OGH 7Ob205/99v

OGH7Ob205/99v28.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Karl H*****, geboren am 12. Juni 1956, ***** gegen die beklagte und widerklagende Partei Caroline H*****, geboren am 23. Februar 1970, ***** vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 1999, GZ 45 R 414/98k-87, mit dem infolge Rekurses der beklagten und widerklagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 14. April 1998, GZ 7 C 2170/93a-78, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der gegenständlichen Ehescheidungssache wurde die Ehe der Streitteile mit Urteil des Erstgerichtes vom 22. 8. 1996 (ON 53) aus dem Alleinverschulden der beklagten und widerklagenden Partei (im folgenden kurz: Beklagte) geschieden. In der vom damaligen (gewählten) Vertreter der Beklagten erhobenen Berufung wurde lediglich der Verschuldensausspruch bekämpft. Das Berufungsgericht bestätigte die bekämpfte Entscheidung mit Urteil vom 21. 5. 1997, wobei ausgesprochen wurde, daß gegen dieses Urteil die ordentliche Revision nicht zulässig ist (ON 57).

Der über fristgerechten Verfahrenshilfeantrag der beklagten Partei nach Bewilligung derselben (ON 62 und 63) bestellte Verfahrenshelfer brachte innerhalb der für Revisionen vorgesehenen gesetzlichen Notfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) keine außerordentliche Revision ein. Das im Scheidungsausspruch bereits seit 27. 9. 1996 (mangels Anfechtung) rechtskräftige Scheidungsurteil erwuchs damit hinsichtlich seines Verschuldensausspruches - ebenfalls unangefochten - mit 17. 12. 1997 in Rechtskraft, nachdem auch ein Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zurückgewiesen worden war (ON 72 und 75).

Dessen ungeachtet erhob die beklagte Partei hierauf mit persönlich verfaßter Eingabe vom 26. 3. 1998 erneut "Berufung gegen das Urteil vom 22. 8. 1996", also gegen das schon längst vom Berufungsgericht über seinerzeitige Berufung ihres damaligen gewählten Vertreters bestätigte Ersturteil (ON 76). Diese (zweite, nicht anwaltlich gefertigte) Berufung wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. 4. 1998 als unzulässig zurückgewiesen (ON 78). Einem hiegegen erhobenen, nach Verbesserungsauftrag durch anwaltliche Unterfertigung dem Rekursgericht vorgelegten Rekurs der beklagten Partei gab das Rekursgericht mit dem nunmehr bekämpften Beschluß vom 12. 5. 1999 keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs hiegegen ("mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG") nicht zulässig ist (ON 87).

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei, welche nunmehr wiederum von ihrem seinerzeitigen (gewählten) Rechtsanwalt vertreten wird, samt diversen Rechtsmittelanträgen, gerichtet ua auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Aufhebung auch der erwähnten Beschlüsse des Erstgerichtes ON 72 und 75 (in denen ihr Antrag auf Wiedereinsetzung zurück- sowie neuerliche Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in eventu Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers abgewiesen worden waren); weiters Beauftragung des Erstgerichtes zur (neuerlichen) Einleitung von Verbesserungsverfahren; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist; schließlich auch Stattgebung der außerordentlichen Revision in Bewilligung dieser Wiedereinsetzung.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich das vorgelegte Rechtsmittel auch gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes ON 72 und 75 richtet, liegt hierüber keine Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz vor; schon deshalb kommt daher dem Obersten Gerichtshof (als dritte Instanz) keine Entscheidungsgerenz hierüber zu (§ 3 Abs 2 JN). Ein Revisionsrekurs ist nämlich nach § 528 ZPO nur gegen einen Beschluß des Rekurs-, nicht jedoch auch eines Erstgerichtes möglich. Das Rekursgericht hatte jedoch in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung bloß über den Beschluß des Erstgerichtes zu befinden, mit welchem die (zweite) "Berufung" der beklagten Partei als unzulässig zurückgewiesen worden war. Da das Rekursgericht diesen angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, ist jeglicher Revisionsrekurs hiegegen bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil auch der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im § 502 Abs 5 Z 1 ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch § 528 Abs 2 ZPO - so wie auch dessen Abs 3, der bloß auf die Fälle des § 505 Abs 4 ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlußmäßige Entscheidung handelt [Kapitelüberschrift in S 17 aaO]). Ungeachtet des - gegenteiligen und (nicht nachvollziehbar und daher offensichtlich irrtümlich) auf § 14 Abs 1 AußStrG gestützten - Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.

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