Rechtssatz
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im § 502 Abs 5 Z 1 ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch § 528 Abs 2 ZPO - so wie auch dessen Abs 3, der bloß auf die Fälle des § 505 Abs 4 ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor.
Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen — Bestätigung — siehe auch 8 Ob 26/22i
8 Ob 271/99g | OGH | 21.10.1999 |
nur: Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt. (T1) |
10 Ob 325/99p | OGH | 14.12.1999 |
nur T1; Beisatz: Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss, im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig. (T2) |
2 Ob 177/00v | OGH | 29.06.2000 |
nur T1; Beisatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, enthaltend eine Klagsausdehnung, ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen. (T3) |
6 Ob 121/01i | OGH | 16.05.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. (T5) |
9 ObA 128/03v | OGH | 11.02.2004 |
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt seit der ZVN 2002 auch für Arbeits- und Sozialrechtssachen. (T6) |
6 Ob 63/05s | OGH | 25.08.2005 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten, gleichfalls auch nicht die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T7) |
6 Ob 80/06t | OGH | 24.05.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Beschlüsse über die Fortsetzung des Verfahrens nach einer Unterbrechung gemäß § 460 Z 10 ZPO. Die Ausnahme für Klagszurückweisungen kommt nicht zum Tragen, wenn das Erstgericht gerade die Fortsetzung des Verfahrens ausgesprochen hat. (T8) |
7 Ob 288/06p | OGH | 20.12.2006 |
nur T1; Beisatz: Dieser absolute (unbedingte) Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen und gleichermaßen, ob der zur Gänze bestätigten Entscheidung ein Parteienantrag zugrunde lag oder ob sie (wie hier) von Amts wegen erging. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO. (T10) |
6 Ob 33/07g | OGH | 15.02.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach § 8 ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen wurde. (T11) |
8 Ob 90/07d | OGH | 11.10.2007 |
nur T1; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T12) |
9 ObA 137/08z | OGH | 08.10.2008 |
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten. (T13) |
3 Ob 264/09h | OGH | 27.01.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Keine gänzliche Bestätigung liegt aber bei Abänderung des Zinsenbegehrens vor. (T14) |
2 Ob 2/11z | OGH | 05.05.2011 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 90/11f | OGH | 21.06.2011 |
Auch; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Scheidungsurteils. (T15) |
6 Ob 20/14f | OGH | 20.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar den Rekurs formal zurückweist, zusätzlich aber neben dem Zurückweisungsgrund einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert hat. (T17)<br/>Beis wie T5 |
1 Ob 89/15t | OGH | 21.05.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts. (T18) |
4 Ob 33/16f | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T13 |
9 ObA 151/15v | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Zahlungsbefehls nach § 7 Abs 3 EO. (T19) |
4 Ob 241/17w | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren. (T20) |
8 Ob 148/18z | OGH | 26.11.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV ist in diesem Fall kein Raum, weil der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist. (T21) |
8 Ob 32/19t | OGH | 25.03.2019 |
Beis wie T5; Beisatz: In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht. (T22) |
8 Ob 66/19t | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T22 |
9 ObA 106/19g | OGH | 30.10.2019 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und als Folge Zurückweisung der Klage wegen Verspätung. (T23) |
9 Ob 35/21v | OGH | 27.05.2021 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigender Beschluss über Akteneinsicht. (T24) |
8 Ob 25/22t | OGH | 30.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beschlüsse in einem Schuldenregulieurngsverfahren. (T25)<br/> |
3 Ob 113/22x | OGH | 20.07.2022 |
Beisatz: Hier: Aussetzung des österreichischen Verfahrens wegen internationaler Rechtsanhängigkeit nach Art 19 iVm Art 16 EuEheKindVO. (T26) |
5 Ob 67/24z | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T22 |
8 Ob 76/24w | OGH | 26.06.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T22 |
8 Ob 77/24t | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T22 |
Dokumentnummer
JJR_19990728_OGH0002_0070OB00205_99V0000_001
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