OGH 9Ob35/21v

OGH9Ob35/21v27.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*****, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 75.000 EUR sA (hier: wegen Akteneinsicht eines Dritten) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. März 2021, GZ 6 R 6/21v‑49, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2021, GZ 25 Cg 54/19h‑44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00035.21V.0527.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 12. 2. 2021 gewährte das Erstgericht dem Verlassenschaftskurator des früheren Klagevertreters Akteneinsicht in dessen Eingaben im Verfahren.

[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig sei.

[3] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse und das Verfahren für nichtig zu erklären und den Antrag auf Akteneinsicht zurück- bzw abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

[5] 1. Ein Revisionsrekurs ist – wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.

[6] Das gilt auch für Beschlüsse im Zusammenhang mit Anträgen auf Akteneinsicht (vgl 4 Ob 15/21s). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor (vgl 4 Ob 44/08m). Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RS0044536).

[7] Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen „meritorisch oder formal“ entschieden wurde (RS0044456). Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (RS0044456 [T12]). Entscheidend ist, dass das Rekursgericht das dagegen erhobene Rechtsmittel sachlich erledigt und nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0044117). Das ist vorliegend der Fall. Dass die Begründung des Rekursgerichts zusätzliche Argumente für die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts enthält, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründen.

[8] Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte