OGH 8Ob15/18s

OGH8Ob15/18s23.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin E*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Revisionsrekurs des Insolvenzgläubigers Dr. A*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. Dezember 2017, GZ 1 R 151/17a‑110, mit dem dem Rekurs des Insolvenzgläubigers Dr. A***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 22. Mai 2017, GZ 6 S 8/07d‑101, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00015.18S.0223.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. 5. 2017, GZ 6 S 8/07d‑101, erklärte das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet und erteilte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung.

Einem dagegen vom Insolvenzgläubiger Dr. A***** erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Insolvenzgläubigers Dr. A*****.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 252 IO iVm § 526 Abs 2 ZPO) – jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte