OGH 7Ob5/16k

OGH7Ob5/16k17.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W*****‑AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2015, GZ 3 R 125/15w‑11, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2014, GZ 7 Cg 19/15b‑7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00005.16K.0217.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.197,44 EUR (darin enthalten 366,24 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein in § 29 Abs 1 KSchG genannter, zur Einbringung von Unterlassungsklagen nach § 28 Abs 1 KSchG (sogenannter Verbandsklagen) befugter Verein.

Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft. Sie schließt als Unternehmerin mit Verbrauchern laufend Versicherungsverträge (hier: „Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr“) ab, denen sie ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen und zwar die L556 für Verträge von 1997 bis 2005, und die L556/V02 für Verträge von 2006 bis 2007 zugrunde legte. Es bestehen nach wie vor Lebensversicherungsverträge auf Grundlage der Bedingungen L556 und L556/V02.

Die Versicherungsbedingungen L556 enthalten folgende Bestimmungen:

§ 4. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?

(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge sowie einmalige Beiträge (gemäß § 3.2), die für uns kostenfrei zu bezahlen sind.

(2) Die laufenden Jahresbeiträge können Sie nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch mit Zuschlägen, bezahlen. ...

Die Versicherungsbedingungen L556/V02 enthalten folgende Bestimmungen:

§ 4. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?

(1) Die Beiträge sind (wertgesicherte) Jahresbeiträge und/oder einmalige Beiträge, die für uns kostenfrei im Voraus zu bezahlen sind.

(2) Die laufenden Jahresbeiträge können nach Vereinbarung auch in unterjährigen Raten, dann aber mit Zuschlägen, bezahlt werden. ...

Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung der Klauseln § 4 Abs 2 L556 und § 4 Abs 2 L556/V02 oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe einer bestimmten Zeitung zu erteilen. Die beanstandeten Klauseln würden die Höhe der Zuschläge und die Auswirkungen auf die Gesamtbelastung nicht nennen. Sie seien daher im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Die Beklagte halte an der Zulässigkeit der Klauseln fest und weigere sich, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, sodass Wiederholungsgefahr gegeben sei.

Die Beklagte erachtet die angesprochenen Klauseln für zulässig. Als Versicherungsperiode gelte, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen sei, der Zeitraum eines Jahres. Bei Vereinbarung fortlaufender Prämienzahlung sei die laufende Prämie jeweils am ersten Tag des neuen versicherungstechnischen Abschnitts fällig. Diese Regelungen zur Fälligkeit seien dispositiv. Die Prämien könnten nach Vereinbarung auch in unterjährigen Raten bezahlt werden. Dies sei nicht intransparent. Der beanstandete Zusatz „dann aber mit Zuschlägen“ weise darauf hin, dass im Fall einer anderen Vereinbarung als der gesetzlichen Regelung auch Zuschläge zu vereinbaren seien. Die Höhe eines Zuschlags sei ‑ auch für den durchschnittlichen Leser klar erkennbar ‑ Gegenstand einer erst zu treffenden Vereinbarung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte eine Intransparenz der Klauseln nach § 6 Abs 3 KSchG. § 9 VersVG sei dispositiv, die Parteien könnten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auch unterjährige Ratenzahlungen und damit eine abweichende Fälligkeit vereinbaren. Der Zusatz „dann aber mit Zuschlägen“ gebe einem typischen Durchschnittskunden unmissverständlich zu verstehen, dass bei einer unterjährigen Zahlung ein höherer Betrag als die bloße Jahresprämie zu zahlen sei. Es liege im Ermessen des Versicherungsnehmers, ob er davon Gebrauch machen wolle oder nicht. Gegebenenfalls habe er sich bei der Beklagten über die Höhe der Zuschläge zu erkundigen, wobei es möglich sei, günstigere Zuschläge auszuverhandeln. Unabhängig davon, dass die Beklagte ihre Zuschläge für eine spätere Prämienzahlung im Geschäftsplan hinterlege, gehe für einen Versicherungskunden aus den Klauseln unmissverständlich hervor, dass eine entsprechende Vereinbarung erst zu treffen sei. Sollte der Kunde mit den genannten Zuschlägen nicht einverstanden sein, könne er die gesetzliche Vorgangsweise wählen.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klauseln könne keine Rede davon sein, es wäre eindeutig erkennbar, dass die Höhe der von der Beklagten für die unterjährige Bezahlung der Versicherungsprämie in Raten verlangten Zuschläge Gegenstand einer Vereinbarung sein könnten. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Damit fehle es dem Verbraucher an einer ausreichenden Information für die Entscheidung, ob er die Versicherungsprämie jährlich im Voraus oder in unterjährigen Raten bezahlen möchte. Im Rahmen der Verbandsklage komme es auf die tatsächliche Handhabung der Klauseln oder auf individuelle Vereinbarungen nicht an. Die Klauseln würden daher gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßen. Sie seien unzulässig.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die beanstandeten Klauseln einen größeren Personenkreis betreffen und zu ihrer Auslegung Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.

Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (RIS‑Justiz RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9]). Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS‑Justiz RS0115219). Maßstab für die Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein (RIS‑Justiz RS0016590 [T6]).

2. In den Klauseln wird angeführt, dass die laufenden Jahresbeiträge nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch mit Zuschlägen, bezahlt werden können.

Nach dem Wortlaut ergibt sich klar, dass unterjährige Prämien gegen Zuschlag vereinbart werden können. Die Textierung lässt aber nicht erkennen, ob der Versicherungsnehmer wegen einer noch notwendigen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen kann oder ob er ihn ‑ wie vom Versicherer einseitig in unbekannter Höhe vorgegeben ‑ akzeptieren muss. Damit ist der Versicherungsnehmer über seine Rechtsposition im Unklaren. Die Klauseln sind intransparent.

3. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen (7 Ob 2395/96y, 7 Ob 257/07f, 7 Ob 255/08p ua) ergingen in Individualprozessen zur Rechtsschutzversicherung zu ganz anderen Rechtsfragen, sodass aus ihnen für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.

4. Soweit die Beklagte ausführt, unzulässig wäre allenfalls nur der Ausspruch „dann aber mit Zuschlägen“ ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten, einen einheitlichen Regelungsinhalt betreffenden Klausel (vgl RIS‑Justiz RS0121187) nicht Rücksicht genommen werden kann, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS‑Justiz RS0016590 [T1], RS0038205).

5. Der Revision war der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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