OGH 8Ob77/24t

OGH8Ob77/24t26.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners E*, vertreten durch Mag. Friedrich Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden bei Wien, hier wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. März 2024, GZ 17 R 152/23h‑11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00077.24T.0826.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht eröffnete über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren, entzog ihm die Eigenverwaltung und bestellte eine Insolvenzverwalterin.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners ist jedenfalls unzulässig.

[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung der Konformatsentscheidung (RS0112314 [T5]). Auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel kommt nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[5] 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte