OGH 3Ob22/13a

OGH3Ob22/13a13.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. Dr. M*****, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 2012, GZ 40 R 307/12m-99, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Juli 2012, GZ 48 C 363/10d = 48 E 70/11y-38, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall - wie hier - nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, Unzulässigkeit oder Verspätung), aber dennoch eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt (RIS-Justiz RS0044232; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 126). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen; das Rekursgericht hat aufgrund des Rekurses die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache - sie bestätigend - überprüft.

Die Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO sind betreffend den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (zur Gänze bestätigender Beschluss) nicht privilegiert (10 Ob 51/00y; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 117).

In diesem Sinn ist das Rechtsmittel des Verpflichteten als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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