European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00077.24T.0826.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht eröffnete über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren, entzog ihm die Eigenverwaltung und bestellte eine Insolvenzverwalterin.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners ist jedenfalls unzulässig.
[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung der Konformatsentscheidung (RS0112314 [T5]). Auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel kommt nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[5] 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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