OGH 8Ob66/19t

OGH8Ob66/19t27.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dr. S***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. Mai 2019, GZ 2 R 121/19p‑77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 2. Mai 2019, GZ 16 S 62/18y‑62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00066.19T.0627.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 12. 2018, ON 10, wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und Rechtsanwältin Mag. W***** zur Masseverwalterin bestellt.

Mit Beschluss vom 2. 5. 2019, ON 62, enthob das Erstgericht Masseverwalterin Mag. W***** ihres Amtes, bestellte Rechtsanwalt Dr. F***** zum Masseverwalter, trug Mag. W***** auf, ihren Entlohnungsanspruch iSd §§ 82 ff IO aufzuschlüsseln, ersuchte Dr. F***** um die Übermittlung eines Zwischenberichts näher beschriebenen Inhalts und die für den Schuldner zuständigen Post- und Telegraphenämter ab sofort um Umleitung aller an den Schuldner adressierten Sendungen an Masseverwalter Dr. F*****.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 

528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt

auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (5 Ob 13/02a;

9 ObA 69/18i; 8 Ob 32/19t = RS0112314 [T22]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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