OGH 1Ob152/00k

OGH1Ob152/00k21.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Hans Z*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Ternitz, wegen S 23,673.652,41 sA infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. April 2000, GZ 14 R 9/00x und 14 R 10/00v-166, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. November 1999, GZ 20 Cg 212/93z-150, und vom 21. Dezember 1999, GZ 20 Cg 212/93z-163, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies einen Vertagungsantrag des Beklagten ab, weiters die Schriftsätze ON 135 und ON 145 und mehrere gegen die Zurückweisung verschiedener Schriftsätze

sowie gegen Beschlüsse, mit denen Protokollberichtigungsanträge abbzw zurückgewiesen worden waren, gerichtete Rekurse zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss bestätigt, so ist der gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt. Eine formalrechtlich begründete Klagszurückweisung war nicht Gegenstand der Vorentscheidungen. Die inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher - wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (8 Ob 214/99z; 8 Ob 271/99g uva).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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