Die Revision setzt sich nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinander, sondern beschränkt sich auf eine Wiederholung ihrer bereits in erster Instanz dargelegten Rechtsauffassung. Sie kann daher nicht überzeugen: § 13 KSchG erfasst auch das Finanzierungsleasing (RIS-Justiz RS0065629 [T2]). Der dort geforderte sechswöchige Verzug ist zumindest bei „anderen“ Zahlungen aus dem Leasingvertrag nicht sichergestellt, weiters fehlt in der Klausel die in § 13 KSchG vorgesehene Androhung des Terminverlusts.

Klausel 15 (P 9 Abs 2 und 3):

„Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen.“

„Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft .

Der Kläger beanstandet das Fehlen eines Hinweises auf den in § 1333 Abs 2 ABGB vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Betreibungskosten, was zur Intransparenz der Klausel führe; die Kosten der Mahnung von 21,80 EUR seien überhöht und verstießen daher gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Beklagten erwidern, dass ein Hinweis auf § 1333 Abs 2 ABGB nicht erforderlich sei, weil der Leasinggeber schon wegen seiner Pflicht, die Interessen des Leasingnehmers zu wahren, nur notwendige Kosten überwälzen könne.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht führte unter Hinweis auf 4 Ob 221/06p aus, dass die Klausel eine undifferenzierte, nicht am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1333 Abs 2 ABGB orientierte Kostenüberwälzung vorsehe, was den Leasingnehmer gröblich benachteilige. Zudem sei sie wegen der weit gefassten Begriffe „festgesetzte Spesen und Gebühren, gerichtliche und außergerichtliche Kosten“ auch intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Die vorgesehene Mahngebühr von 21,80 EUR könne bei geringen Zahlungsrückständen unverhältnismäßig sein.

Die Revision hält diesen zutreffenden Ausführungen lediglich entgegen, dass der Leasinggeber den Betreibungsaufwand ohnehin wegen seiner Interessenwahrungs- und Schadensminderungspflicht gering halten müsse.

Darauf kommt es aber im Verbandsprozess nicht an. Entscheidend ist hier, dass der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt wäre; das kann im Einzelfall auch bei der konkret genannten Mahngebühr zutreffen. Darin liegt eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB (4 Ob 221/06p [Klausel 5]; 3 Ob 12/09z [Klausel 8]).

Klausel 16 (P 10 lit a):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

a. wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert,“

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil sie ein Rücktrittsrecht auch bei berechtigter Annahmeverweigerung begründe. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel in Zusammenhalt mit einer anderen Bestimmung der AGB zu lesen sei, wonach der Leasingnehmer nur dann zur Übernahme des Leasinggegenstandes verpflichtet sei, wenn er dem bedungenen Gebrauch entspreche und die Lieferung ordnungsgemäß erfolge.

Die Vorinstanzen folgten dem Vorbringen des Klägers. Die Revision hält dem lediglich entgegen, dass das Rücktrittsrecht „naturgemäß“ nur dann bestehe, wenn der Leasingnehmer die Übernahme ungerechtfertigt verweigere. Zudem müssten die Vertragspartner aber auch bei einer gerechtfertigten Annahmeverweigerung das Recht haben, sich voneinander zu lösen, weil den Leasinggeber „ansonsten die Verpflichtung treffen würde, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zu verschaffen“.

Diese Ausführungen können nicht einmal ansatzweise überzeugen. Zum einen lässt sich der beanstandeten Klausel in keiner Weise entnehmen, dass sie nur Fälle der ungerechtfertigten Übernahmeverweigerung erfasste; zum anderen ist gerade die Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs die unabdingbare Hauptpflicht des Leasinggebers (oben II.4.).

Klausel 17 (P 10 lit b):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

b. im Falle des Zahlungsverzuges gemäß Punkt 9,“

Nach Auffassung des Klägers verweist diese Regelung auf eine Klausel, die wegen des Verstoßes gegen § 13 KSchG unzulässig sei (P 9 Abs 1; hier Klausel 14), was auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung führe. Die Beklagten erwidern, dass dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden könne, auf welche Bestimmung die Klausel verweise; im Übrigen sei Klausel 14 unbedenklich.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Klauseln 14 und 15 (P 9 Abs 1 und 2) nicht unzulässig seien, daher auch nicht Klausel 17. Das trifft aber nicht zu: Klausel 17 verweist in der Sache auf P 9 Abs 1 der AGB (Klausel 14); einen weitergehenden Inhalt hat sie nicht. Dass Klausel 14 wegen des Verstoßes gegen § 13 KSchG unzulässig ist, wurde bereits dargelegt; diese Unzulässigkeit schlägt auf Klausel 17 durch (4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0122040, insb [T4]).

Klausel 18 (P 10 lit c):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

c. bei Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich Bestimmungen nach Punkt 6 und 8,“

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, da sie es dem Leasinggeber ermögliche, sich auch dann vom Vertrag zu lösen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen nicht gefährdet sei. Weiters sei der Begriff „wesentliche Bestimmung“ intransparent, und der Verweis auf die Punkte 6 und 8 der AGB beziehe sich teilweise auf Klauseln, die ihrerseits unzulässig seien. Die Beklagten erwidern, dass Dauerschuldverhältnisse ganz allgemein aus wichtigem Grund gelöst werden könnten. Eine taxative Aufzählung sei nicht möglich; durch die Beschränkung auf die Verletzung „wesentlicher“ Vertragsbestimmungen werde verhindert, dass Bagatellen zur Vertragsbeendigung führen könnten.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht begründete dies zum einen mit dem darin enthaltenen Verweis auf ihrerseits unzulässige Bestimmungen (Punkt 6 der AGB, hier Klauseln 1 bis 5; Punkt 8 der AGB, hier Klauseln 11 bis 13), zum anderen mit der Unklarheit des Begriffs der „wesentlichen“ Vertragspflichten.

Die Revision hält dem entgegen, dass es eine „schwerwiegende und wesentliche Vertragsverletzung“ dem Vertragspartner grundsätzlich unzumutbar mache, ein Dauerschuldverhältnis aufrecht zu erhalten; eine taxative Aufzählung führte zu Aufblähung des Vertragswerks, die ebenfalls intransparent wäre.

Damit setzt sich die Revision aber nicht mit dem Argument des Berufungsgerichts auseinander, dass die beanstandete Klausel, wenngleich nur demonstrativ, auf andere Bestimmungen der AGB verweist, die ihrerseits unzulässig sind; das schlägt auf die verweisende Klausel durch (4 Ob 227/06w; RIS-Justiz RS0122040, insb [T4]). Zudem enthalten die Bestimmungen, auf die pauschal verwiesen wird (Punkte 6 und 8 der AGB), auch Regelungen, die sich auf die Zahlung des Leasingentgelts beziehen (Klauseln 2, 3, 4, 5, 11). Daraus lässt sich ableiten, dass nach Klausel 18 schon die einfache Nichtzahlung des Entgelts zur Beendigung des Vertrags berechtigen sollte. Das steht nicht nur im Widerspruch zu § 13 KSchG, sondern auch zur spezielleren Regelung des Zahlungsverzugs in den Klauseln 14 und 17; das Zusammenspiel dieser Regelungen ist unklar. Gleiches gilt für den Verweis auf jene Teile von Punkt 8 der AGB, die sich auf Pflichten nach Beendigung des Vertrags beziehen (Klauseln 12 und 13); es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verletzung nachvertraglicher Pflichten zu einer (neuerlichen) Auflösung des Vertrags führen soll.

Aber auch abgesehen von der Verweisungsproblematik ist die Bezugnahme auf die Verletzung „wesentlicher“ Vertragspflichten intransparent. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird (RIS-Justiz RS0027780; zuletzt etwa 4 Ob 221/06p [Klausel 9] und 3 Ob 12/09z [Klauseln 13, 14 und 15] mwN); dies kann sich sowohl aus Vertragsverletzungen als auch aus anderen Umständen ergeben. Die beanstandete Klausel knüpft aber gerade nicht an der Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an, sondern an der - möglicherweise im Einzelfall unwesentlichen - Verletzung „wesentlicher“ Vertragspflichten. Damit wird das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung nicht genannt. Zudem wäre es den Beklagten durchaus zumutbar, jene Vertragspflichten, die sie abgesehen von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts als „wesentlich“ erachtet, anzuführen; dies wäre durch einfachen (aber präzisen) Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen der AGB möglich.

Klausel 19 (P 10 lit d):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

d. wenn sich die wirtschaftliche Lage des Leasingnehmers oder für ihn haftender Personen wesentlich verschlechtert, hinsichtlich der Genannten insbesondere bei außergerichtlichen Ausgleichsvereinbarungen, Zahlungseinstellungserklärung, Eröffnung eines Vor- oder Insolvenzverfahrens bzw Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Offenbarungseides oder Einleitung von Exekutionsverfahren,“

Der Kläger beanstandet, dass diese Klausel die Vertragsauflösung auch dann gestatte, wenn die Erfüllung des Vertrags durch den Leasingnehmer nicht gefährdet sei; darin liege die Vereinbarung eines sachlich nicht gerechtfertigten Kündigungsgrundes im Sinne von § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Weiters verstoße die Klausel gegen § 20e AO. Die Beklagten erwidern, dass die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers regelmäßig zu einer solchen Gefährdung führe. Zudem sei bei Finanzierungsleasingverträgen „üblicherweise“ der Leasinggegenstand die einzige Sicherheit des Leasinggebers. In Exekutions- und Insolvenzverfahren bestehe die Gefahr, dass der Leasinggeber diese Sicherheit verliere.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision hält dem entgegen, dass die Interessen des Leasinggebers mit der Einleitung eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens „automatisch“ gefährdet seien; hier bestehe die „evidente“ Gefahr des Verlusts des Leasingobjekts.

Die Beurteilung der Vorinstanzen ist indes durch die Entscheidungen 5 Ob 266/02g, 4 Ob 221/06p (Klausel 9) und - speziell für das Finanzierungsleasing - 3 Ob 12/09p (Klausel 13) gedeckt. Die Klausel nennt nicht das danach für die Zulässigkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung maßgebende Kriterium, nämlich die Gefährdung der Rechtsposition des Leasinggebers. Diese wird zwar im Einzelfall oft vorliegen, wenn einer der Tatbestände der Klausel erfüllt ist; es sind aber auch Situationen denkbar, in denen das nicht zutrifft, etwa bei Bestand oder Beibringung einer weiteren Sicherheit. Soweit die beanstandete Klausel die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers (dh ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderungen) ermöglicht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts (4 Ob 221/06p).

Klausel 20 (P 10 lit e):

„Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:

e. bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebes des Leasingnehmers.“

Auch bei dieser Klausel beanstandet der Kläger die Möglichkeit der Vertragsauflösung trotz fehlender Gefährdung des Leasinggebers. Die Beklagten erwidern, dass der Leasinggeber ein gerechtfertigtes Interesse daran habe, dass sich die Person des Leasingnehmers nicht ändere; dies insbesondere deswegen, weil andere Personen das Leasingobjekt wegen Unkenntnis der Vertragsbestimmungen in vertragswidriger Weise gebrauchen könnten.

Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision hält dem entgegen, dass der Leasinggeber ein gerechtfertigtes Interesse daran habe, sich einen Eindruck von einem Universalrechtsnachfolger zu verschaffen und dann zu entscheiden, ob er das Vertragsverhältnis fortsetze oder nicht.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Vertragsbeendigung ist allerdings auch bei den in dieser Klausel genannten Tatbeständen die konkrete Gefährdung des Leasinggebers im Einzelfall. Das hat der 3. Senat für eine am Tod des Leasingnehmers anknüpfende Klausel ausdrücklich ausgesprochen (3 Ob 12/09z [Klausel 14]); die Handlungsunfähigkeit ist nicht anders zu beurteilen. Zwar kann sich (auch) daraus im Einzelfall eine Gefährdung der Interessen des Leasinggebers ergeben, zwingend ist das aber nicht. Die Bezugnahme auf die „Einstellung des Geschäftsbetriebs“ ist in Verbraucherverträgen überhaupt unverständlich und daher intransparent im Sinne von § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 21 (P 11):

„Bei Auflösung des Vertrages vor der gemäß Punkt 5. vereinbarten Vertragsdauer gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmers, somit auch bei einer einvernehmlichen Auflösung, ist der Leasinggeber so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom Leasingnehmer wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der Leasinggeber die Leasingentgelte nicht im Sinne des Punkt 9 vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem Leasinggeber die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte und der kalkulierte (vereinbarte) Restwert zu, abgezinst zur jeweils geltenden Sekundärmarktrendite (SMR) Emittenten gesamt (früher: Anleihen im weiteren Sinne ohne Bundesobligationen) lt. Tabelle 3.2 der statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank abzüglich 3 Prozentpunkte.

Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch allfällige Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung, weiters Kosten für Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung des Leasinggegenstandes samt allen Nebenkosten hinzuzurechnen.

Gutzuschreiben ist dem Leasingnehmer der unter Berücksichtigung des Zustandes des Leasinggegenstandes und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstandes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen, alles Valuta-Eingang beim Leasinggeber.

Nach Auffassung des Klägers ist diese Klausel schon deswegen unzulässig, weil sie nicht zwischen verschiedenen Auflösungsgründen differenziere. Sie führe zu einer Schadenersatzpflicht des Leasinggebers auch dann, wenn ihn kein Verschulden an der Vertragsauflösung durch den Leasinggeber treffe oder er selbst ein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung in Anspruch nehme. Der Abzinsungsfaktor für den Fall einer nicht nach Punkt 9 vorgenommenen Vertragsauflösung (also in anderen Fällen als jenen des Zahlungsverzugs) sei zu gering und begünstige daher den Leasinggeber. Weiters weise die Klausel nicht auf das in § 5 Abs 2 VerbrKrVO enthaltene Mäßigungsrecht bei vorzeitiger Erfüllung hin. Gröblich benachteiligend und überraschend sei weiters, dass der Nichterfüllungsschaden auch bei einvernehmlicher Beendigung des Vertrags zu bezahlen sei. Die Klausel sei auch intransparent, weil der Leasingnehmer letztlich nicht erkenne, welche Kosten ihn bei der Auflösung des Vertrags träfen.

Die Beklagten erwidern, es müsse gesichert sein, dass der Leasinggeber im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung den gesamten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand zurückerhalte. Dazu gehörten auch die Gewinnanteile. Bei Verschulden des Leasingnehmers folge dies aus der Pflicht zum Ersatz des Erfüllungsinteresses, sonst aus der den Leasingnehmer treffenden umfassenden Gefahrtragung. Im letztgenannten Fall sei zwar eine Abzinsung erforderlich, die aber ohnehin vorgesehen sei.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht beanstandete insbesondere die undifferenzierte Haftung für das Erfüllungsinteresse auch bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmers, den fehlenden Hinweis auf das Mäßigungsrecht nach § 5 Abs 2 VerbrKrVO und die Intransparenz bei den vom Leasingnehmer zu ersetzenden, jedoch nicht näher definierten „Kosten“.

Die Revision stützt sich lediglich darauf, dass die Rückführung des investierten Kapitals sichergestellt sein müsse. Damit setzt sie sich aber weder mit dem konkreten Inhalt der Klausel, die sich gerade nicht auf die Rückführung des Kapitals beschränkt, noch mit der - zutreffenden (3 Ob 12/09z [Klausel 16]) - Argumentation des Berufungsgerichts auseinander. Die Revision ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 503 ZPO Rz 32 mwN).

Klausel 22 (P 13):

„Die Mietvorauszahlung ist ein einmaliges, zusätzlich zu den vereinbarten Leasingzahlungen zu entrichtendes Entgelt, welches bei der Berechnung der Leasingrate bereits enthalten ist. Die Berücksichtigung erfolgt in Form einer Kürzung der Kalkulationsbasis. Im Falle der vorzeitigen Leasingvertragsauflösung ist eine Rückzahlung der Mietvorauszahlung an den Leasingnehmer ausgeschlossen .

Nach Auffassung des Klägers ist es gröblich benachteiligend, dass die Vorauszahlung bei jeglicher vorzeitigen Vertragsbeendigung beim Leasinggeber verbleibt. Die Beklagten erwidern, dass die Vorauszahlung zu einer Reduktion der Kalkulationsbasis und damit der einzelnen Leasingraten führe, was dem Leasingnehmer - durch entsprechende Verminderung des diskontierten Werts der ausständigen Leasingraten - auch bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zugute komme.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht beanstandete, dass die Klausel auch dann eingreife, wenn der Leasingnehmer berechtigterweise die Übernahme des Leasingobjekts verweigere und der Leasinggeber daher gar nicht finanzieren müsse.

Die Revision setzt diesem zutreffenden Argument (§ 510 Abs 3 ZPO) nichts - dh nicht nur nichts Stichhältiges - entgegen.

Klausel 23 (P 14):

„Ein vom Leasingnehmer geleistetes Depot dient der Sicherstellung des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag. Das Depot ist unverzinst, seitens des Leasingnehmers nicht aufrechenbar und wird bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages nach Vertragsende und Durchführung der Endabrechnung dem Leasingnehmer zurückerstattet oder verrechnet.“

Der Kläger beanstandet das Aufrechnungsverbot (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG) und den Umstand, dass die Beklagten nicht in auffälliger Form (§ 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO) auf das Unterbleiben der Verzinsung hinweise. Die Beklagten wenden ein, dass der Hinweis in den AGB ausreichend deutlich sei und überdies auch noch in anderer, noch auffälligerer Form erfolge. Das Aufrechnungsverbot sei gerechtfertigt, da der Leasingnehmer sonst die Möglichkeit habe „die Leasingraten durch Aufrechnung mit dem Depot zu begleichen“.

Die Vorinstanzen folgten in beiden Punkten dem Standpunkt des Klägers. Die Revision wendet sich ausschließlich gegen deren Ausführungen zum Aufrechnungsverbot. Dieses sei erforderlich, da bei einer „jederzeit möglichen Aufrechnung“ die Konzeption des Depots als Sicherheitsleistung vereitelt würde. Der Leasingnehmer könnte in diesem Fall schon die ersten Leasingraten „durch Aufrechnung“ bezahlen.

Diese Ausführungen scheinen allerdings auf einem grundlegenden Missverständnis zu beruhen. Eine (nicht einvernehmliche) Aufrechnung setzt nach § 1439 ABGB das Bestehen einer fälligen Gegenforderung voraus ( P. Bydlinski , Grundzüge des Privatrechts für Ausbildung und Praxis 7 [2007] Rz 580). Zur Aufrechnung geeignet ist daher nicht das „Depot“ als solches, sondern nur ein fälliger Anspruch auf dessen Rückzahlung. Ein solcher Anspruch besteht aber im Regelfall erst nach Beendigung des Vertrags. Die von den Beklagten behauptete Gefährdung des Sicherheitszwecks (Tilgung der ersten Leasingraten „durch Aufrechnung mit dem Depot“) ist daher nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zur Problematik des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO nimmt die Revision nicht Stellung, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Klausel 24 (P 15 Satz 1):

„Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeberseite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst .

Nach Auffassung des Klägers verstößt diese Klausel gegen § 10 Abs 1 KSchG, da eine Vollmachtsbeschränkung in AGB bei Vorliegen einer vom Leasinggeber erteilten Vollmacht keine Wirkung habe. Beschränkungen einer erteilten Vollmacht seien dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewusst seien; dafür reiche der Verweis in AGB nicht aus. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel dazu diene, dem Leasingnehmer zu vergegenwärtigen, dass nur der Leasinggeber als sein Vertragspartner rechtsgeschäftliche Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis abgeben könne.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Das Berufungsgericht nahm einen Verstoß gegen § 10 Abs 1 und Abs 3 KSchG an. Die Formulierung lasse die Auslegung zu, dass nur der gesetzliche oder organschaftliche Vertreter des Leasinggebers für diesen handeln könne, nicht aber auch solche Vertreter, mit denen ein einfaches Vollmachtsverhältnis bestehe. Deren Vertretungsbefugnis ergebe sich aber aus dem unzweifelhaften Wortlaut des § 10 Abs 1 KSchG, die durch diese Klausel nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters erwecke die Klausel den Eindruck, dass formlose Erklärungen von Bevollmächtigten nicht bindend seien.

Die Revision verweist neuerlich darauf, dass die Klausel nur klarstelle, dass Erklärungen auf Seiten des Leasinggebers ausschließlich durch diesen selbst abgegeben würden.

In diesem Punkt hat die Revision Erfolg: Der 3. Senat hat in 3 Ob 12/09z einen im Ergebnis vergleichbaren Teil der (dortigen) Klausel 28 („Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen.“) mit der Begründung gebilligt, dass sich § 10 Abs 1 KSchG ausschließlich auf Beschränkungen einer vom Unternehmer erteilten Vollmacht beziehe. Ob eine solche Vollmacht erteilt worden sei, müsse demgegenüber im Individualprozess geklärt werden (9 Ob 15/05d; ebenso 7 Ob 230/08m [Klausel 25]). Die Klausel führe auch zu keiner Beweiserschwerung für den Verbraucher, weil ihn die Beweislast für die Erteilung der Vollmacht auch unabhängig von dieser Klausel treffe.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. § 10 Abs 1 KSchG betrifft tatsächlich nur die Beschränkungen einer erteilten Vollmacht; ob überhaupt Vollmacht erteilt wurde, ist im Individualprozess zu klären. Ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG ist ebenso wenig erkennbar wie eine Beweiserschwerung. Das Klagebegehren ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

Klausel 25 (P 15 Satz 4):

„Alle Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform .

Der Kläger beanstandet den offenkundigen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG. Die Beklagten verweisen auf ihre Ausführungen zu Klausel 1. Die Vorinstanzen folgten dem Vorbringen des Klägers.

Die Revision beschränkt sich wieder auf einen Verweis auf die Ausführungen zu Klausel 1. Ein auch nur ansatzweise tragfähiges Argument, warum § 10 Abs 3 KSchG für die Beklagten nicht gelten soll, zeigt sie damit nicht auf.

Klausel 26 (P 15 Abs 1 Satz 5):

„Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klagenfurt, sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist .

Nach Auffassung des Klägers ist diese Klausel intransparent, da sie die zwingende Regelung des § 14 Abs 1 und 3 KSchG verschweige. Die Beklagten erwidern, dass die Auffassung des Klägers dazu führte, dass sie in „enzyklopädischer und umfassender Weise“ die Voraussetzungen des § 14 KSchG erläutern müssten. Das sei schon deswegen unpraktikabel, weil den „einschlägigen Kommentaren“ zu dieser Bestimmung sehr umfangreiche Ausführungen zu entnehmen seien.

Die Vorinstanzen folgten der Auffassung des Klägers. Die Revision hält diesen zutreffenden Ausführungen (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl 4 Ob 221/06p [Klausel 23]) nur entgegen, dass die Klausel ohnehin durch den Hinweis auf entgegenstehende gesetzliche Regelungen anzeige, dass es Abweichungen vom vereinbarten Gerichtsstand geben könne. Das reicht aber selbstverständlich nicht aus. Denn beim zweiten Halbsatz der Klausel handelt es sich um eine (nachgeschobene) salvatorische Klausel, die dem Verbraucher das Risiko aufbürdet, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung zu erkennen, und die daher für deren Beurteilung im Verbandsprozess unerheblich ist (4 Ob 221/06p [Klausel 23]).

Klausel 27 (P 15 Satz 7 - 9):

„Der Leasingnehmer erklärt sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes damit einverstanden, dass seine Daten aus diesem Vertrag vom Leasinggeber zum Zweck der Verwaltung automationsunterstützt verarbeitet werden. Der Leasingnehmer erklärt sich weiters einverstanden, dass der Leasinggeber nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten sowie Schritte des Leasinggebers im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen .

Der Kläger beanstandet das Fehlen eines Hinweises auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers. Weiters sei die Klausel auch deswegen intransparent, weil sie den Verbraucher im Unklaren lasse, an wen die Daten weitergegeben würden, wer darauf zugreifen könne und zu welchem Zweck sie verwendet würden. Die Beklagten erwidern, dass die Klausel nicht intransparent sei, da sie genau festlege, welche Daten an welche Gläubigerschutzverbände weitergeleitet würden. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht sei nicht erforderlich.

Die Vorinstanzen untersagten den Gebrauch der Klausel. Das Berufungsgericht führte aus, die Klausel enthalte keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs und sei daher jedenfalls intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. Darüber hinaus lasse sie offen, welche anderen „Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, anderen Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen“ zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen Zugang zu den Daten erhalten könnten. Verbraucher könnten daher die Tragweite ihrer Einwilligung nicht klar erkennen.

Die Revision beschränkt sich auf die Behauptung, die „hier zu behandelnde Datenschutzklausel [sei] entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts transparent und damit zulässig“. Mangels jeglicher Begründung dieser Auffassung ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 503 ZPO Rz 32 mwN).

Klausel 28 (P 17 Abs 6):

„Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Leasinggeber im Falle eines eventuellen Schadens am Leasingobjekt für den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung dieses Schadens einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 72,67 EUR zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann.“

Nach Auffassung des Klägers sei es gröblich benachteiligend, dass jeder auch noch so kleine Aufwand mit einem Pauschalbetrag von 72,67 EUR zuzüglich Umsatzsteuer abzugelten sei. Weiters verstoße die Klausel gegen die Verpflichtung zur Preisauszeichnung einschließlich Umsatzsteuer (§ 9 PrAG). Die Beklagten verweisen auf ihre Ausführungen zu Klausel 15 (Eintreibungskosten).

Das Erstgericht wies das Begehren in diesem Punkt ab. Der Aufwand bei der Schadensabwicklung sei von der Schadenshöhe regelmäßig unabhängig. Eine Pauschalierung sei daher zulässig, gegen die Höhe bestünden keine Bedenken. Die Bruttosumme sei ausrechenbar.

Das Berufungsgericht untersagte die Verwendung der Klausel. Die Klausel sei intransparent, weil sie - anders als Klausel 15 - Nettobeträge vorsehe, was zu einem Irrtum des Leasingnehmers über die tatsächliche Höhe führen könne. Der Betrag von brutto 87,20 EUR sei angesichts eines von den Beklagten nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwands überhöht. Zudem könne den Beklagten zugesonnen werden, die Verwaltungskosten bei Schädigung durch einen Dritten von diesem hereinzubringen und nicht den Leasingnehmer damit zu belasten.

Die Revision beschränkt sich neuerlich auf einen Verweis auf die Ausführungen zu Klausel 15. Damit setzt sie den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Klausel 28, die gerade nicht die in Klausel 15 genannten Eintreibungskosten betrifft, in Wahrheit nichts entgegen. Die Revision ist daher auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 503 ZPO Rz 32 mwN).

Klausel 29 (P 17 Abs 8):

„Sollte der Leasingnehmer mit der Rückstellung des Fahrzeuges in Verzug geraten, ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen.“

Nach Auffassung des Klägers verstößt der Vorausverzicht auf die Besitzstörungsklage gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 864a ABGB. Die Beklagten erwidern, dass die Bestimmung den Fall regle, dass der Leasingnehmer nach Beendigung des Vertrags mit der Rückstellung im Verzug sei. Hier hätten die Beklagten ein vitales Interesse daran, ehestmöglich die Gewahrsame am Leasingobjekt zu erhalten.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klausel den Rechtsweg auch dann ausschließe, wenn die Auflösung des Vertragsverhältnisses von Seiten des Leasinggebers ungerechtfertigt erfolgt sei. Zwar sei dieser Ausschluss unwirksam, sodass der Leasingnehmer grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten könne; er wäre jedoch dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ausgesetzt. Das führe zu einer Verschlechterung seiner Rechtslage und daher zu einer Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Die Revision wendet ein, dass die Klausel nur bei Verzug des Leasingnehmers mit der Rückstellung gelte. Sein Benutzungsrecht sei in diesem Fall erloschen. In einem solchen Fall sei es nicht gröblich benachteiligend, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt auch gegen den Willen des Leasingnehmers einziehen könne.

Damit verkennt die Revision, dass das Besitzstörungsverfahren gerade dann von Bedeutung ist, wenn zwischen den Parteien Streit über die wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht. In diesem Fall weist die Rechtsordnung dem Leasingnehmer als Rechtsbesitzer die stärkere Position zu, muss doch sein Vertragspartner den Herausgabeanspruch mit Klage geltend machen.

Die Klausel erweckt in diesem Zusammenhang - bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung - den Eindruck, der Verzicht auf die Besitzstörungsklage schließe den Rechtsweg generell aus. Das ist selbstverständlich unzulässig (RIS-Justiz RS0009022; vgl zu ähnlichen Klauseln 4 Ob 221/06p [Klausel 13] sowie 3 Ob 12/09z [Klausel 14]).

Zudem steht die Klausel im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach Selbsthilfe - hier durch Eingriff in den durch die bloße Beendigung des Leasingvertrags nicht erloschenen Rechtsbesitz des Leasingnehmers ( Klicka in Schwimann , ABGB 3 § 351 Rz 6; Spielbüchler in Rummel , ABGB 3 § 351 Rz 3; im Ergebnis gleich, jedoch mit anderer Begründung G. Kodek , Die Besitzstörung [2002] 142 ff, 155 ff) - nur dann zulässig ist, wenn staatliches Einschreiten zu spät käme (RIS-Justiz RS0009027). Im Gegensatz dazu soll die Selbsthilfe nach Klausel 29 allein aufgrund des Verzugs mit der Rückgabe möglich sein. Darin liegt eine im Voraus erteilte Zustimmung zum Eingriff in den Rechtsbesitz des Leasingnehmers (vgl dazu G. Kodek aaO 561 ff mwN). Wäre sie wirksam, so wäre der Eingriff nicht mehr eigenmächtig, und eine Besitzstörungsklage des Leasinggebers müsste inhaltlich scheitern.

Es kann offen bleiben, ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt wirksam erteilt werden kann (dagegen F. Bydlinski in Klang 2 IV/2, 554; mit guten Gründen dafür, jedoch mit der Einschränkung der jederzeitigen Widerrufbarkeit G. Kodek , Besitzstörung 562 ff). Denn jedenfalls führte die Klausel - durch den Wegfall des Besitzschutzes - zu einer deutlichen Abweichung von jener Rechtslage, die sich aus dem dispositiven Recht ergibt. Das ist zumindest dann gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn die Vorwegzustimmung - wie hier - ganz allgemein, dh unabhängig von der Dauer des Verzugs und von einer vorherigen Androhung der Abholung, erteilt wird. Schon aus diesem Grund muss die Revision auch in diesem Punkt scheitern.

IV. Zum Veröffentlichungsbegehren:

Der Kläger begehrt die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils in einer Samstagsausgabe der Kronen Zeitung, Regionalausgabe für Kärnten. Die Beklagten erwidern, dass nur eine Verständigung ihrer derzeitigen Vertragspartner - etwa durch Übersendung einer Urteilsausfertigung - erforderlich sei.

Die Vorinstanzen erteilten die beantragte Ermächtigung. Die Revision macht neuerlich geltend, dass nur die bestehenden Kunden ein Interesse an der Information über die Unzulässigkeit der Klauseln hätten, nicht aber jene Personen, die künftig mit den Beklagten Verträge - zu den dann ohnehin schon angepassten AGB - schlössen.

Zweck der Urteilsveröffentlichung im Verbandsprozess ist es allerdings, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RIS-Justiz RS0121963; zuletzt 3 Ob 12/09z). Gemessen an diesen Zwecken ist die begehrte Veröffentlichung angemessen.

V. Ergebnis und Kosten:

Aus den angeführten Gründen hat die Revision nur bei Klausel 24 und teilweise bei Klausel 6 Erfolg. Insofern ist das Unterlassungsbegehren abzuweisen, im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO. Auch unter Bedachtnahme auf die teilweise Abänderung im Revisionsverfahren ist der Kläger in allen Instanzen nur geringfügig unterlegen, ohne dass dies einen besonderen Verfahrensaufwand verursacht hätte. Er hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz. Aus diesem Grund führt die abändernde Entscheidung nicht zur Neubemessung der im angefochtenen Urteil zugesprochenen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Im Revisionsverfahren haben die Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zur Gänze zu ersetzen.

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