OGH 10Ob18/24f

OGH10Ob18/24f16.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei F* vertreten durch Ing. MMag. Gütlbauer, Dr. Sieghartsleitner, Dr. Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen Aufkündigung eines Mietverhältnisses, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 22 R 304/23x‑71, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 30. Oktober 2023, GZ 55 C 669/19w‑66, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00018.24F.0416.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht sprach aus, dass der Beschluss vom 23. Jänner 2023 in Erinnerung gerufen und erneut aufgetragen werde, den darin genannten Kostenvorschuss in Höhe von 24.000 EUR binnen 14 Tagen zu erlegen, widrigenfalls die vom Beklagten vorgelegten Fragen keine Berücksichtigung bei der neuerlichen Befundaufnahme samt Ergänzungsgutachten finden würden.

[2] Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss vom Beklagten erhobenen Rekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[4] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0044206; RS0044288 [T4]). Der Auftrag des Gerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses ist eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ im Sinn des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RS0044288 [T3, T6]).

[5] 2. Entgegen der Behauptung des Beklagten handelt es sich bei dem in den Spruch des erstinstanzlichen Beschlusses aufgenommenen Hinweis, gegen den sich der Beklagte im Rechtsmittel wendet, nicht um einen „zweiten Teil“ des angefochtenen Beschlusses. Dieser in § 365 iVm § 332 Abs 2 ZPO Deckung findende Hinweis auf die bei Unterbleiben des Erlags des Kostenvorschusses eintretenden Folgen steht vielmehr nach seinem klaren Inhalt im untrennbaren Zusammenhang mit diesem Auftrag (vgl auch § 247 Geo). Ungeachtet der gegenteiligen Auffassung des Beklagten handelt es sich somit um einen Revisionsrekurs über den Kostenpunkt.

[6] 3. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

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