OGH 9ObA39/04g

OGH9ObA39/04g2.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Josef R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 38.515,44, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2004, GZ 8 R 171/03f-57, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. November 2003, GZ 24 Cga 50/01z-53, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Zuspruch von EUR 38.515,44 sA an Vergütung für eine Diensterfindung. Mit Beschluss vom 7. 11. 2003 hat das Erstgericht das Verfahren zur Klärung der vorgebrachten Nichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Patents als Vorfrage gemäß § 156 Abs 3 PatG unterbrochen. Der Beklagten wurde aufgetragen, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses die Einbringung eines Nichtigkeitsantrags beim Patentamt nachzuweisen. Das Verfahren werde - falls der Nichtigkeitsantrag nicht eingebracht werde - von Amts wegen fortgesetzt werden, im Falle der Einbringung eines solchen Antrags nach Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren vor dem Patentamt.

Das von der Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 (ZVN 2002), BGBl I 2002/76, ist auch in Arbeitsrechtssachen der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt. Auf die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) kommt es daher in diesem Fall nicht an (9 ObA 128/03v).

Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (3 Ob 71/91). Dass in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die Bestätigung der Ab- oder Zurückweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme gleichgestellt wurde (5 Ob 74/02x; 7 Ob 93/98x; 7 Ob 182/98k ua), ändert daran nichts. Dazu wurde wiederholt ausgesprochen, dass diese Gleichstellung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die (definitive) Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet (RIS-Justiz RS0105321; 6 Ob 2022/96p). Dies ist aber im Falle der Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses nicht der Fall. Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs der zweiten Instanz ist daher der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.

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