OGH 4Ob33/16f

OGH4Ob33/16f30.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** Genossenschaft mbH, *****, 2. „W*****“ Wohnbauesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Nepraunik & Prammer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** M*****, vertreten durch Dr. Monika Gillhofer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, über das Rechtsmittel der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Jänner 2016, GZ 64 R 135/15y, 64 R 1/16y‑48, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 21. Oktober 2014, GZ 1 C 306/13f‑30, bestätigt und der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 7. September 2015, GZ 1 C 306/13f‑38, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00033.16F.0330.000

 

Spruch:

Das Rechtsmittel der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einerseits die erstgerichtliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und des Widerspruchs des Beklagten gegen das wider ihn ergangene Versäumungsurteil mangels fristgerechter Verbesserung; andererseits wies es den Rekurs des Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag betreffend einen Verfahrenshilfeantrag des Beklagten zurück.

Das gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene Rechtsmittel des Beklagten ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten (7 Ob 92/97y, 3 Ob 163/11h); ebensowenig die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (RIS‑Justiz RS0044536 [T1, T4]; RS0112314 [T7, T13]). Gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs ebenso jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0105605).

In Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; 1 Ob 181/05g). Greift ein solcher absoluter Rechtsmittelausschluss ein, so wäre selbst die in zweiter Instanz ausgesprochene Zulassung des Revisionsrekurses wirkungslos, besteht doch ein gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weitergehender Rechtsmittelausschluss (3 Ob 280/05f; 1 Ob 114/04b).

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Anwaltsunterschrift (betreffend die vom Beklagten angestrebte Bekämpfung der Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags) ist entbehrlich, wenn das Rechtsmittel ohnehin absolut unzulässig ist und auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei und Einbringung des Rechtsmittels im ERV nicht zulässig werden kann (RIS‑Justiz RS00059463, RS0120029, RS0128266 [T12]). In Verfahrenshilfeangelegenheiten besteht ohnehin keine Anwaltspflicht (§ 72 Abs 3 ZPO).

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