European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00136.24M.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte sich für die Entscheidung in der Rechtssache zuständig und wies die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zurück.
[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass die Klage zurückgewiesen werde.
[4] 1. Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, – wie hier – nicht vorliegt (RS0112314).
[5] Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft somit auch Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (RS0044084 [T2, T3]; zur internationalen Zuständigkeit siehe 6 Ob 128/18v). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl 8 Ob 44/23p).
[6] 2. Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.
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