OGH 3Ob226/02k

OGH3Ob226/02k19.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Georg K*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns als Sachwalter, wegen 152.570,29 EUR sA infolge "Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Juli 2002, GZ 4 R 166/02x-46, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24. Mai 2002, GZ 9 Cg 169/95b-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Anträge des Beklagten auf Zustellung "der Klage samt Versäumungsurteil" an dessen Sachwalter, Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils und auf Einräumung einer Klagebeantwortungsfrist von vier Wochen ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in Ansehung der Abweisung der Anträge, die Klage an den Sachwalter des Beklagten zuzustellen und eine Frist von vier Wochen zur Erstattung der Klagebeantwortung einzuräumen. Im Umfang der Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Zustellung des Versäumungsurteils hob es den erstgerichtlichen Beschluss dagegen auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "Revisionsrekurs" des Beklagten, der sich sowohl gegen den bestätigenden als auch gegen den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung wendet, ist unzulässig.

1. Soweit das Rekursgericht die Abweisung mehrerer Anträge überprüfte, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger 2 § 528 ZPO Rz 4 mN aus der Rsp). Der bestätigende und der aufhebende Teil der Entscheidung des Rekursgerichts stehen in keinem unlösbaren Sachzusammenhang, der ein gesondertes rechtliches Schicksal der jeweils betroffenen Anträge des Beklagten ausschlösse. Somit unterliegt die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung im bestätigenden und im aufhebenden Teil einer gesonderten Beurteilung.

2. In dem Umfang, in dem das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, ohne dass es noch auf die Verwirklichung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO ankäme, liegt doch hier der Ausnahmefall der erstgenannten Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vor (RIS-Justiz RS0112314).

3. Nach § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, mit dem die zweite Instanz dem Erstgericht - wie hier - eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftrug, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies aussprach. In Ermangelung dessen ist ein solcher "echter" Aufhebungsbeschluss absolut unanfechtbar (Kodek aaO § 527 ZPO Rz 2 f mN aus der Rsp; siehe ferner RIS-Justiz RS0044059). Das Rekursgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung nicht zu, sodass der "Revisionsrekurs" des Beklagten auch insofern - ungeachtet der allfälligen Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO - jedenfalls unzulässig ist.

Abschließend sei nur noch auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 6/01s (= JBl 2002, 320 = ecolex 2002, 247) hingewiesen.

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