OGH 6Ob167/21h

OGH6Ob167/21h20.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. U***** B*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, 2. R***** E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 39.289,71 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. Juli 2021, GZ 4 R 150/21t‑180, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. April 2021, GZ 35 Cg 86/14p‑175, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00167.21H.1020.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die gegen sein Endurteil vom 14. 8. 2020 erhobene Berufung der Klägerin infolge Vorliegens von Formgebrechen zurück.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekursist jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Da mit dieser Ausnahme nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint sind (RS0044487), gilt, auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 Ob 34/19v; 3 Ob 79/16p; RS0044536 [T11]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 58/21v; RS0112314 [T22]).

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